{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_227-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"VI ZR 227/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Dezember 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2 Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldun- gen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (\"Online-Archiv\") weiterhin zum Ab- ruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persön- lichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Mei- nungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Ab- wägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 227/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2009 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in \n\ndenen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldun-\n\ngen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (\"Online-Archiv\") weiterhin zum Ab-\n\nruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persön-\n\nlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Mei-\n\nnungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. \n\nDabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Ab-\n\nwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, \n\ndie Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass \n\nes sich um eine frühere Berichterstattung handelt. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter \n\nZoll, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg vom 29. Februar 2008 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden \n\nBerichterstattung über eine Straftat in Anspruch. \n\nDer Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen \n\nMordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-\n\ngen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Ja-\n\nnuar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die \n\nBeklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksen-\n\nder und das Internetportal www.dradio.de. Dort hielt sie auf den für Altmeldun-\n\ngen vorgesehenen Seiten in der Rubrik \"Kalenderblatt\" jedenfalls bis ins Jahr \n\n2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel \n\n\"Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet\" zum Abruf bereit. Darin heißt es \n\nunter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: \"Sedlmayrs Kompagnon W. \n\nund dessen Bruder L. werden 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienpro-\n\nzess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Un-\n\nschuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nmit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen.\" \n\n3 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, \n\nüber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-\n\nten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-\n\nsung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Be-\n\nklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog \n\ni.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identi-\n\nfizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlet-\n\nze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der \n\nKläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-\n\ntes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, \n\nwie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 \n\n(BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf \n\nseine bevorstehende Wiedereingliederung \n\nin die Gesellschaft besonders \n\nschutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat kon-\n\nfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren \n\nVerbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Ver- \n\nbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem wer-\n\nde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Namens-\n\nnennung der Täter untersagt. \n\n5 \n\nDer Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig \n\ndauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, \n\nrechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die \n\nIdentität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-\n\ngeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung \n\nmittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes \n\nSchlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, \n\ndass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer \n\nVerbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-\n\nfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als \n\nder vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maß-\n\nstäbe zu. \n\n6 \n\nDie Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ih-\n\nre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-\n\nden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete \n\nMeldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-\n\nchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik \n\n\"Archiv\" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-\n\nrung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-\n\nten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon-\n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ntrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-\n\nlich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte \n\nrechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-\n\nwesen sei. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-\n\nmäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 \n\nAbs. 1 GG zu. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, \n\ndass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite Mitschriften \n\nnicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge zum Abruf bereit zu halten, in denen im \n\nZusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers ge-\n\nnannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künf-\n\ntiger (Rundfunk-)Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der \n\nKlagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 \n\nm.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich \n\ndeutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identi-\n\nfizierender Meldungen in Form von Mitschriften früherer Rundfunksendungen \n\nwie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne \n\nhaben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses \n\nVerständnis hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nbestätigt. \n\n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Klage ist aber nicht begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das \n\nBereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in \n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichter-\n\nstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters beeinträchtigt \n\nzwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung sei-\n\nnes Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine \n\nPerson in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, \n\n2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsüber-\n\nmittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstat-\n\ntung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, \n\nwenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer \n\npassiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden \n\n(vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich \n\njedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen/Schulz, AfP \n\n2008, 133, 137). \n\n11 \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für \n\ngeboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des Rechts des \n\nKlägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus \n\nArtt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, \n\nArt. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfrei-\n\nheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als \n\neines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss \n\nerst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Be-\n\nlange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles so-\n\nwie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom \n\n11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - \n\nVersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, \n\n1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 \n\nRn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur \n\ndann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdi-\n\ngen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 \n\n- VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR \n\n226/08 - z.V.b. m.w.N.). \n\n12 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass \n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der \n\nbeanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt \n\nworden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfal-\n\nles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-\n\nmationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung \n\nmit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt. \n\n13 \n\naa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-\n\nschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-\n\ngungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. \n\n61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der \n\nRegel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen \n\nsind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das \n\nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-\n\nschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der \n\nVerbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, \n\nwenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten \n\nund eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so \n\ndass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung \n\nzu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). \n\n14 \n\nGeht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-\n\nsichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung \n\nAufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-\n\ntigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor \n\nWiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-\n\ngründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nä-\n\nherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr \n\nsich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität \n\nabhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier \n\nund Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die \n\nTat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie ü-\n\nber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP \n\n2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204). \n\n15 \n\nBei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer \n\nBerichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung \n\ndes Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung \n\nüber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn \n\nwer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen \n\nangreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-\n\nchen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm \n\nselbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen \n\nWegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. \n\n19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom \n\n15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14). \n\n16 \n\nMit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Tä-\n\nters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-\n\nnehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich \n\nuneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und \n\nseiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). \n\nHat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und \n\nVerurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit \n\nhierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das \n\nPersönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-\n\neingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist \n\nallerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung \n\npersönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit \n\nüberhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung \n\nder Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch \n\nerwirbt, mit der Tat \"allein gelassen zu werden\". Maßgeblich ist vielmehr stets, \n\nin welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisie-\n\nrungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten \n\nUmständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, \n\n1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 \n\n- Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, \n\nNr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchti-\n\ngung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar-\n\nstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt \n\neine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in \n\ndie Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. \n\nBVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.). \n\n17 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz \n\nseiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter \n\ndem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und \n\nihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-\n\nteresse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu \n\nbleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und \n\ndie Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der \n\nStrafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Pas-\n\nsage der Mitschrift der Rundfunksendung vom 14. Juli 2000 sein Persönlich-\n\nkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonde-\n\nren Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere \n\nnicht geeignet, ihn \"ewig an den Pranger\" zu stellen oder in einer Weise \"an das \n\nLicht der Öffentlichkeit zu zerren\", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisie-\n\nren könnte. \n\n18 \n\nDie beanstandete Passage der Mitschrift enthält wahrheitsgemäße Aus-\n\nsagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das er-\n\nhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der \n\nTat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend \n\nund ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben. Der Kläger \n\nwird nicht als Täter des Gewaltverbrechens bzw. Mörder bezeichnet. Vielmehr \n\nwird lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess \n\nwegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tat-\n\nvorwurf geschildert. In dem Beitrag heißt es nämlich, dass er bis heute seine \n\nUnschuld beteure, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass der Klä-\n\nger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kläger identifizierenden Angaben in \n\ndem Rundfunkbeitrag vom 14. Juli 2000 waren angesichts der Schwere des \n\nVerbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die \n\nTat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteil-\n\nten bis weit über das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren \n\nRechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt \n\nder Einstellung der Meldung in den Internetauftritt der Beklagten unzweifelhaft \n\nzulässig. \n\n19 \n\nIn der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf \n\nbereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbrei-\n\ntungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie \n\nsie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, \n\n202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war \n\neine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven \n\nNacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte \n\n(vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war \n\ngerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu \n\nrechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte ein Auffinden der beanstandeten Mit-\n\nschrift im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Sie war nur auf einer als passive \n\nDarstellungsplattform geschalteten Website verfügbar, die typischerweise nur \n\nvon solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv infor-\n\nmieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, \n\nJurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie befand sich auch nicht auf den aktuellen Sei-\n\nten des Internetauftritts der Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Auf-\n\nruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie \n\nausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des \n\nInternetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer \n\nohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in \n\nsonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktuali-\n\ntät oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annah-\n\nme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-\n\nschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, \n\n342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG \n\nDüsseldorf, ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine ausdrücklich als \n\nsolche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die lediglich weiterhin zum \n\nAbruf bereitgehalten wurde. \n\n20 \n\nZugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-\n\nkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über \n\ndas aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-\n\ngene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, \n\n126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP \n\n2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-\n\nsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit \n\ndie Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-\n\nzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen \n\nfür interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese umfassende Aufgabe der \n\nMedien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag zum \n\nAusdruck, wonach der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten \n\nauch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-\n\nchen Inhalten umfasst (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Ände-\n\nrung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles \n\nVerbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung \n\naller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven \n\nwürde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig im-\n\nmunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, \n\nS. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, \n\nNJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). \n\n21 \n\nWeiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen \n\nabschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit \n\nhätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren \n\nwürde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. fer-\n\nner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtli-\n\nchen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu infor-\n\nmieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, \n\ndem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff auf Mitschriften ursprünglich \n\nzulässiger Sendungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten \n\nausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zu-\n\nlässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im \n\nInternet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde \n\nliegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflich-\n\ntet, sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre \n\nRechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in un-\n\nzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle \n\nverbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Ge-\n\nfahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen \n\nArchivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände \n\nausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weite-\n\nre Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen \n\nkönnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes \n\nInteresse hat. \n\n22 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere \n\nrechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts \n\ngeboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Anwendungsbe-\n\nreich der - gemäß § 16 des Staatsvertrags über die Körperschaft öffentlichen \n\nRechts \"Deutschlandradio\" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend: Deutschlandradio-\n\nStaatsvertrag) für den Datenschutz bei der Körperschaft grundsätzlich entspre-\n\nchend anwendbaren - Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt \n\neröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der \n\nden Namen des Klägers enthaltenden Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom \n\n14. Juli 2000 zum Abruf im Internet um ein \"Verarbeiten\" personenbezogener \n\nDaten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten \n\ndieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 17 \n\nAbs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag mit der Folge, dass seine Zulässigkeit \n\nweder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen \n\ngesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist. \n\n23 \n\naa) Gemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag gelten, soweit \n\npersonenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen \n\njournalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die für das Da-\n\ntengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bun-\n\ndesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 \n\nBDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener \n\nDaten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-\n\nschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt \n\ndagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 \n\nRstV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und \n\nUrheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Daten-\n\nschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, \n\nBDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag \n\nangeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG veran-\n\nkerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-\n\nnenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre jour-\n\nnalistische Arbeit nicht möglich; Presse und Rundfunk könnten ihre in Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta \n\nder Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufga-\n\nben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - \n\nVersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elekt-\n\nronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; \n\nBergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch \n\nArt. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher \n\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-\n\ntenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist \n\ngegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 \n\n- Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy \n\n- EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai \n\n2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). \n\n24 \n\nbb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung \n\ngemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag sind vorliegend erfüllt. Die \n\nBeklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunk-\n\nbeitrags vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu eigenen journalistisch-redak-\n\ntionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet \n\nbereitgehalten. \n\n25 \n\n(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-\n\nbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten \n\nPersonenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann/Möhrle/ \n\nHerb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. \n\nBVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - ge-\n\ngeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann \n\nin \n\nSchwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, \n\ndie der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des \n\nRundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spind-\n\nler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche \n\nPrivilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbei-\n\ntung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisi-\n\ntion von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespei-\n\ncherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs \n\neines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Daten-\n\nschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger \n\nin Spind-\n\nler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, § 41 \n\nRn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Do-\n\nkumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen \n\nZwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, \n\nRn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor-\n\ngegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwer-\n\ntung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des \n\nArt. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu ge-\n\ngen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträ-\n\nge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 \n\n- zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f.). \n\n26 \n\nVon einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann aus-\n\nzugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presse-\n\nunternehmens bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. Berg-\n\nmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30). \n\n27 \n\n(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die \n\nden Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom \n\n14. Juli 2000 ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt \n\nund dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der interessierten Öffentlichkeit \n\nzur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat damit unmittelbar ihre verfas-\n\nsungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die \n\nÖffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzu-\n\nwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch \n\nihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des \n\nArt. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran \n\nvermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Mel-\n\ndung ins Internet mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind. \n\n28 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nGalke \n\nZoll \n\nPauge \n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 459/07 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 30/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_227-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/vi-zr-227-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_227-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_227-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/vi-zr-227-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_227-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:50.814392+00:00"}}