{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_266-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"VI ZR 266/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 833 a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbe- weis gemäß § 833 Satz 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 266/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 833 \n\na) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG. \n\nb) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbe-\n\nweis gemäß § 833 Satz 2 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Ok-\n\ntober 2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklag-\n\nten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in \n\neine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidier-\n\n \n \n \n \n\n - - 3\n\nte dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstande-\n\nnen Schaden beziffert der Kläger mit 5.441,46 €. Der Beklagte macht geltend, \n\ndie Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Schleswig 2008, 963 ver-\n\nöffentlicht ist, hat es dahinstehen lassen, ob die Hütesicherheit der Weide ge-\n\nwährleistet gewesen sei. Es hat insbesondere offen gelassen, ob die Zaunpfäh-\n\nle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender \n\nWeise überprüft habe. Eine Haftung des Beklagten scheide gemäß § 833 \n\nSatz 2 BGB jedenfalls deshalb aus, weil der entstandene Schaden nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme auch bei Anwendung der dem Beklagten oblie-\n\ngenden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre. Der \n\nlandwirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Ing. H. habe überzeugend und nach-\n\nvollziehbar dargelegt, dass das eine Rind den Zaun auch durchbrochen hätte, \n\nwenn die Pfähle vollkommen in Ordnung gewesen wären. Mit an Sicherheit \n\ngrenzender Wahrscheinlichkeit sei das verunglückte Rind zeitgleich mit den vier \n\nanderen Rindern, aber an einer anderen Stelle ausgebrochen. Das Ereignis, \n\ndas den Ausbruch ausgelöst habe, habe sich auf die Tiere unterschiedlich aus-\n\ngewirkt. Während die vier anderen Rinder das Ereignis bewältigt hätten, habe \n\ndas verunglückte Rind panikartig reagiert. Üblicherweise laufe sich die Herde \n\n \n\n - - 4\n\nauf der Weide aus. Bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne das anders \n\nsein. Ein Rind, das in Panik geraten sei, könne dann auch bei einem vollkom-\n\nmen intakten Zaun durchgehen. Die in § 833 Satz 2 BGB angeordnete Haf-\n\ntungsprivilegierung des Halters von Nutztieren sei zwar nicht mehr zeitgemäß. \n\nSie verstoße aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3 \n\nAbs. 1 GG. Weil die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der Literatur teilweise \n\nbezweifelt werde, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem \n\nBeklagten als Nutztierhalter die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gemäß \n\n§ 833 Satz 2 BGB eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese \n\nNorm nicht verfassungswidrig. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters \n\nverstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n6 \n\na) Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, \n\nalle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses \n\nGrundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im \n\nVergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen \n\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht be-\n\nstehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE \n\n22, 387, 415; 52, 264, 280 = NJW 1980, 338). Daneben kommt in dem Gleich-\n\nheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Willkürverbot als fundamentales \n\nRechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch \n\n \n\n - - 5\n\nder Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt \n\nallerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht \n\ndie zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern viel-\n\nmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Be-\n\nstimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die \n\ntatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den \n\nzu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144, 155; 36, 174, 187 \n\n= NJW 1974, 179, 181). Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurtei-\n\nlung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier \n\nendet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung \n\nder geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken \n\norientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund \n\nfür die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337 = NJW 1959, \n\n1627). Eine derartige Willkür kann bei einer gesetzlichen Regelung nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann ange-\n\nnommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326, 333; \n\n23, 135, 143 = NJW 1968, 931; 55, 72, 89 f. = NJW 1981, 271, 272). \n\n7 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetz-\n\ngeber nicht, die Haftung aller Tierhalter ohne Rücksicht auf den von ihnen mit \n\nder Tierhaltung jeweils verfolgten Zweck gleich auszugestalten. So kann ein \n\nTier einerseits aus Liebhaberei oder sonstigen ideellen Zwecken (wie etwa aus \n\naltruistischen Motiven von einem Tierheim) gehalten werden. Andererseits kann \n\ndie Tierhaltung - beispielsweise in der Landwirtschaft - auch aus rein wirtschaft-\n\nlichen Gründen erfolgen. Derartigen Besonderheiten kann der Gesetzgeber \n\ndurch unterschiedliche Regelungen grundsätzlich Rechnung tragen. Die Haf-\n\ntungsprivilegierung der Nutztierhaltung ist durch Gesetz vom 30. Mai 1908 \n\n(RGBl. I., 313) Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Nach der \n\nBegründung der Gesetzesnovelle soll die Haftungsprivilegierung im wesentli-\n\n - - 6\n\nchen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und ins-\n\nbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig be-\n\nstehenden Versicherungslücken zu vermeiden (RT Vhdlg. 1905 - 06 Nr. 255, \n\nS. 3230, 3231). Dieses gesetzgeberische Anliegen, dem die mit der Neurege-\n\nlung erfolgte Differenzierung zwischen der Gefährdungshaftung des Halters \n\neines Luxustieres (§ 833 Satz 1 BGB) und der an eine Pflichtverletzung an-\n\nknüpfenden Haftung des Halters eines Nutztieres (§ 833 Satz 2 BGB) Rech-\n\nnung trägt, erweist sich nicht als evident unsachlich und ist deshalb nicht will-\n\nkürlich. \n\n8 \n\nc) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich die Voraussetzungen, die \n\nden Gesetzgeber im Jahr 1908 veranlasst haben, zugunsten des Halters eines \n\nHaustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tier-\n\nhalters zu dienen bestimmt ist, eine im Bürgerlichen Gesetzbuch bis dahin nicht \n\nvorgesehene Haftungsprivilegierung zu schaffen und deshalb Satz 2 in § 833 \n\nBGB nachträglich einzufügen, im Laufe der Zeit geändert haben. Abgesehen \n\ndavon, dass selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung heute kei-\n\nne Rolle mehr spielt und es in der Landwirtschaft die zum Zeitpunkt der Geset-\n\nzesnovellierung noch notwendige Haltung von Zugtieren kaum noch gibt, ist, \n\nwie der erkennende Senat schon vor längerer Zeit ausgeführt hat (Senatsurteil \n\nvom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1078), auch ein Wandel \n\ndahin eingetreten, dass eine Versicherung der Tierhalterrisiken heute allgemein \n\nüblich ist. Aus diesen Gründen haben sich viele Autoren schon seit längerem \n\nfür eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des § 833 BGB ausgesprochen (vgl. \n\nz.B. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 833, Rn. 5; Kohl in AK, 1979, § 833 BGB I, \n\n1; von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 20 f.; vgl. auch \n\nMertens in MünchKomm-BGB, 1. Aufl., § 833, Rn. 32). In jüngerer Zeit ist die \n\nRückkehr zu einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage einer strikten Haf-\n\ntung u.a. auch bei der Vorbereitung der Schuldrechtsreform gefordert worden \n\n - - 7\n\n(vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 833, Rn. 3; v. Bar, Gemeineuropäi-\n\nsches Deliktsrecht, Teil I, 1996, Rn. 211). Diese Änderungsvorschläge hat der \n\nGesetzgeber indessen weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisie-\n\nrung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, Seite 3138), noch bei \n\nErlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Ände-\n\nrung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, \n\nS. 2674) aufgegriffen. Dass die im Jahr 1908 eingeführte Haftungsprivilegierung \n\ndes Nutztierhalters infolge der geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse \n\nheute ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich und verfassungswidrig \n\nsei, ist auch nicht ersichtlich (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO). Es er-\n\nscheint nach wie vor nicht völlig sachfremd, hinsichtlich der Haftungsvorausset-\n\nzungen zwischen der Haltung von Luxustieren einerseits und der von Nutztieren \n\nandererseits zu differenzieren und die Haftung des Nutztierhalters zu privilegie-\n\nren, weil dieser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhal-\n\ntung angewiesen ist. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die \n\nHaftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die \n\ndes Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, \n\nwährend für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermu-\n\ntetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich. Diese unterschiedli-\n\nche Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen bewegt sich noch innerhalb \n\ndes gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, \n\n196; BVerfG, FamRZ 2009, 761), zumal der dem Tierhalter obliegende Entlas-\n\ntungsbeweis strenge Anforderungen stellt (OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, \n\n1627; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2008], § 833, Rn. 147; Hoffmann, ZfS \n\n2000, 181, 183; jeweils m.w.N; vgl. auch OLG Oldenburg, NZV 1991, 115 mit \n\nNA-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 71/90). \n\n9 \n\n2. Wie die Revision indessen mit Recht geltend macht, hat das Beru-\n\nfungsgericht den Umfang dieser Anforderungen im Streitfall verkannt. \n\n - - 8\n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne offen bleiben, ob die \n\nZaunpfähle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in aus-\n\nreichender Weise überprüft habe, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, \n\ndass der Schaden auch bei Anwendung der dem Beklagten obliegenden Sorg-\n\nfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre (§ 833 Satz 2, 2. Alt. \n\nBGB). In Übereinstimmung mit dem landwirtschaftlichen Sachverständigen \n\nDipl.-Ing. H. geht es davon aus, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, \n\nweil auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier in einer Paniksituation durch-\n\ngehen könne. Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht hinsicht-\n\nlich der dem Beklagten als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht maßgeblich \n\nauf den Zustand der Umzäunung der Weide abstellt. Dabei lässt es indessen \n\nrechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Acht, dass der Sachver-\n\nständige in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat, über die Hütesicher-\n\nheit entscheide nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des \n\nTierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern nämlich der Herdenin-\n\nstinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder \n\nzum Vorschein komme. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der \n\nSachverständige auch darauf hingewiesen, dass eine Panikattacke in einer \n\nweidenden Rindviehherde nicht auszuschließen sei und in der Praxis häufiger \n\nvorkomme. Diese könne durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötz-\n\nlich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgelöst \n\nwerden. Unter normalen Bedingungen führe eine solche Schrecksituation zu \n\neinem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die über eine \n\nausreichende Flächengröße verfüge, würden die Panik auslösenden Hormone \n\ndurch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die Tiere wür-\n\nden sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten Fällen die Umzäunung \n\ndurchbrochen werde. Üblicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf \n\nder Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne dies anders sein. \n\n - - 9\n\n11 \n\nb) Diese Darlegungen des Sachverständigen hätte das Berufungsgericht \n\nzum Anlass nehmen müssen, der Frage nachzugehen, ob es mit der gebotenen \n\nSorgfalt vereinbar war, die Rinderherde für längere Zeit auf dieser kleinen Wei-\n\nde zu belassen, zumal es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-\n\nnommenen Feststellungen des Landgerichts bei dem verunglückten Rind um \n\nein junges, erst zwei Jahre altes Tier handelte, das zudem trächtig war. In die-\n\nsem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach den \n\neigenen Angaben des Beklagten jüngere Rinder schreckhafter sind als ältere. \n\nWie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung weiter erklärt hat, stehen \n\nseine Rinder in der warmen Jahreszeit an einer anderen Stelle und nicht auf der \n\nKoppel beim Haus. Dort stünden sie nur in der Übergangszeit, bevor sie in den \n\nStall kämen. Bei der Koppel handele es sich eigentlich eher nur um einen Aus-\n\nlauf, denn sie sei zu klein, als dass sich die Rinder dort selbst ernähren könn-\n\nten. Sie würden daher zugefüttert, blieben aber in der Nacht draußen. Vor dem \n\nUnfall hätten sie seit etwa einer Woche auf dieser Koppel gestanden. Da nach \n\nden Darlegungen des Sachverständigen die geringe Größe der Weide indessen \n\ndazu beigetragen haben kann, dass die in Panik geratene Herde sich nicht aus-\n\nlaufen konnte und das verunglückte Rind deshalb die Umzäunung durchbrach, \n\nhätte das Berufungsgericht die naheliegende Frage prüfen müssen, ob der Be-\n\nklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten möglicherweise dadurch verletzt \n\nhat, dass er diese Herde in der Übergangszeit etwa eine Woche lang auf der \n\nkleinen Koppel am Haus weiden ließ, zumal die erforderliche Hütesicherheit, \n\nwie der Sachverständige deutlich gemacht hat, nicht allein durch eine ord-\n\nnungsgemäße Umzäunung der Weide sichergestellt werden kann, sondern dar-\n\nüber hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter stellt. Dazu kann \n\nauch die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheits-\n\nbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen. \n\n - - \n\n10\n\n12 \n\nc) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die \n\nZurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls \n\nauch der Frage weiter nachzugehen, ob das Verhalten des Beklagten nach dem \n\nAusbrechen der Rinder dem von ihm zu führenden Entlastungsbeweis entge-\n\ngensteht. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide en-\n\ndet die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalter-\n\nhaftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust \n\nüber die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Un-\n\nfalls zu dessen Vermeidung erforderlich waren (OLG Brandenburg, Schaden-\n\nPraxis 2007, 421, 422). Wie die Revision unter Hinweis auf diesbezüglichen \n\nSachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung mit Recht geltend macht, \n\nhat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Unfall \n\nhätte verhindert werden können, wenn der Beklagte sofort nach dem Entwei-\n\nchen der Rinder die Polizei verständigt und diese daraufhin die Straßen in der \n\nUmgebung gesichert hätte. Für die Benachrichtigung der Polizei war entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts eine Kenntnis davon, in welche Richtung die \n\nRinder gelaufen waren, jedenfalls nicht erforderlich. \n\n13 \n\nDarüber hinaus wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen ha-\n\nben, dass nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen der aus einem \n\neindrahtigen Elektrozaun bestehende Zaunteil zur Hofstelle hin bei einer Be-\n\nweidung der Fläche mit weiblichen Jungtieren nur bedingt zur Herstellung der \n\nerforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Insoweit wird zu prüfen \n\nsein, ob der hier erfolgte Ausbruch von vier Rindern dazu beigetragen hat, dass \n\ndas verunglückte Rind an anderer Stelle ausgebrochen ist. Des Weiteren wird \n\ndas Berufungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Unfall, wenn \n\nes nicht zum Ausbruch der vier Rinder auf der Seite zur Hofstelle hin gekom-\n\nmen wäre, deswegen hätte verhindert werden können, weil nachträgliche Si-\n\n - - \n\n11\n\ncherungsmaßnahmen in diesem Fall einfacher und möglicherweise wirkungs-\n\nvoller gewesen wären. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 O 40/07 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2008 - 7 U 13/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_266-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-266-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_266-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_266-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-266-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_266-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:04.458648+00:00"}}