{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_261-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"VI ZR 261/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 261/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. September 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens und der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 102.258,37 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht aufgrund verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellungen angenommen \n\nhabe, A. K. sei am 5. September 1996 ab 9.00 Uhr bis zur Verle-\n\ngung auf die Intensivstation gegen 11.45 Uhr medizinisch hinreichend versorgt \n\nworden. Dabei hat es entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin außer \n\nAcht gelassen (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n3 \n\nDer Privatgutachter Prof. Dr. G. hat in seinen schriftlichen Gut-\n\nachten (vgl. Gutachten Prof. Dr. G. vom 10. Januar 2005, S. 6 und \n\nvom 25. Juni 2006 S. 3 f.) betont, dass aufgrund des mehrmaligen kritischen \n\nAbfalls der Sauerstoffsättigung und der damit verbundenen Verschlechterung \n\ndes Zustands des Kindes es unumgänglich war, bis zur Verlegung des Kindes \n\nMaßnahmen zu seiner Beatmung in Form einer Sauerstoffdusche, Bebeutelung \n\noder der Verabreichung atemstimulierender Medikamente zu ergreifen. Dieser \n\nAuffassung war auch grundsätzlich der gerichtliche Sachverständige Prof. \n\nDr. S. (Gutachten vom 3. Juli 2002, GA I 61). Hierauf hat die Klägerin \n\nbereits in erster Instanz hingewiesen. In der fristgerechten Ergänzung zur Beru-\n\nfungsbegründung (GA II 376/382) hat die Klägerin erneut die mangelhafte me-\n\ndizinische Betreuung auf der Station K 7 gerügt. Im Schriftsatz vom 3. März \n\n2008 (GA III 407/412 ff.) hat die Klägerin ausdrücklich bemängelt, dass das \n\nKind bis zur Verlegung auf die Intensivstation nicht medizinisch versorgt worden \n\nsei. Des Weiteren hat die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (GA III 478) \n\nvorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, welche Versorgung das Kind zwischen \n\n10.00 Uhr und 11.45 Uhr erfahren habe. Das Berufungsgericht stellt zwar nicht \n\nin Frage, dass eine medizinische Versorgung in diesem Zeitraum erforderlich \n\ngewesen ist. Jedoch kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus \n\nder Dokumentation der Behandlung nicht der Schluss gezogen werden, das \n\nKind sei auf der Station K 7 nicht unzureichend versorgt worden noch stützen \n\ndie Aussagen der vernommenen Zeugen diese Annahme des Berufungsge-\n\nrichts (§ 286 ZPO). \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht stellt zwar die Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats (BGHZ 129, 6, 10) zu Fehlern in der ärztlichen Dokumentation zutref-\n\nfend dar. Es zieht jedoch nicht die daraus erforderlichen Schlüsse für den Streit-\n\nfall. Die Krankenunterlagen enthalten keine Eintragungen, dass in dem fragli-\n\nchen Zeitabschnitt medizinische Maßnahmen zur Stabilisierung der Sauerstoff-\n\nzufuhr mit Ausnahme der Blutabnahme zur Blutgasanalyse um 10.00 Uhr und \n\nder Fütterung des Säuglings gegen 10.15 Uhr erfolgt sind. Die Klägerin hat dar-\n\nauf hingewiesen, dass die erforderliche Beatmung nicht dokumentiert worden \n\nsei, weil sie unterlassen worden sei. Da das Berufungsgericht offen gelassen \n\nhat, ob die Dokumentation erforderlich war, ist revisionsrechtlich davon auszu-\n\ngehen, dass es sich um dokumentationspflichtige Maßnahmen handelt. Mithin \n\nkonnte das Berufungsgericht nach der gefestigten Rechtsprechung des erken-\n\nnenden Senats (BGHZ 129, 6, 10) davon ausgehen, dass das Kind auf der \n\nStation K 7 zwischen 9.00 und 11.45 Uhr nicht in der gebotenen Weise medizi-\n\nnisch versorgt worden ist. \n\n5 \n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Beru-\n\nfungsgericht vernommenen Zeugen und den gutachterlichen Äußerungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen herleiten. Grundsätzlich ist die Beweiswürdi-\n\ngung zwar dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisi-\n\nonsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich \n\nnachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit \n\ndem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei \n\nauseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich \n\nmöglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt \n\n(st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR \n\n1997, 362, 364 und BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.). Doch wird die Beweiswürdi-\n\ngung des Berufungsgerichts von dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht getra-\n\ngen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der gerichtliche Sachver-\n\nständige Prof. Dr. S. habe andere Mängel oder Versäumnisse abwei-\n\nchend vom Facharztstandard - bis auf die verspätete Verlegung und Intubation \n\nsowie die Hyperventilation - nicht festgestellt, gibt dies die Stellungnahme des \n\ngerichtlichen Sachverständigen nicht her. Bereits im ersten Gutachten vom \n\n3. Juli 2002 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass für ihn nicht \n\nnachvollziehbar sei, welche praktischen therapeutischen Konsequenzen aus \n\nder um 9.00 Uhr beschriebenen Beeinträchtigung der Hautdurchblutung sowie \n\naus den um 10.00 Uhr erhobenen Befunden einer Ateminsuffizienz bis gegen \n\n11.45 Uhr gezogen wurden. Auch wenn er zusammenfassend die Auffassung \n\nvertreten hat, dass die unzureichende Dokumentation letztlich ohne Einfluss auf \n\ndie Gesamtbeurteilung durch den Gutachter bleibe, kann daraus nicht schon \n\ngeschlossen werden, dass der Sachverständige die Versorgung für standard-\n\ngemäß gehalten hätte. Kann der Sachverständige der Dokumentation keine \n\nAnhaltspunkte für einen Behandlungsfehler entnehmen, kann das zwar bedeu-\n\nten, dass die Dokumentation eine ordnungsgemäße Behandlung aufzeigt; es \n\nkann aber ebenso gut bedeuten, dass die Dokumentation vollständig ist jedoch \n\nnichts über einen Behandlungsfehler aussagt, wie auch, dass die Dokumentati-\n\non unvollständig ist und deshalb keinerlei Schlüsse zulässt. Vom medizinischen \n\nSachverständigen ist nicht zu erwarten, dass er eine in dieser Richtung nicht \n\ngestellte Frage vorwegnimmt und auf die Mehrdeutigkeit hinweist. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte durch eine gezielte Befragung den Punkt von sich aus klären \n\nmüssen. Das Unterlassen der entsprechenden Befragung verstößt gegen § 286 \n\nAbs. 1 ZPO. Gutachten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Be-\n\nweiswürdigung durch das Gericht. Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt \n\nausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Wider-\n\nsprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendun-\n\ngen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu \n\nberücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgut-\n\nachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts \n\nhinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Se-\n\nnat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom \n\n9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 \n\n- VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - \n\nVersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, \n\n791 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - VersR 2008, 1265, 1266). Diese \n\nGrundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. \n\n6 \n\nDie Vermutung einer unzureichenden medizinischen Versorgung wird \n\nauch nicht durch die vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen widerlegt. \n\nDie Aussagen der Zeuginnen stützen die Annahme einer ordnungsgemäßen \n\nVersorgung des Kindes auf der Station K 7 nicht. Die Zeugin Dr. K. \n\nwar Oberärztin auf der Station K 7 und der Intensivstation. Sie hatte keinerlei \n\nkonkrete Erinnerung mehr an die Behandlung. Nach ihrer Aussage wurde A. \n\n K. erst vor 12.00 Uhr auf der Intensivstation an die Monitore ange-\n\nhängt. Lediglich die Zeuginnen H. und Dr. M. waren am \n\n5. September 1996 um 9.00 Uhr für die Versorgung des Kindes verantwortlich. \n\nKeine der übrigen vernommenen Zeuginnen war im fraglichen Zeitraum mit \n\ndem Kind befasst. Nach der Aussage der Zeugin Dr. M. , die sich nur \n\nan die Eckdaten erinnern konnte, wurde das Kind beobachtet. Die Zeugin H. \n\n hat bekundet, dass wenn Kinder versorgt werden, dies auch eingetragen \n\nwerde. Sie konnte sich an die Versorgung des Kindes A. K. nicht \n\nmehr erinnern. Eintragungen, die auf Beatmungsmaßnahmen auf der Station \n\nK 7 schließen ließen, sind aber nicht vorhanden. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung der A. \n\n K. im Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und 11.45 Uhr bis zur Verlegung \n\nauf die Intensivstation ergriffen worden seien, findet mithin in der Beweisauf-\n\nnahme keine Stütze. Diese Frage ist entscheidungserheblich. Hätte das Beru-\n\nfungsgericht etwaige Versäumnisse, die der Privatgutachter Prof. Dr. G. \n\n als grob fehlerhaft und der gerichtliche Sachverständige immerhin als \n\nvital bedrohlich bewertet, in die Würdigung des gesamten Behandlungsgesche-\n\nhens einbezogen, ist nicht fernliegend, dass es im Hinblick auf die übrigen Be-\n\nhandlungsfehler zumindest in der Gesamtschau die Behandlung des Kindes für \n\ngrob fehlerhaft gehalten hätte. \n\n7 \n\n2. Im Übrigen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das \n\nBerufungsgericht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. \n\nDr. S. - nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat. Der erkennende Se-\n\nnat hat wiederholt ausgeführt, dass gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerun-\n\ngen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Wider-\n\nspruchsfreiheit zu prüfen sind. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen ein-\n\nzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, \n\n255, 264; vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; \n\nvom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748 sowie vom 14. De-\n\nzember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482) als auch für Widersprüche \n\nzwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um \n\nPrivatgutachten geht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR \n\n67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR \n\n1995, 195, 196; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647; vom \n\n16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783; vom 8. Juli 2008 - VI ZR \n\n259/06 - aaO und Beschluss vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08 - VersR \n\n2009, 499). Der gerichtliche Sachverständige hat im Laufe des Verfahrens \n\nmehrfach seine Stellungnahmen relativiert. Er steht überwiegend mit seiner Auf-\n\nfassung in Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten. In \n\nrechtlicher Hinsicht obliegt zwar die Bewertung eines Behandlungsgeschehens \n\nals fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf \n\nSachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des \n\nRichters in eigener Verantwortung. Er muss sich - wie im vorliegenden Fall - \n\ndarauf einstellen, dass manche Sachverständige Behandlungsfehler nur zu-\n\nrückhaltend ansprechen. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen \n\nvom Vorgehen der Ärzte der Beklagten in der Sache und seine einschränken-\n\nden Formulierungen bei der Bewertung als groben Behandlungsfehler hätten \n\ndem Berufungsgericht Anlass geben müssen, die Äußerungen des Sachver-\n\nständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine solche Behandlung \n\ngeltenden Sorgfaltsmaßstab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit \n\ndem Sachverständigen zu erörtern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutach-\n\nten einzuholen (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259; Urteile vom 27. September \n\n1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR \n\n60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR \n\n1994, 480, 482). \n\n8 \n\na) Hinsichtlich der verzögerten Verlegung der Patientin auf die Intensiv-\n\nstation hat Prof. Dr. S. ursprünglich die Auffassung vertreten, dass \n\ndie Patientin um 10.00 Uhr umgehend auf die Intensivstation hätte verlegt wer-\n\nden müssen. Eine Bewertung der Schwere des Fehlers lehnte er ab. Im Ergän-\n\nzungsgutachten vom 22. März 2003 hat er darauf hingewiesen, dass A. \n\nK. schon vor der Verlegung auf die Intensivstation vital bedroht war und \n\ndeshalb früher hätte verlegt werden sollen. In der Anhörung vor dem Landge-\n\nricht am 22. August 2007 hat er zwar den Zustand des Kindes dahingehend \n\nbeurteilt, dass man mit seinem völligen Zusammenbruch rechnen musste, wo-\n\nmit er den Stillstand der Atmung und den Herzstillstand meinte. Trotzdem be-\n\nwertete der gerichtliche Sachverständige das Vorgehen des medizinischen Per-\n\nsonals der Beklagten als nicht grob fehlerhaft. Dazu steht in Widerspruch die \n\nAuffassung des Privatgutachters Prof. Dr. G. (vgl. Gutachten vom \n\n10. Januar 2005, S. 4 und vom 25. Juni 2006, S. 5), der die Behandlung des \n\nKindes bis zur Verlegung als grob fehlerhaft und aus medizinischer Sicht nicht \n\nmehr verständlich beurteilt hat. Das Berufungsgericht durfte sich der Auffas-\n\nsung des gerichtlichen Sachverständigen nicht schon deshalb anschließen, weil \n\ndie Station K 7 mit entsprechenden Apparaturen und ausreichendem Personal \n\nausgestattet gewesen sei. Nach den Umständen des Streitfalls muss vielmehr \n\ndavon ausgegangen werden, dass die Patientin dort lediglich beobachtet, aber \n\nnicht behandelt worden ist (siehe 1.). \n\n9 \n\nb) Die verzögerte Intubation nach Verlegung der Patientin auf die Inten-\n\nsivstation hat der gerichtliche Sachverständige zwar als Behandlungsfehler be-\n\nwertet, doch im Hinblick auf den in der Abwehr des Kindes zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Lebenswillen nicht für grob gehalten, obwohl das Kind bereits ge-\n\nkrampft hatte. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme \n\ndes Sachverständigen Prof. Dr. G. (Gutachten vom 25. September \n\n2002; 17. Mai 2003 und 25. Juni 2006), der es als nicht nachvollziehbar be-\n\nzeichnet hat, dass ein Stationsarzt beim Misslingen einer medizinisch unverzüg-\n\nlich indizierten Intubation nicht sofort ärztliche Hilfe herbeiholt und die Intubation \n\ndurchführt. Auch insoweit setzt sich das Berufungsgericht mit den Widersprüch-\n\nlichkeiten in den Stellungnahmen der Sachverständigen nicht auseinander, son-\n\ndern folgt ohne hinreichende Begründung dem gerichtlichen Sachverständigen. \n\n10 \n\nc) Die Überbeatmung der Patientin für ca. fünf Stunden hat der gerichtli-\n\nche Sachverständige bei seiner ersten Anhörung vor dem Landgericht als für \n\neine Intensivstation nicht akzeptabel und damit grob fehlerhaft im Sinne der ihm \n\nvorgegebenen juristischen Definition bewertet. Insoweit stimmte seine Auffas-\n\nsung überein mit der der Privatgutachter Prof. Dr. G. , Prof. Dr. M. \n\n und Dr. P. . Im Weiteren ist der gerichtliche Sachverständige dann al-\n\nlerdings davon abgerückt, weil es im Jahr 1996 kompetente Wissenschaftler \n\ngegeben habe, die eine Überbeatmung für nicht fehlerhaft erachtet hätten. Ob \n\nder gerichtliche Sachverständige hierbei in seine Betrachtung einbezogen hat, \n\ndass das Gehirn von A. K. auch nach seiner Einschätzung in dem \n\nfraglichen Zeitraum bereits vorgeschädigt gewesen sein dürfte, was auch den \n\nbehandelnden Ärzten aufgrund der Krampfanfälle der Patientin nicht verborgen \n\ngeblieben sein kann, und dass trotz der durchgeführten Druckkontrollen eine \n\nReduktion der Sauerstoffzufuhr nicht erfolgte, hat das Berufungsgericht bei der \n\nAnhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht geklärt. Eine kritische Hin-\n\nterfragung der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den gerichtlichen \n\nSachverständigen fehlt auch insoweit. \n\n11 \n\nd) Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob \n\nfehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche \n\nGrundlage finden und darf keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführun-\n\ngen bejaht werden (vgl. Senatsurteile vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - \n\nVersR 2004, 645 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644). \n\nDas bedeutet aber nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständi-\n\ngen alleine überlassen und nur die seltenen Fälle, in denen dieser das ärztliche \n\nVerhalten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob werten darf. Vielmehr \n\nhat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdi-\n\ngung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elemen-\n\ntare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder \n\nweniger schwieriger Lage erkennt. Im Streitfall ging es um gravierende Fehler, \n\ndie - sogar für einen Laien erkennbar - den Gesundheitszustand der Patientin \n\nlebensbedrohlich verschlechtern mussten. Die Privatgutachter bewerten über-\n\neinstimmend die Hyperventilation eines Säuglings über die Dauer von fünf \n\nStunden als medizinisch unverständlich. Die Unaufklärbarkeit der Ursächlichkeit \n\nder fehlerhaften medizinischen Behandlung für den Gesundheitsschaden von \n\nA. K. beruht auch darauf, dass die Beatmung des Kindes nicht ord-\n\nnungsgemäß durchgeführt worden ist, obwohl allgemein bekannt ist, dass Sau-\n\nerstoffunterversorgungen bei Säuglingen zu Gehirnschädigungen führen kön-\n\nnen. Wäre das Kind ordnungsgemäß mit Sauerstoff versorgt worden, ließe sich \n\ndie Sauerstoffunterversorgung als Ursache für den jetzigen Zustand ausschlie-\n\nßen. Die Unaufklärbarkeit von Ursachen ist aber der Grund für die Beweislast-\n\numkehr bei einem groben Behandlungsfehler (Senat, BGHZ 159, 48, 57). \n\n12 \n\n3. Nach alledem war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.09.2007 - 9 O 18427/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 1 U 4837/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_261-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-261-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_261-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_261-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-261-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_261-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:56.257216+00:00"}}