{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_226-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VI ZR 226/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem In- terview.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 226/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 \n\nZum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem In-\n\nterview. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter \n\nZoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins \n\n\"Focus\", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äu-\n\nßerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen in einem Interview. \n\nAm 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten \n\nZeitung ein mit den Worten \"Heute wird offen gelogen\" überschriebenes Inter-\n\nview ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten Roger Wil-\n\nlemsen geführt hatte. Roger Willemsen äußerte sich zu seinem Bühnenpro-\n\ngramm \"Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge\", das \n\nam 19. September 2007 in S. zur Aufführung kam. Der Artikel trägt in Fettdruck \n\ndie Überschrift \"Heute wird offen gelogen\" und darunter fettgedruckt in kleinerer \n\nSchrift \"Roger Willemsen über sein gemeinsames Lügen-Programm mit Dieter \n\nHildebrandt\". Im Beitrag wurde Roger Willemsen unter anderem wie folgt zitiert: \n\n3 \n\n\"Unser Verhältnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentli-\n\ncher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es \n\nnur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der Sündenfall. \n\nEiner wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben \n\nhat, löste eine Erosion im Mediengeschäft aus. Heute wird offen gelogen.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet: \n\n\"Als Chefaufklärer in Sachen T. K. gerierte sich damals Helmut Markwort. \n\nBei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner. Aus der \n\nFocus-Liste der hundert besten Ärzte war einer schon lange tot und ein anderer \n\nsaß im Knast, weil er seine Patienten mit Überdosen von Medikamenten verse-\n\nhen hatte. Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben \n\nwill, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Außerdem haben \n\nwir ein verfälschtes Mitterand-Interview aufgedeckt.\" \n\n6 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die Äußerungen \n\n\"Heute wird offen gelogen\" und \"Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst \n\nJünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschie-\n\nnen\" zu verbreiten. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht \n\nist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptun-\n\ngen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, Markwort habe vorgegeben, \n\npersönlich ein Interview mit Ernst Jünger geführt zu haben. Zwar habe \"Focus\" \n\ndas Interview von der \"Bunten\" übernommen, doch habe Markwort niemals ge-\n\nsagt, dass er persönlich Ernst Jünger interviewt habe. Die Beklagte habe die \n\nvon Roger Willemsen stammende Äußerung nicht nur verbreitet, sondern sich \n\nauch zu Eigen gemacht. Durch die Überschrift sowie Auswahl und Zusammen-\n\nstellung der Äußerungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag \n\nBeispiele für bewusst unwahre Berichterstattung offenbart würden und nicht nur \n\nnach der subjektiven Bewertung des Interviewten als \"Lügen\" zu bezeichnende \n\nUnwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grundsätzen der \n\nVerbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungeprüft wiederge-\n\ngeben habe, die den Kern der Berufstätigkeit des Klägers beträfen und dessen \n\nPersönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigten. Dem Kläger werde \n\nnachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview \n\nals Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies könne das Ansehen des \n\nKlägers in der Öffentlichkeit in so hohem Maße schädigen, dass die Beklagte \n\ndie Äußerungen keinesfalls ungeprüft habe veröffentlichen dürfen. Die Wieder-\n\nholungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch \n\ngegen die Beklagte nicht zu. \n\n1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen \n\ngemacht. Nach den Umständen des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen \n\nwerden. \n\n11 \n\na) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äuße-\n\nrung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äuße-\n\nrung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni \n\n2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines \n\nInterviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum ge-\n\nstellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg \n\nfür die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wen-\n\nzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 \n\nRn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar \n\ndem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat \n\n(Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interes-\n\nse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung \n\nzu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR \n\n210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich \n\nergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stel-\n\nlungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielswei-\n\nse beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). \n\nEntsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Ant-\n\nwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, \n\n518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines \n\nDritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, \n\ndass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK \n\n10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März \n\n2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März \n\n2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom \n\n14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News \n\nGmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG \n\nHamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medien-\n\nrecht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 \n\nRn. 15). \n\n12 \n\nb) Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen \n\ngemacht. Durch die Veröffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich \n\nals bloße Vermittlerin der Äußerungen aufgetreten. Bereits aus der Form der \n\nDarstellung ergibt sich für den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines \n\nInterviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten Überschrift des Artikels hin-\n\ngewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Na-\n\nmens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offen-\n\nkundig. Der Fragesteller hat auch den Kläger nicht von sich aus zum Thema \n\ndes Interviews gemacht. Vielmehr hat Roger Willemsen selbst die Rede auf die \n\nVeröffentlichungen in der Zeitschrift \"Focus\" gebracht und in diesem Zusam-\n\nmenhang den Kläger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat \n\nmithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den \n\nGrundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte \n\nnicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommu-\n\nnikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachen-\n\nbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen \n\nmacht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde \n\nÄußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, \n\n1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsin-\n\nteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in \n\nweiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ih-\n\nrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ \n\n132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; \n\nWM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorg-\n\nfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die \n\nFachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der \n\nPresse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahr-\n\nheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ge-\n\nschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, \n\nNJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder \n\nTatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte \n\ndies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf \n\nihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine \n\nsolche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger \n\nWeise einschränken. Die Frage, welche Überprüfungspflichten den Verbreiter \n\neiner fremden Äußerung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung \n\n(vgl. zu rechtsverletzenden Veröffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung: \n\nBGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai \n\n1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075). Denn die Verbreitung der angegriffe-\n\nnen Äußerungen verletzt den Kläger nicht in rechtswidriger Weise in seinem \n\nPersönlichkeitsrecht. \n\n14 \n\n3. Die Äußerung \"Heute wird offen gelogen\" ist eine zulässige Meinungs-\n\nkundgabe, die sich zudem nicht auf den Kläger persönlich bezieht. Die Behaup-\n\ntung \"Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, \n\nwar schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen\" stellt bei zutreffender \n\nSinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Be-\n\nhauptung hat der Kläger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hinter dem sein Persönlichkeitsschutz im Streitfall zu-\n\nrücktritt, hinzunehmen. \n\n15 \n\na) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen \n\nist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder \n\nMeinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstu-\n\nfung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre \n\nRichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, \n\n193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom \n\n28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, \n\ndass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von \n\nTatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, \n\nsowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen \n\nund die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens \n\noder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 \n\n- VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - \n\nVersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, \n\n972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsa-\n\nchenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der \n\nText in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. \n\nIm Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und \n\nihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch \n\nverkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang ge-\n\nrissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; \n\nvom 28. Juni 1994 \n\n- VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar \n\n2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komple-\n\nxen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausge-\n\ngriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die \n\nÄußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den \n\nSchutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 \n\nAbs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletz-\n\nten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März \n\n1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR \n\n298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; \n\nvom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). \n\n16 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des \n\nAussagegehalts der angegriffenen Äußerungen nicht beachtet, was revisions-\n\nrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom \n\n22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März \n\n2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). \n\n17 \n\naa) Die Aussage \"Heute wird offen gelogen\" stellt danach eine Mei-\n\nnungsäußerung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kläger persönlich, sondern \n\nauf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins \"Fo-\n\ncus\". Mit der Äußerung zieht Roger Willemsen ein Resümee aus den von ihm \n\nim Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. So kritisiert er, dass \n\neinst fingierte Probleme von Talkshowgästen als \"Sündenfall\" gegolten, dann \n\naber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer \"Erosion\" geführt \n\nhätten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kläger oder alle im Inter-\n\nview erwähnten Personen würden \"offen lügen\", liegt danach auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Platzierung des Satzes als Überschrift des abgedruckten \n\nArtikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März \n\n2008 - VI ZR 7/07 - aaO, 796; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG, NJW 2006, \n\n3769, 3771; 2008, 1654, 1655). \n\n18 \n\nbb) Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der Äußerung \"Das Focus-\n\nInterview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei \n\nJahre zuvor in der Bunten erschienen\" werde dem Kläger wahrheitswidrig nach-\n\ngesagt, er habe das Interview mit Ernst Jünger \"gleichsam erfunden\", folgt zwar \n\ndem Wortlaut. Sie vernachlässigt aber den Kontext und den tatsächlichen Hin-\n\ntergrund der Äußerung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte nega-\n\ntive Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der Äußerung ist \n\nnicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kläger frei erfundenes persönlich \n\ngeführtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift \n\n\"Bunte\" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nach-\n\nrichtenmagazin \"Focus\" veröffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich \n\nbei der gebotenen Textanalyse als wahr. Roger Willemsen wendet sich dage-\n\ngen, dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in \"Focus\" die mit der \n\nWirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview \n\nsei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung des Porträts an-\n\nlässlich des Erscheinens des Bandes III der Tagebücher mit Ernst Jünger ge-\n\nführt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel über Ernst Jünger in einen \n\nText eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der \n\nZeitschrift \"Bunte\" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen \n\nsind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Damit übereinstimmend hat der an-\n\nwaltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar \n\n2008 vor dem Landgericht erklärt, dass \"Focus\" ein Interview mit Ernst Jünger \n\ngekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der \"Bunten\" veröf-\n\nfentlicht worden sei. Dies sei \"Focus\" aber nicht bekannt gewesen. Roger Wil-\n\nlemsen prangert in dem abgedruckten Interview Lügen der Medien an. Er weist \n\ndarauf hin, dass der Kläger zwar als \"Chefaufklärer\" gegen den Journalisten T. \n\nK. aufgetreten sei, Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden \n\nMagazin \"Focus\" aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten hätten und nennt drei \n\nBeispiele dafür. Für diese Vorkommnisse war der Kläger als Chefredakteur des \n\nMagazins \"Focus\" unabhängig von der umfassenden eigenen Kenntnis der \n\nUmstände persönlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts ist die Äußerung von Roger Willemsen, \"Das Focus-Interview, das \n\nMarkwort mit Ernst Jünger geführt haben will, …\", nicht dahin zu verstehen, \n\ndass behauptet wird, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger inter-\n\nviewt zu haben. Dadurch dass der Name des Klägers in diesem Zusammen-\n\nhang fällt, soll vielmehr die Wirkung des übrigen Textes verstärkt werden, in-\n\ndem \"Markwort\" als Synonym für das Magazin \"Focus\" verwendet wird. Als Teil \n\nder Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der Öffentlichkeit verbrei-\n\ntete Sicht aufgenommen, wonach der Name \"Markwort\" untrennbar mit der Zeit-\n\nschrift \"Focus\" verbunden wird. Mithin zielt die Äußerung nicht auf die journalis-\n\ntische Einzelleistung, also wer konkret das Jünger-Interview geführt hat, son-\n\ndern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kläger als Chefre-\n\ndakteur für die jeweilige Ausgabe des \"Focus\" innehatte. Mit dieser Personali-\n\nsierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von Roger Willemsen ver-\n\nbunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). Allerdings \n\nbleibt der Kläger auch bei zutreffender Deutung persönlich von der Äußerung \n\nund deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen öffentlich Kritik an der \n\nQualität des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts geäußert wird. \n\nDadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität des Magazins \"Focus\" \n\nvermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Klägers als in der Öf-\n\nfentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann. \n\n19 \n\nc) Doch fehlt als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch \n\ndes Klägers die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeits-\n\nrechts. \n\n20 \n\naa) Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persön-\n\nlichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweili-\n\ngen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Um-\n\nstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti-\n\ngen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom \n\n3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, \n\n358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet \n\nnach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen \n\nauch §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das \n\ndurch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach \n\nArt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz \n\nzukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, \n\nsich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-\n\nlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW \n\n2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine Abwägung nicht vorgenommen, weil \n\nes die Äußerungen fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft \n\nhat, deren künftige Verbreitung nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom \n\n27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077; BVerfGE 24, 278; 114, \n\n339, 350; BVerfG NJW 2006, 3769, 3773; NJW 2008, 1654, 1655). Nach Lage \n\ndes Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abwägung selbst \n\nvornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich \n\nsind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass \n\ndie angegriffene Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie \n\nbetrifft die berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche \n\nEntfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, \n\nBGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR \n\n163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - \n\nVersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Zimmermanns, ZfL \n\n2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle \n\nschwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen \n\nSanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale \n\nAusgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Für derartige Umstände \n\nfehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift \"Focus\" unter der \n\nVerantwortung des Klägers stets objektiv wahr berichtet hätte, behauptet der \n\nKläger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen Äußerung \n\nist wahr. \n\n22 \n\nAuf Seiten der Beklagten ist das Interesse der Öffentlichkeit an der \n\nWahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufde-\n\nckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbil-\n\ndenden Kommunikationsprozess zählt nicht nur die Veröffentlichung der eige-\n\nnen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der \n\naktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende \n\nFrage. Eine solche Information liegt hier vor. Die Äußerungen sind Teil der von \n\nRoger Willemsen in seinem Bühnenprogramm geübten allgemeinen Medienkri-\n\ntik. Wollte man Äußerungen der vorliegenden Art unterbinden, wäre jede öffent-\n\nliche Diskussion über Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer \n\nWeise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit \n\nnach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers \n\nhat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf \n\ndie freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückzutreten. \n\n23 \n\n4. Die Klage war somit abzuweisen. \n\nGalke Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_226-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-226-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_226-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_226-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-226-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_226-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:05.219009+00:00"}}