{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_247-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"VI ZR 247/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfeh- lers begründenden Umständen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. November 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 247/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von \n\nden einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfeh-\n\nlers begründenden Umständen. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - \n\n2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin \n\nDiederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. August \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 als Klinikträgerin und dem \n\nBeklagten zu 2 als behandelndem Arzt mit der im Jahre 2007 erhobenen Klage \n\nErsatz materiellen und immateriellen Schadens wegen behaupteter Behand-\n\nlungsfehler bei der Geburt ihres Kindes am 16. Mai 1998. Bei dieser Entbindung \n\n \n \n \n \n \n\n - - \n\n3\n\nkam es infolge des Einsatzes einer Geburtszange zu einem Dammriss sowie \n\neinem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels. Die aufgrund dessen erfor-\n\nderlichen Nähte setzte der Beklagte zu 2. Die Klägerin macht geltend, durch \n\nfehlerhaftes ärztliches Vorgehen seien Vernarbungen im Vaginalbereich einge-\n\ntreten, die seit der Entbindung schmerzhaft seien und unter denen sie bis heute \n\nleide. Dass ihre Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen \n\nseien, habe sie erst durch den Hinweis einer Gynäkologin am 23. Juni 2006 \n\nerfahren. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n2 \n\nDie Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin \n\nseien verjährt. Zwar bestünden Bedenken gegen die Annahme des Landge-\n\nrichts, dass Verjährung bereits im Jahr 2001 eingetreten sei, weil sich die Klä-\n\ngerin so behandeln lassen müsse, als habe sie bereits seit der Entbindung \n\nKenntnis im Sinne von § 852 BGB a.F. gehabt, doch seien sowohl deliktische \n\nals auch vertragliche Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 199 Abs. 1 \n\nBGB n.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Die seit dem 1. Januar \n\n2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB) für den Beginn der Verjäh-\n\nrung genügende grob fahrlässige Unkenntnis sei vorliegend deutlich vor dem \n\n31. Dezember 2001 erfüllt. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn im Ein-\n\nzelfall einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und \n\n \n\n - - \n\n4\n\ndas außer Acht gelassen werde, was jedem einleuchte. Hier sei zu berücksich-\n\ntigen, dass die Klägerin gleich nach der Behandlung im Krankenhaus unter er-\n\nheblichen Schmerzen und Beschwerden gelitten habe, die ihr tägliches Leben \n\nin hohem Maße beeinträchtigten und mit denen sie ständig konfrontiert sei. \n\nTrotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen habe sich kei-\n\nnerlei Besserung eingestellt; eine operative Beseitigung der Beschwerden im \n\nHinblick auf die festgestellte Narbenbildung sei erwogen worden. Es sei offen-\n\nsichtlich gewesen, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auch \n\nnach einer schweren Geburt keineswegs dem normalen Verlauf entsprochen \n\nhätten. Deshalb hätte es unmittelbar auf der Hand gelegen, in den Jahren nach \n\nder Entbindung einem der behandelnden Ärzte wenigstens einmal die Frage zu \n\nstellen, ob möglicherweise bei der Behandlung im Krankenhaus irgendein Feh-\n\nler unterlaufen sein könnte. Auch sei unklar geblieben, weshalb die Klägerin \n\ngerade aufgrund des Gesprächs mit der Gynäkologin im Jahr 2006 einen ärztli-\n\nchen Behandlungsfehler in Betracht gezogen habe, denn diese habe gegen-\n\nüber den der Klägerin bereits bekannten Tatsachen nichts wesentlich Neues \n\nbeigesteuert, sondern ihr nur mitgeteilt, dass der fragliche Vaginalbereich hin-\n\nsichtlich der Naht nicht gut aussehe und nicht in Ordnung sei. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Zeit bis zum 31. De-\n\nzember 2001 die Verjährung nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt gel-\n\ntenden Vorschriften geprüft. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht schon \n\nseit der Entbindung im Jahr 1998 positive Kenntnis von dem Schaden gehabt \n\n \n\n - - \n\n5\n\nund müsse sich auch nicht so behandeln lassen, ist aufgrund der getroffenen \n\nFeststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Re-\n\nvision als ihr günstig hingenommen. \n\n6 \n\na) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die \n\nKenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nn.F.) nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negati-\n\nve Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (Senatsurteile vom 20. Sep-\n\ntember 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 23. April 1985 \n\n- VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741; vom 29. November 1994 - VI ZR \n\n189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - \n\nVersR 1998, 634, 636). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnah-\n\nmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher \n\nBemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den An-\n\nspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der \n\närztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirk-\n\nlicht hat (Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, \n\n816). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen \n\nTuns oder Unterlassens kennt, wie hier den Einsatz der Geburtszange, das Nä-\n\nhen des Risses oder das Unterlassen einer Sectio. Vielmehr muss ihm aus sei-\n\nner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungs-\n\nerfolg bewusst sein. Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB \n\na.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von \n\nTatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen \n\närztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, \n\ndie nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Kompli-\n\nkationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April \n\n1985 - VI ZR 207/83 - aaO; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, \n\n1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991 \n\n - - \n\n6\n\n- VI ZR 161/90 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom \n\n3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - aaO und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR \n\n198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Die-\n\nse Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tat-\n\nsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des \n\nAnspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden \n\nbzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen \n\n(Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155; \n\nvom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Febru-\n\nar 1988 - VI ZR 56/87 - aaO). Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Er-\n\nhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungs-\n\nklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl. \n\nSenatsurteile vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und \n\nvom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 m.w.N.; BGH, Urteil \n\nvom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587, 588). Dass die Klä-\n\ngerin hier von Umständen wusste, die die Haftpflicht begründeten, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. \n\n7 \n\nb) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, \n\ndie Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis \n\nverschlossen. Allerdings steht es nach der Rechtsprechung des Senats der \n\nvom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich, wenn der Geschädigte diese \n\nKenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres \n\nanbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die we-\n\nder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen ver-\n\nschlossen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - \n\nVersR 1987, 820; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465, \n\n466; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915; vom 10. April \n\n - - \n\n7\n\n1990 - VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795, 796; vom 20. September 1994 - VI ZR \n\n336/93 - NJW 1994, 3092, 3093; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - \n\naaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - aaO; vom 6. März 2001 - VI ZR \n\n30/00 - VersR 2001, 866, 867; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR \n\n2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO, S. 123 f.). Diese \n\nRechtsprechung betrifft aber nur Fälle, in denen letztlich das Sichberufen auf \n\ndie Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Ge-\n\nschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 f.; vom 5. Februar 1985 \n\n- VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - \n\naaO; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 20. Septem-\n\nber 1994 - VI ZR 336/93 - aaO; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - \n\nVersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, \n\n585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom \n\n12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382; vom 6. März 2001 \n\n- VI ZR 30/00 - aaO; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76 \n\nund vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO). In diesem Fall gelten die \n\nmaßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschä-\n\ndigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (Se-\n\nnatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.). Ein Anwen-\n\ndungsfall dieser Rechtsprechung liegt jedoch insbesondere dann nicht vor, \n\nwenn der Geschädigte - wie hier - besondere Recherchen hinsichtlich der Scha-\n\ndensursache durchführen müsste. Allein aus den erheblichen Schadensfolgen \n\nmusste die Klägerin nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Die mögli-\n\ncherweise schicksalhafte, ungünstige Narbenbildung weist nicht ohne Weiteres \n\nauf ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes hin, denn die zugrunde liegen-\n\nde Verletzung (Dammriss) gehört nicht zu den vermeidbaren, unüblichen Ver-\n\nletzungen bei einer Entbindung (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 \n\n - - \n\n8\n\n- VI ZR 35/82 - aaO). Auch im Übrigen ist nach den getroffenen Feststellungen \n\nnicht ersichtlich, dass der Geburtsvorgang für die Klägerin einen Hinweis auf \n\nein Verschulden des Beklagten zu 2 geboten hätte (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 - VersR 1974, 1082, 1083 und vom 23. April 1985 \n\n- VI ZR 207/83 - aaO). \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlauben die getrof-\n\nfenen Feststellungen jedoch nicht die Annahme, dass die geltend gemachten \n\nAnsprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2004 ver-\n\njährt seien, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründen-\n\nden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe. \n\n9 \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass sich die Verjährung der klägerischen Ansprüche gemäß Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 nach dem ab dann geltenden \n\nneuen Verjährungsrecht richtet, denn die nach dem Klagevorbringen im Jahr \n\n1998 entstandenen Ansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. \n\nEtwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des \n\n§ 195 BGB a.F.. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte wegen fehlender \n\nKenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. \n\n10 \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche \n\neinheitlich der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. unterstellt und \n\ndie Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 \n\nEGBGB ab dem 1. Januar 2002 berechnet. Denn die neue Frist ist hinsichtlich \n\ndes geltend gemachten vertraglichen Anspruchs kürzer als die alte Regelver-\n\njährung von 30 Jahren und eröffnet für die Verjährung deliktischer Ansprüche \n\nmit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis einen zu-\n\nsätzlichen Anwendungsfall. Zutreffend ist auch, dass bei Vorliegen der subjekti-\n\n - - \n\n9\n\nven Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon vor dem 1. Januar \n\n2002 die neue Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, mit-\n\nhin vertragliche und deliktische Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt \n\nverjähren konnten (vgl. BGHZ 171, 1, 7 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 \n\n- III ZR 220/07 - VersR 2008, 1121; Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - \n\nNJW 2008, 2427, 2428 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, \n\n2576, 2578). \n\n11 \n\nc) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, dass grob fahr-\n\nlässige Unkenntnis der Klägerin als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen habe. \n\n12 \n\naa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober \n\nFahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt an-\n\ngreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der \n\ngroben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgra-\n\ndes wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, \n\n775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Ok-\n\ntober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR \n\n49/00 - VersR 2001, 985; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009, \n\n558, 561 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - VersR 2009, 839). Dies ist \n\nhier der Fall. \n\n13 \n\nbb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv \n\nnicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn \n\ndem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \n\nungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegun-\n\n - - \n\n10\n\ngen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten \n\nmüssen (st. Rspr.; zuletzt vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR \n\n28/08 - aaO und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - aaO, S. 840 m.w.N.; \n\nBGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - NJW-RR 2009, 544, \n\n546 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO m.w.N.). Ihm muss per-\n\nsönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der \n\nAnspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Mansel, NJW 2002, 89, 91; \n\nvgl. Piekenbrock, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001, S. 309, 325; \n\nRebhahn, FS Welser, 2004, S. 849, 857). \n\n14 \n\nDabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die \n\nKenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der \n\nVerschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf \n\neine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Beschluss vom \n\n19. März 2008 - III ZR 220/07 - aaO; Mansel, aaO, S. 92). Ausreichend ist, \n\nwenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen \n\nTatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen \n\neine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es \n\nauch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.; Mansel, aaO). \n\n15 \n\ncc) Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine \n\ngenerelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst früh-\n\nzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadensher-\n\ngang oder Person des Schädigers zu entfalten (zu § 852 BGB a.F.: vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - aaO; vom \n\n29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR \n\n305/94 - aaO; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom \n\n - - \n\n11\n\n6. März 2001 - VI ZR 30/00 - aaO). Daran hat sich durch die Neuregelung des \n\nVerjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (BGH, Urteil vom 16. Septem-\n\nber 2005 - V ZR 242/04 - WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLG-Report \n\n2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, \n\nBGB, \n\n12. Aufl., \n\n§ 199, \n\nRn. 20; Münch-\n\nKommBGB/Grothe, \n\n5. Aufl., \n\n§ 199, \n\nRn. 28; \n\nWendtland, \n\nin: \n\nHaas/Medicus/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 2, \n\nRn. 17 f.; Rohlfing, MDR 2006, 721, 723). Diese Rechtslage entspricht der Re-\n\ngelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob \n\nfahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni \n\n1966 - VIII ZR 141/64 - NJW 1966, 1959, 1960; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR \n\n331/86 - NJW-RR 1987, 1456, 1457 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - \n\nNJW 1992, 310). \n\n16 \n\nFür die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Ver-\n\nmeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, \n\nkommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer \n\nNachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Um-\n\nstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und \n\nauf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen \n\nlassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen \n\neines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen \n\nSchädigung aufdrängen (zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: vgl. BGH, Urteil vom \n\n23. September 2008 - XI ZR 253/07 - aaO; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 187, \n\n188; OLG Celle, OLG-Report 2009, 422 f.; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199, Rn. 36; vgl. Staudinger/Greger, BGB \n\n[2007], § 199, Rn. 54 f.; vgl. Bäune/Dahn, MedR 2004, 645, 653; Geiß/Greiner, \n\naaO; zu § 932 Abs. 2 BGB: BGHZ 77, 274, 277; BGH, Urteile vom 22. Juni \n\n - - \n\n12\n\n1966 - VIII ZR 141/64 - aaO; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86 - aaO; vom \n\n9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - aaO und vom 13. April 1994 - II ZR 196/93 - \n\nNJW 1994, 2022, 2023; vgl. Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, \n\nDiss. [2006], S. 229; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 932, Rn. 23). \n\n17 \n\nIn Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vor-\n\nliegt, zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Wei-\n\nteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf \n\neinen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen braucht. \n\nDeshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich \n\naufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht \n\ndazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initia-\n\ntive zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 30, 39; vgl. Bäune/Dahn, aaO). Denn das Aus-\n\nbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit \n\närztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und \n\nauf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senatsurteile vom \n\n20. September 1983 - VI ZR 35/82 - aaO; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - \n\naaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO und vom 3. Februar 1998 \n\n- VI ZR 356/96 - aaO). \n\n18 \n\ndd) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\ndie Klägerin habe ohne grobe Fahrlässigkeit deutlich vor dem 31. Dezember \n\n2001 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen müssen, nicht in \n\nEinklang. Zwar hätte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt Erkundigungen wegen \n\neines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten einholen können. Das Unterlas-\n\nsen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, \n\nwenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines \n\nverständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich \n\n - - \n\n13\n\nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - \n\naaO; vgl. Staudinger/Greger, aaO, Rn. 55 f.). Hier musste sich der Klägerin ein \n\nbehandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten nach den Umständen des \n\nFalles bis zu dem Gespräch mit der Gynäkologin im Jahr 2006 nicht aufdrän-\n\ngen. Zwar litt die Klägerin nach eigenen Angaben seit der Entbindung unter er-\n\nheblichen Beschwerden, die ihre Lebensführung stark einschränkten und deren \n\noperative Beseitigungsmöglichkeit von ihr mit Ärzten besprochen wurde. Eine \n\nschmerzhafte Narbenbildung kann aber ebenso wie ein bei der Entbindung ein-\n\ngetretener Dammriss schicksalhaft sein und gibt einem verständigen, auf seine \n\nInteressen bedachten Patienten nicht ohne Weiteres Veranlassung, wegen ei-\n\nnes Behandlungsfehlers nachzuforschen. Welche konkreten Umstände abge-\n\nsehen vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung der Klägerin Veran-\n\nlassung hätten geben sollen, wegen eines Behandlungsfehlers nachzufragen, \n\nhat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. \n\n19 \n\nee) Hat die Klägerin erstmals in dem Gespräch mit ihrer Gynäkologin am \n\n23. Juni 2006 einen Hinweis darauf erhalten, dass eine falsch gesetzte Naht die \n\nUrsache ihrer Beschwerden sein könnte, waren die geltend gemachten Ansprü-\n\nche bei Klageerhebung im Juli 2007 noch nicht verjährt. \n\n20 \n\nd) Im Übrigen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass eine etwaige \n\nNachfrage der Klägerin vor dem 1. Januar 2002 Klarheit über die Ursache ihrer \n\nBeschwerden gebracht hätte, um ihr die Möglichkeit zu geben, aussichtsreich, \n\nwenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungs-\n\nklage - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - \n\naaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO; Mansel, \n\naaO, S. 91 f.; Bäune/Dahn, aaO; Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 858 f., \n\n882 f.; Otto, aaO, S. 274; Palandt/Heinrichs, aaO, § 199, Rn. 37; anders Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, aaO). \n\n - - \n\n14\n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses \n\ndie erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Dabei wird es auch dem \n\nVorbringen der Klägerin nachzugehen haben, sie habe erst nach dem 23. Juni \n\n2006 erfahren, dass der Beklagte zu 2 behandlungsfehlerhaft von einer Sectio \n\nabgesehen habe. \n\nGalke Diederichsen Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \nLG Bremen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 3 O 1303/07 - \nOLG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 5 U 19/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-247-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-247-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:50.827664+00:00"}}