{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_275-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"VI ZR 275/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 544 Abs. 7 Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Wür- digung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Ver- handlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegen- heit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 275/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 544 Abs. 7 \n\nWird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Wür-\n\ndigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Ver-\n\nhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegen-\n\nheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum \n\nBeweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren \n\ntatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von \n\nPentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Septem-\n\nber 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 184.179,95 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen des Klägers im \n\nSchriftsatz vom 29. April 2008 nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und \n\nrechtsfehlerhaft von einer ergänzenden Begutachtung oder Anhörung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen abgesehen hat. \n\n2 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei \n\nsoll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, \n\ndass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in \n\nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \n\nParteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\nden Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher \n\nBeweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes \n\nverstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fin-\n\ndet (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss \n\nvom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember \n\n2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483). \n\n3 \n\nb) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bean-\n\nstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht von einer ergänzenden Begut-\n\nachtung oder Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat, \n\nobwohl der Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 sowohl die Berechnungen \n\ndes Sachverständigen konkret in Frage gestellt als auch einen Widerspruch \n\nzwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den vor Ort getroffenen \n\nFeststellungen der Polizei aufgezeigt hat. \n\n4 \n\naa) Der Sachverständige, der zuvor kein den Parteien zur kritischen Wür-\n\ndigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hatte, hat im Rahmen sei-\n\nner erstmaligen Beurteilung des Unfallhergangs in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht vom 3. April 2008 ausgeführt, es müsse davon ausgegan-\n\ngen werden, dass sich der Beklagte zu 1 nach vorne bzw. nach vorne rechts \n\norientiert und damit gerechnet habe, den Überweg problemlos passieren zu \n\nkönnen. Gehe man davon aus, dass der Kläger sein Fahrrad überbremst habe, \n\nwas aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar sei, sei er innerhalb bzw. un-\n\nterhalb der Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so \n\ndass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können. \n\nDer Sachverständige hat seiner Beurteilung des Unfallhergangs \"nachvollzieh-\n\nbare Geschwindigkeiten von ca. 50 km/h im Kollisionsmoment\" sowie zwei al-\n\nternative Berechnungen zugrunde gelegt, in denen er von Geschwindigkeiten \n\ndes Beklagten zu 1 von 48,5 bzw. 50,17 km/h ausgegangen ist. Mit diesen Aus-\n\nführungen und Berechnungen wurden die Parteien erstmals in der mündlichen \n\nVerhandlung konfrontiert, weshalb der Kläger ein Schriftsatzrecht zur Stellung-\n\nnahme zum Beweisergebnis beantragt und erhalten hat. \n\n5 \n\nbb) Im daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 29. April 2008 hat der \n\nKläger mit näherer Begründung geltend gemacht, dass sich - ausgehend von \n\nder von der Polizei festgestellten Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten \n\nzu 1, die laut Unfallskizze im Polizeibericht 25 m hinter der Fixpunktlinie in Höhe \n\ndes Ampelmastes liege, und des vom Sachverständigen in seiner ersten Be-\n\nrechnung (Geschwindigkeit von 48,5 km/h) ermittelten Anhaltewegs des Be-\n\nklagten zu 1 von 30,07 m - der Reaktionspunkt des Beklagten zu 1 mindestens \n\n5 m vor der Fixpunktlinie und damit mindestens 6 m vor dem Radweg befinde. \n\nDies bedeute, dass der Beklagte zu 1 deutlich vor dem Ampelmast und erst \n\nrecht vor dem Radweg reagiert habe und er den Kläger entgegen der Annahme \n\ndes Sachverständigen vor der Kollision gesehen haben müsse. Der Beklagte \n\nzu 1 habe den Unfall deshalb durch ein Ausweichlenkmanöver nach rechts \n\nvermeiden können. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 29. April \n\n2008 die vom Sachverständigen seinen Berechnungen zugrunde gelegte Reak-\n\ntionsdauer des Beklagten zu 1 und die Bremsverzögerung konkret in Frage ge-\n\nstellt und zum Ausdruck gebracht, dass der vom Sachverständigen ermittelte \n\nAnhalteweg von 30,07 m der Mindestanhalteweg sei. Er hat insbesondere be-\n\nanstandet, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Anhänger des Beklagten zu 1 \n\nbeladen gewesen sei, was er behaupte, und darauf hingewiesen, dass sich der \n\nAnhalteweg in diesem Fall verlängere. \n\n6 \n\ncc) Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vorn-\n\nherein abwegig erscheinen, hat der Sachverständige bisher weder schriftlich \n\nnoch mündlich Stellung genommen. Hat der Beklagte zu 1 aber tatsächlich be-\n\nreits einige Meter vor Erreichen des Radwegs gebremst, erscheint die Annah-\n\nme des Sachverständigen, der Kläger sei innerhalb bzw. unterhalb der Reakti-\n\nonsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine \n\nUnfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können, zweifelhaft. \n\n7 \n\nÜber diese Zweifel durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung \n\nhinwegsetzen, den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz \n\nkönne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er selbst im \n\nZeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend ge-\n\nstanden habe. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit die Be-\n\nweislast verkannt hat - der unstreitig beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten \n\nzu 1 verletzte Kläger muss nicht beweisen, dass er den Unfall nicht mit verur-\n\nsacht hat, - hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft eine antizipierte \n\nBeweiswürdigung vorgenommen. Denn die Einholung des Sachverständigen-\n\ngutachtens diente gerade der Aufklärung des streitigen Unfallhergangs und \n\ndamit der Frage, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt hinter dem Ampelmast auf \n\nseinem Fahrrad saß und auf Grünlicht wartete. Soweit das Landgericht die Ein-\n\nwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 deshalb für unerheb-\n\nlich gehalten hat, weil die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht \n\nfeststehe, setzt es sich in unzulässiger Weise über den von ihm selbst erkann-\n\nten Umstand hinweg, dass der Sachverständige die vom Kläger in seinen Be-\n\nrechnungen angenommene Geschwindigkeit zur Grundlage seiner Beurteilung \n\ngemacht hatte (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Ab-\n\ngesehen davon hat das Landgericht mit dieser Begründung die konkreten Ein-\n\nwendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, ins-\n\nbesondere gegen die von ihm angenommene Bremsverzögerung übergangen. \n\nSoweit das Landgericht ausführt, der Beklagte zu 1 habe den Unfall auch dann \n\nnicht vermeiden können, wenn er mit der vom Sachverständigen in den Be-\n\nrechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren wäre, \n\nnimmt es in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht aus-\n\ngewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt. \n\n8 \n\ndd) Unter diesen Umständen bedurfte es einer weiteren Aufklärung des \n\nSachverhaltes. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröff-\n\nnen müssen, um eine ordnungsgemäße Befassung mit den Einwendungen des \n\nKlägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 zu ermöglichen, und diese dem ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zuleiten müssen. Denn wenn, \n\nwie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur \n\nkritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der \n\nmündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird, \n\nmuss jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegen-\n\nheit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme ge-\n\ngebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweiser-\n\ngebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR \n\n41/81 - VersR 1982, 371; Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR \n\n1986, 1079 \n\nf.; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl. § 411 Rn. 2; Saenger/ \n\nEichele, ZPO, 2. Aufl., § 411 Rn. 6). \n\n9 \n\nee) Da das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft war, war das \n\nBerufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gemäß \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es durfte die aufgrund des Gutachtens ge-\n\ntroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, sondern \n\nhätte seinerseits eine ergänzende Begutachtung veranlassen oder jedenfalls \n\nden gerichtlichen Sachverständigen laden müssen. Dies gilt erst recht vor dem \n\nHintergrund, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die in der unter-\n\nlassenen Befragung des Sachverständigen liegende Verletzung seines rechtli-\n\nchen Gehörs ausdrücklich gerügt und eine weitergehende Aufklärung beantragt \n\nhat. Von einer solchen durfte das Berufungsgericht insbesondere nicht mit der \n\nBegründung absehen, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 ange-\n\nstellten Kalkulationen litten daran, dass die vom Beklagten zu 1 gefahrene Ge-\n\nschwindigkeit nicht bekannt sei, und nach den Berechnungen des Sachverstän-\n\ndigen habe dieser schon dann keine Möglichkeit mehr zu reagieren gehabt, \n\nwenn er mit 50,17 km/h gefahren sei. Denn mit dieser Begründung hat sich das \n\nBerufungsgericht zum einen unzulässigerweise über den Umstand hinwegge-\n\nsetzt, dass der Kläger in seinen Kalkulationen gerade von einer Geschwindig-\n\nkeit ausgegangen ist, die der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde ge-\n\nlegt hat (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Darüber \n\nhinaus hat das Berufungsgericht mit dieser Begründung die Einwendungen des \n\nKlägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, insbesondere gegen \n\ndie zugrunde gelegte Reaktionszeit und die Bremsverzögerung, übergangen. \n\nSoweit das Berufungsgericht ausführt, dass sich aus dem Umstand, dass der \n\nZeuge R. noch rechtzeitig habe bremsen können und nicht ebenfalls den \n\nKläger überrollt habe, nicht der Schluss ziehen lasse, der Beklagte zu 1 habe \n\nden Kläger so rechtzeitig gesehen und ein Bremsmanöver eingeleitet, dass ein \n\nVerhindern des Unfalles durch Ausweichen noch möglich gewesen wäre, redu-\n\nziert es den Klägervortrag unzulässigerweise auf einen Teilaspekt und nimmt im \n\nÜbrigen eine Sachkunde für sich in Anspruch die es nicht ausgewiesen hat und \n\nfür die es keine Anhaltspunkte gibt. \n\n10 \n\nff) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Aufklä-\n\nrung des Sachverhaltes zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen \n\nwäre. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nEntgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungs-\n\ngründen seines Urteils, auf die das Berufungsgericht in vollem Umfang zustim-\n\nmend Bezug genommen hat, setzt eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht vor-\n\naus, dass sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrs-\n\nwidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - \n\nVersR 2005, 992, 993, m.w.N.). Vielmehr genügt es, dass sich eine von dem \n\nKraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen \n\nin dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteil \n\nvom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - VersR 2008, 656; vom 26. April 2005 \n\n- VI ZR 168/04 - aaO, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall, \n\nin dem der Kläger von dem am Fahrzeug des Beklagten zu 1 angebrachten An-\n\nhänger überfahren wurde, zweifellos erfüllt. Die grundsätzlich gegebene Haf-\n\ntung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem nicht ebenfalls aus Ge-\n\nfährdungshaftung haftenden Geschädigten ist gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB \n\nnur dann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschädig-\n\nte den Unfall nachweislich mit verursacht hat. Die Beweislast für den dem Ge- \n\nschädigten anzulastenden Verursachungsbeitrag trägt dabei der Halter (vgl. \n\nSenatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357, 358; BGH, \n\nUrteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - VersR 2007, 1224, 1225). \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2008 - 15 O 467/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2008 - 6 U 104/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_275-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/vi-zr-275-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_275-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_275-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/vi-zr-275-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_275-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:37.768833+00:00"}}