{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_251-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"VI ZR 251/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlas- sung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastum- kehr zugunsten des Patienten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 251/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G \n\nFür die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen \närztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlas-\nsung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben \närztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle \nder Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die \nAnnahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastum-\nkehr zugunsten des Patienten. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08 - OLG Bamberg \n\n LG Schweinfurt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von \n\nPentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterzog sich am 19. Mai 1998 in der Klinik der Beklagten \n\nzu 1 einer Bypass-Operation am Herzen. Den Eingriff führte der Beklagte zu 2 \n\ndurch. Die Beklagte zu 3 hatte den Kläger zuvor durch Übergabe eines Peri-\n\nmedbogens über Operationsrisiken aufgeklärt. Kurz nach dem Eingriff traten bei \n\nihm - zunächst nur am linken Auge - Sehstörungen auf. Der diensthabende Arzt \n\nder Beklagten zu 1 konsultierte am 22. Mai 1998 telefonisch einen auswärtigen \n\nAugenarzt, auf dessen Empfehlung am selben Tag eine neurologische compu-\n\ntertomographische Untersuchung des Schädels (Nativ-CCT) durchgeführt wur-\n\nde, die keinen reaktionspflichtigen Befund, insbesondere keinen Hinweis auf \n\neinen Infarkt ergab. Auf Empfehlung des untersuchenden Neurologen wurde die \n\nMedikation mit Godamed, einer Darreichungsform von Acetylsalicylsäure (im \n\nFolgenden: ASS), von dem der Kläger postoperativ täglich 100 mg erhielt, am \n\n22. Mai 1998 verdoppelt. Am 23. Mai 1998 stellte der Kläger fest, dass er auf \n\nseinem linken Auge überhaupt nichts mehr sehen konnte und eine Sehstörung \n\nnunmehr auch auf dem rechten Auge eingetreten war. Der diensthabende Arzt \n\nDr. Sch. wandte sich telefonisch an einen anderen auswärtigen Augenarzt, für \n\nden sich keine diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen ergaben. \n\nDie am Vortag erfolgte Erhöhung der ASS-Dosis wurde nicht beibehalten; der \n\nKläger erhielt ab 23. Mai 1998 täglich wieder 100 mg ASS. Nach einer weiteren \n\nVerschlechterung der Sehfähigkeit erfolgten am 24. Mai 1998 eine augenärztli-\n\nche und eine weitere neurologische Untersuchung im Krankenhaus M.. Danach \n\nwurde die Diagnose einer toxisch-allergischen Optikusneuropathie als mögliche \n\nSpätreaktion auf eine Kontrastmittelbelastung gestellt. Am 25. Mai 1998 konnte \n\nder Kläger auch auf seinem rechten Auge nichts mehr sehen. Am 26. Mai 1998 \n\nwurde er in die Augenklinik der Universität W. verlegt, wo eine nicht-arteriitische \n\nanteriore ischämische Optikusneuropathie (N-AION) bei eingetretener vollstän-\n\ndiger Erblindung des Klägers diagnostiziert wurde. \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen \n\nErfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n1. Das Berufungsgericht ist aufgrund der vom Landgericht erhobenen \n\nBeweise zu dem Ergebnis gelangt, dass Behandlungsfehler der Beklagten vor \n\ndem Einsetzen der ersten Sehstörungen des Klägers nicht erkennbar seien. \n\nDass die Bypass-Operation ursächlich für die Augenerkrankung gewesen sei \n\noder dieser seitens der Beklagten wirkungsvoller hätte vorgebeugt werden kön-\n\nnen, stehe nicht fest. Bei der eingetretenen N-AION handele es sich um eine \n\nnicht entzündungsbedingte Durchblutungsstörung des Sehnervkopfes, bei der \n\nes zum Infarkt des vorderen Sehnervanteils komme. Die akute Durchblutungs-\n\nstörung könne verschiedene Auslöser und Ursachen haben. Die Bypass-\n\nOperation stelle wegen der damit verbundenen erhöhten Gerinnungsneigung \n\nzwar einen Risikofaktor dar. Dieser Gefahr sei postoperativ durch Verabrei-\n\nchung des Thrombozytenaggregationshemmers ASS aber ausreichend begeg-\n\nnet worden. Die gleichzeitige Gabe von ASS und Heparin habe 1998 wegen der \n\nBefürchtung postoperativer Blutungen nicht dem medizinischen Standard ent-\n\nsprochen und sei auch heute noch nicht allgemein üblich. Im Übrigen hätte der \n\nEinsatz von Heparin oder Marcumar auch keinen Einfluss auf den Eintritt und \n\nden Verlauf der Augenerkrankung gehabt. Nach dem Einsetzen der Sehstörun-\n\ngen auf dem linken Auge habe es keine effiziente Therapiemöglichkeit gege-\n\nben, um die Sehfähigkeit auf diesem Auge noch zu beeinflussen und zu erhal-\n\nten. Diese Erwägungen greift die Revision nicht an. \n\n4 \n\nAuch die Behandlung des Klägers vor dem Befall des zweiten Auges sei \n\nnicht fehlerhaft gewesen. Im Jahr 1998 habe es in der medizinischen Wissen-\n\nschaft zwar Hinweise gegeben, dass eine Gerinnungshemmung mit ASS bei \n\neiner N-AION mit Befall von zunächst nur einem Auge einen positiven Effekt auf \n\ndas andere Auge habe. Ein allgemeiner Standard sei aber noch nicht etabliert \n\ngewesen. Insbesondere habe keine Klarheit über die erforderliche ASS-Dosis \n\nbestanden. Erst in einer im Jahr 1999 erschienenen Forschungsarbeit sei die \n\nunterschiedliche Wirkung verschiedener Dosierungen beschrieben und darge-\n\nstellt worden, dass 375 mg ASS pro Tag das Partnerauge besser schützen wür-\n\nden als 100 mg und die Gabe von 100 mg pro Tag einen besseren Schutzeffekt \n\nhabe als ein Verzicht auf ASS. Demnach sei es nach dem Erkenntnisstand der \n\nmedizinischen Wissenschaft im Jahre 1998 nicht behandlungsfehlerhaft gewe-\n\nsen, dass dem Kläger vor dem Befall des zweiten Auges statt 375 mg nur 100 \n\nbzw. 200 mg ASS pro Tag verabreicht worden seien. Auch dagegen erhebt die \n\nRevision keine Einwendungen. \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht erachtet es jedoch als fehlerhaft, dass der Klä-\n\nger nicht sofort am Tag des Auftretens der ersten Sehstörungen augenärztlich \n\nuntersucht worden \n\nist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen \n\nProf. Dr. K. habe die Erkrankung mit den am 22. Mai 1998 vorgenommenen \n\nneurologischen Untersuchungen nicht erkannt werden können. Die typischen \n\nBefunde der AION seien eine gestörte Pupillenreaktion auf Licht und eine (nicht \n\nsofort zwingend vorhandene) Schwellung des Sehnervkopfes mit randständigen \n\nBlutungen, die nur im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung erkennbar \n\nseien. Wie der Sachverständige weiter dargelegt habe, sei eine plötzlich auftre-\n\ntende Sehverschlechterung als ophthalmologische Notfallsituation zu werten, \n\ndie eine augenärztliche Untersuchung notwendig mache. Wie das Berufungsge-\n\nricht weiter ausführt, deute die eingetretene zeitliche Verzögerung bis zur ersten \n\naugenärztlichen Untersuchung am 24. Mai 1998 nach den Formulierungen der \n\nSachverständigen Prof. Dr. K., Prof. Dr. E. und der im Ermittlungsverfahren zu-\n\ngezogenen Sachverständigen Dr. Koe. auf einen groben Behandlungsfehler \n\ninfolge unterlassener Befunderhebungen hin. Das nimmt die Revision als ihr \n\ngünstig hin. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Sie beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis gleichwohl einen groben Behandlungsfehler verneint hat. \n\na) Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Nichterhebung von Befun-\n\nden und die dadurch bedingte Unterlassung oder Einleitung einer gezielten \n\nTherapie seien dann ein grober Behandlungsfehler, wenn ganz offensichtlich \n\ngebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrolluntersuchungen un-\n\nterlassen und darüber hinaus die nach einhelliger medizinischer Auffassung \n\ngebotene Therapie versäumt worden seien. Dagegen wendet sich die Revision \n\nmit Erfolg. Das Berufungsgericht missversteht das in diesem Zusammenhang \n\nangeführte Senatsurteil vom 18. April 1989 (VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701). \n\nIn dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit war ein grober \n\nBehandlungsfehler in einem Fall bejaht worden, in dem nach den getroffenen \n\nFeststellungen eine gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontroll-\n\nerhebung unterlassen und darüber die nach medizinischer Auffassung gebote-\n\nne Therapie versäumt worden war. In dem Urteil heißt es aber nicht, dass Vor-\n\naussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch das Un-\n\nterbleiben der Therapie sei. \n\n8 \n\nb) Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhe-\n\nbung medizinisch gebotener Befunde nach gefestigter Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behand-\n\nlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Für \n\ndie Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen \n\närztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die \n\nUnterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen \n\ngroben ärztlichen Fehler darstellt (Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 f.; vom \n\n4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f. und vom 27. Januar 1998 \n\n- VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; OLG Hamm, VersR 1996, 756, 757 mit \n\nNA-Beschluss des erkennenden Senats vom 12. März 1996 - VI ZR 180/95). Es \n\nist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für \n\nden Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen \n\nSchaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Er-\n\nfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, \n\nwenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst un-\n\nwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 48, 54 f. m.w.N.). Mit der gege-\n\nbenen Begründung durfte das Berufungsgericht einen groben Behandlungsfeh-\n\nler auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen deshalb nicht verneinen. \n\n9 \n\nc) Das gilt auch für das Unterlassen einer augenärztlichen Untersuchung \n\nam 23. Mai 1998. Dass eine solche Untersuchung, wie die Revisionserwiderung \n\ngeltend macht, an diesem Tag überhaupt nicht möglich gewesen sei, weil der \n\nKläger nicht transportfähig und ein kompetenter und zur Untersuchung in der \n\nKlinik der Beklagten zu 1 bereiter Augenarzt nicht erreichbar gewesen sei, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagten können sich auf der \n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\ndass die Entwicklung der Augenerkrankung bei einer rechtzeitig erfolgten au-\n\ngenärztlichen Untersuchung unverändert verlaufen wäre. Welche Therapie ob-\n\njektiv indiziert war, steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nfest. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. hätte dem Klä-\n\nger postoperativ ASS mit einer höheren Dosierung verabreicht werden müssen. \n\nDafür, dass die beim Kläger vorhandenen Risikofaktoren einer solchen Thera-\n\npie entgegengestanden haben könnten, finden sich in den vom Berufungsge-\n\nricht herangezogenen Darlegungen der medizinischen Sachverständigen keine \n\nAnhaltspunkte. Der Umstand, dass bei einer rechtzeitigen augenärztlichen Un-\n\ntersuchung angesichts des damaligen medizinischen Erkenntnisstandes die \n\nGefahr einer Fehldiagnose oder einer objektiv unrichtigen Therapie bestanden \n\nhaben mag, würde nach den vorgenannten Grundsätzen eine Beweislastum-\n\nkehr wegen unterlassener Befunderhebung nur dann ausschließen, wenn ein \n\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler und dem ein-\n\ngetretenen Krankheitsverlauf äußerst unwahrscheinlich wäre. Dazu fehlen aus-\n\nreichende tatsächliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hält es aufgrund \n\nder Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E. immerhin für möglich, wenn \n\nauch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass mit einer höheren ASS-\n\nDosierung die Erblindung des rechten Auges hätte verhindert werden können. \n\nBei dieser Beurteilung kann dem Kläger eine Umkehr der Beweislast aus \n\nRechtsgründen nicht versagt werden. \n\n10 \n\n4. Das angefochtene Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, \n\nweil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine ausreichende Aufklärung des \n\nKlägers vor der Operation annimmt und auf dieser Grundlage von der Wirksam-\n\nkeit der von ihm erteilten Einwilligung und damit von der Rechtmäßigkeit des \n\noperativen Eingriffs ausgeht. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht legt im Ansatz zutreffend dar, dass ein Patient \n\nüber schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grund-\n\nsätzlich auch dann aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Risi-\n\nkostatistiken sind für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 126, 386, 389; 144, 1, 5; vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - \n\nVersR 1981, 456, 457 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR \n\n1996, 330, 331). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein be-\n\nstimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. \n\nMaßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch an-\n\nhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten be-\n\nsonders belastet (Senatsurteile BGHZ 126, aaO und vom 21. November 1995 \n\n- VI ZR 341/94 - aaO). Ist dies der Fall, dann sind zwar Art und Umfang der Auf-\n\nklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist \n\njedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten, darüber zu \n\nentscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden \n\nsoll (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR \n\n1994, 104 m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger sei durch den Inhalt des von ihm unterzeichneten \n\nAufklärungsbogens über die Risiken der Operation hinreichend aufgeklärt wor-\n\nden, jedoch durchgreifenden Bedenken. Mit Recht macht die Revision geltend, \n\ndass das Risiko einer Erblindung in dem Formblatt nicht in ausreichender Wei-\n\nse angesprochen worden ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es \n\nsich bei N-AION um ein spezifisches Risiko der Bypass-Operation handelt. Dies \n\nist deshalb im Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers zu unterstellen. Das \n\nBerufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei deshalb hinreichend aufgeklärt \n\nworden, weil er über die mit einer Gerinnungshemmung bzw. einer mangelnden \n\nDurchblutung verbundenen Risiken unterrichtet worden und es nicht erforderlich \n\ngewesen sei, ihn auf die möglicherweise gegebene Gefahr der Erblindung ge-\n\nsondert hinzuweisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Revision zutref-\n\nfend ausführt, sind die in der schriftlichen Aufklärung enthaltenen Hinweise auf \n\nGehirnschäden \n\ninfolge mangelnder Durchblutung nach Kreislaufstörun-\n\ngen/Embolie und Thrombose, Embolie im Hinblick auf das nicht ausdrücklich \n\ngenannte Risiko der Erblindung verharmlosend. Verfahrensfehlerhaft hat das \n\nBerufungsgericht insoweit den Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt, \n\nwonach N-AION eine Vielzahl weiterer Ursachen haben könne - wie etwa einen \n\noperationsbedingten Blutdruckabfall. Handelt es sich bei N-AION um ein spezi-\n\nfisches Risiko einer solchen Bypass-Operation, ist eine Aufklärung nur dann \n\nordnungsgemäß, wenn das Risiko einer vollständigen Erblindung beim Namen \n\ngenannt wird. Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko weniger schweres Ri-\n\nsiko ist nämlich aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, für \n\nden Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Le-\n\nbensführung des Patienten schwer belastet würde \n\n(Senatsurteil vom \n\n10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - VersR 2007, 66, 68 m.w.N.). Nach diesen \n\nGrundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen \n\nFeststellungen eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko der Erblindung nicht \n\nverneinen. Eine unzureichende Aufklärung würde im Streitfall allerdings dann \n\nnicht zu einer Haftung führen, wenn den Beklagten zu 2 und 3 insoweit kein \n\nVerschulden zur Last fiele. Das könnte der Fall sein, wenn sie nach dem Stand \n\nder medizinischen Erkenntnis im Zeitpunkt der Behandlung das dem Kläger \n\nnicht genannte Risiko nicht kennen mussten. Dafür kann von Bedeutung sein, \n\nob das Erblindungsrisiko als Folge einer Bypass-Operation in der medizinischen \n\nWissenschaft seinerzeit schon ernsthaft diskutiert wurde (vgl. Steffen/Pauge, \n\nArzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 391, m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht \n\nkeine ausreichenden Feststellungen getroffen. \n\n13 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, eine Haftung der Beklagten \n\nscheide auch dann aus, wenn die Risikoaufklärung unzureichend und die in \n\ndiesem Fall mangels wirksamer Einwilligung des Klägers durchgeführte By-\n\npass-Operation rechtswidrig gewesen wäre, begegnet das angefochtene Urteil \n\ndurchgreifenden Bedenken. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger in diesem \n\nFall nachweisen müsste, dass seine Erblindung infolge der Operation eingetre-\n\nten ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84 - VersR 1986, \n\n183, 184 und vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240). \n\nHierfür gilt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, das Beweismaß \n\ndes § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR \n\n2008, 644, 645 m.w.N.). In Anwendung dieser Beweisregel hat das Berufungs-\n\ngericht gemeint, vorliegend fehle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \n\ndass die Erblindung auf die Operation zurückzuführen sei. Insoweit verweist die \n\nRevision jedoch mit Recht auf Sachvortrag des Klägers, wonach eine nicht \n\ndurch ein plötzlich erhöhtes Risiko wie das eines operativen Eingriffs ausgelös-\n\nte N-AION erheblich langsamer als beim Kläger verlaufe und zwei bis drei Mo-\n\nnate in Anspruch nehme; bis zum Befall des zweiten Auges bestehe ein Zeit-\n\nfenster von bis zu drei Jahren. Dies spreche dafür, dass die innerhalb von vier \n\nTagen eingetretene vollständige Erblindung des Klägers nur durch ein plötzlich \n\naufgetretenes, operationsbedingtes Risiko erklärt werden könne. Mit diesem \n\nSachvortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst. \n\n14 \n\n5. Bezüglich der Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht eine Haftung \n\nverneint, weil nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Vereinbarung sie vertrag-\n\nlich haften könnte oder welches ärztliche Handeln oder Unterlassen sich als \n\nBehandlungsfehler darstellen sollte und damit eine Haftung nach § 823 BGB \n\nauslösen könnte. Dabei hat das Berufungsgericht offensichtlich übersehen, \n\ndass auch ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über die ihm angera-\n\ntene Operation übernommen hat, diesem gemäß § 823 BGB zum Ersatz des \n\ndurch die Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet sein kann, wenn \n\ndie Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten deshalb un-\n\nwirksam war (Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, \n\n456, 457 und vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1911; OLG \n\nNürnberg, VersR 1992, 754, 756 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats \n\nvom 3. Dezember 1991 - VI ZR 217/91). Da die Beklagte zu 3 es übernommen \n\nhatte, den Kläger vor der Bypass-Operation durch Übergabe eines Perimedbo-\n\ngens über Operationsrisiken aufzuklären und nicht auszuschließen ist, dass die \n\nso erfolgte Aufklärung, wie die Revision rügt, unzureichend war, wird das Beru-\n\nfungsgericht unter diesem Blickwinkel eine Haftung der Beklagten zu 3 zu prü-\n\nfen haben. \n\n15 \n\n6. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststel-\n\nlungen nachgeholt werden können. Es wird dabei auch dem Vortrag des Klä-\n\ngers nachzugehen haben, er habe schon am 21. Mai 1998 auf erste Sehstö-\n\nrungen hingewiesen. Ob die Nichtreaktion auf diesen Hinweis als grober Be-\n\nfunderhebungsfehler zu bewerten wäre, hat das Berufungsgericht - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - bislang offen gelassen. Darauf wird gegebenen-\n\nfalls einzugehen sein. \n\nGalke \n\nWellner \n\nDiederichsen\n\nPauge \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.01.2008 - 14 O 338/01 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 4 U 33/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_251-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/vi-zr-251-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_251-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_251-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/vi-zr-251-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_251-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:06.231795+00:00"}}