{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_221-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"VI ZR 221/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVG § 17 Abs. 1 a.F.; SGB X § 116 a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbei- träge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß ei- nes Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Au- tobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzli- che Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhal- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 221/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nStVG § 17 Abs. 1 a.F.; SGB X § 116 \n\na) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbei-\n\nträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß ei-\n\nnes Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Au-\n\ntobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. \n\nb) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen \n\nentgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzli-\n\nche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhal-\n\nten. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter \n\nWellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\nger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in An-\n\nspruch, der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung \n\nFrankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Fol-\n\ngenden: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte. \n\nDer Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags \n\nmit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfah-\n\nrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der \n\nKlägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr-\n\nstreifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haft-\n\npflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte \n\nzu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin \n\ntödlich verletzt. \n\n3 \n\nDie Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Ver-\n\nstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der \n\nBeerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen \n\nUnterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklag-\n\nten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von \n\n60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die \n\nKläger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der \n\nBeklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der Verursa-\n\nchungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den \n\nKlägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulas-\n\nten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksich-\n\ntigen, weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen \n\ngebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrol-\n\nlen lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit \n\nund ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der \n\neinem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, \n\nnicht vorhanden gewesen. \n\n5 \n\nDer Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht \n\nvorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit \n\neinem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür \n\nausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das \n\nWarnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der An-\n\ngaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu \n\nberücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines \n\nFahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen \n\nStelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Be-\n\nklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahr-\n\nstreifens. \n\n6 \n\nZulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß \n\ndes Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 \n\nStVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht \n\nund gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klä-\n\ngerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer \n\nEntfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man \n\nannehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur \n\nbefunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklag-\n\nten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die \n\nSicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger \n\nerstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns \n\nder Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen \n\nneu und deshalb nicht zu berücksichtigen. \n\n7 \n\nWeiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonde-\n\nren Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw \n\nanzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem \n\nUmstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen \n\ngefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtge-\n\nschwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt \n\nauf monatlich 741,11 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote \n\nein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 € ergebe. Die der \n\nKlägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann \n\nentstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 € sei im Hinblick auf das Quotenvor-\n\nrecht der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch \n\ndie Witwenrente in Höhe von 622,02 € monatlich, die die Klägerin von der \n\nBahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs \n\nanrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle. \n\n9 \n\nDie von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Er-\n\nsatz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die \n\nbestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezoge-\n\nnen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 € monatlich die einge-\n\nklagten Beträge. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nRevision und Anschlussrevision haben Erfolg. \n\n1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statt-\n\nhaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-\n\n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-\n\nteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revisi-\n\non nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November \n\n2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB \n\n78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. \n\n2. Die Revision der Beklagten ist begründet. \n\nSie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge \n\nnach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur \n\nÄnderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, \n\nS. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist auf-\n\ngrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 \n\nZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR \n\n2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den \n\nUnfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung \n\nvon Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; \n\ndas beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entschei-\n\ndung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters \n\nund im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kom-\n\nmenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung \n\nrechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht \n\ngegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile \n\nvom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober \n\n2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR \n\n58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen \n\nhält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n14 \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin \n\ngesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum \n\nStehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrol-\n\nlen zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer \n\nmit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, mög-\n\nlichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden \n\nGrünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR \n\n126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken, \n\nNZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., \n\n§ 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen \n\nhalben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, \n\nweil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. \n\nDenn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die \n\nMaßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten ge-\n\nfährdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich \n\ndes Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch \n\nwenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt \n\nhätte \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom \n\n7. Februar \n\n1967 \n\n- VI ZR \n\n126/65 - \n\naaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; \n\nOLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO). Die Auffassung der \n\nRevision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf \n\nder Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Ver-\n\nkehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der \n\nFahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Ver-\n\nkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der \n\nUnfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur et-\n\nwa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision \n\nselbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf \n\ndem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Ver-\n\nkehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten \n\nauf der Fahrbahn steht. \n\n15 \n\nb) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt das Berufungs-\n\ngericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an sei-\n\nnem Fahrzeug nicht eingeschaltet. \n\n16 \n\naa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben \n\nder vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des \n\nFahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision \n\nmit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die \n\nAuffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits \n\nim Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahr-\n\nzeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das \n\nBerufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kriti-\n\nschen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum \n\nnoch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht \n\ngeleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe. \n\n17 \n\nbb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in \n\ndiesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdi-\n\ngung gemachten Angaben des Sachverständigen Wagner im strafrechtlichen \n\nErmittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in \n\nseinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die \n\nWarnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr \n\nfunktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durch-\n\ngebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne \"unmittelbar während des \n\nUnfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte \n\nsowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtrichtungs-\n\nanzeigers entstanden sein\". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schluss-\n\nfolgerung, es sei \"auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren \n\nLampen der Fahrtrichtungsanzeiger\" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage \n\nzum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im \n\nErgebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter \n\nhabe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt \n\nereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in \n\ndiesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Be-\n\ntracht, dass die Warnblinkanlage \"spätestens\" durch den Unfall zerstört worden \n\nund der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. \n\nWenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht \n\ndurch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stel-\n\nlungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, \n\nfalls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck \n\ngebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass \n\nsich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem \n\nZeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Ver-\n\nständnis, das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich. \n\n18 \n\ncc) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei, \n\nder Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs \n\nnicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist \n\ninsoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den \n\nBeweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, \n\ndie Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-\n\ngesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 \n\n- IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - \n\nNJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hin-\n\nblick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es \n\nbeschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trü-\n\ngen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zer-\n\nstörung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der \n\nWarnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder \n\nerkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmög-\n\nlichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit \n\ndie in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit \n\nnachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen inso-\n\nweit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt statt-\n\ngefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO; \n\nvom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082). \n\n19 \n\n20 \n\n3. Auch die Anschlussrevision der Kläger ist begründet. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. \n\nhalten auch ihren Angriffen nicht stand. \n\n21 \n\na) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter \n\nentscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag \n\nin der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das stehen-\n\nde Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrs-\n\nsituation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrens-\n\nfehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen \n\ndas Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Denn hierbei handel-\n\nte es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\n22 \n\naa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es \n\nsich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz \n\nkonkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits \n\nschlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehaup-\n\ntungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil \n\nvom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.). \n\n23 \n\nbb) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an, \n\nder Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen \n\nnicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern \n\nerst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die Motorrad-\n\ngruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfall-\n\nstelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu \n\nseiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des Be-\n\nklagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern \n\nvom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er \n\nerst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren Zeit-\n\npunkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewech-\n\nselt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt \n\ngewesen sei. \n\n24 \n\nDer Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sicht-\n\nbehinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschluss-\n\nrevision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen \n\nKlägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger \n\nWürdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann \n\nder Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Ver-\n\nkehr verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch \n\nVerkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahr-\n\nstreifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann sichtbehin-\n\ndernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision \n\nverlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbrin-\n\ngens oblag den Klägern insoweit nicht. \n\n25 \n\ncc) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des \n\nübergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klä-\n\ngerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausge-\n\nwirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des \n\nFahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt \n\nhat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon \n\nausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr ge-\n\nherrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf \n\ndas auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammen-\n\nhang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens \n\nkann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend \n\ngeltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der Kläger be-\n\nrücksichtigt, dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen \n\nGefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw an-\n\nzusetzen sei. \n\n27 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 \n\n- VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem \n\nKraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand \n\nwesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karos-\n\nserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor \n\nallem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer \n\neines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem \n\nZustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt \n\nwerden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensiche-\n\nrung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeu-\n\ngen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das \n\nin dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher \n\nVerkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenver-\n\nkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7). \n\n28 \n\nbb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand \n\nkann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturz-\n\ngefahr in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NA-\n\nBeschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34, \n\n35; OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hent-\n\nschel/König/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfall-\n\nursache ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die \n\nvom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen \n\nFeststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf \n\nabgestellt hat. \n\n29 \n\n4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht \n\nauch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemach-\n\nten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-\n\nrungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das \n\nBerufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschie-\n\nden, ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt \n\nbzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzli-\n\nche Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht. \n\n30 \n\na) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Beru-\n\nfungsgericht die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung \n\n(Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung \n\nKnappschaft-Bahn-See) nach § 46 SGB VI beziehen, könnten insoweit die Vor-\n\naussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein. Die im \n\nRahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind \n\nsachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schä-\n\ndigende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudin-\n\nger/Röthel BGB, Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; Küppersbusch, Ersatzansprüche \n\nbei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., § 9 Rn. 13). \n\nEine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das \n\nBerufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen Erwä-\n\ngungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den \n\nRechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) \n\nindirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst sei-\n\nnen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte \n\n(vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 \n\n- VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; \n\nOLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243 \n\nm.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss \n\ndemnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin Feststel-\n\nlungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt \n\nbzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Klägerin zur \n\nLeistung großer Witwenrente nach § 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb An-\n\nsprüche auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. \n\nzur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach \n\n§ 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR \n\n2009, 368, 369 m.w.N.). \n\n31 \n\nFür den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich \n\nder Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.; \n\nGeigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Klä-\n\ngerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall \n\ngekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinter-\n\nbliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - \n\nVersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, \n\n70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Perso-\n\nnenschäden, 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, \n\nKap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO, \n\nKap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaft-\n\npflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschrän-\n\nkende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG \n\nHamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küp-\n\npersbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudin-\n\nger/Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Par-\n\ndey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungs-\n\nrecht/Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223). Für die Zeit nach fiktiver \n\nVerrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 an-\n\nnimmt, ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 SGB X in Erwägung zu \n\nziehen (vgl. Küppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Gei-\n\ngel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.). \n\n32 \n\nb) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzli-\n\nchen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit \n\ndie Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\n\nschaft-Bahn-See Leistungen nicht als \"Versicherungsträger\" i.S. dieser Vor-\n\nschrift, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7; \n\nJahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur \n\nsoweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach \n\n§ 116 SGB X überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprü-\n\nche wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt, \n\nkann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derarti-\n\nger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversor-\n\ngung erhält (vgl. zum \"Vorrang\" des gesetzlichen Forderungsübergangs Jahnke \n\naaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428). \n\n33 \n\nOb sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege \n\nder Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen ent-\n\nzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleis-\n\ntung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, \n\n249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223). \n\nIm Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenen-\n\nversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen re-\n\ngelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begrün-\n\ndung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck \n\nbringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; \n\nJahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen Küppersbusch aaO, Rn. 425). \n\n34 \n\nIn diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer \n\netwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 \n\nder Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. \n\nauch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald \n\nein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer sol-\n\nchen, regelmäßig mit einem \"Quotenvorrecht\" des Leistungsbeziehers ver-\n\nknüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen \n\naaO) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den Sozialversi-\n\ncherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzoge-\n\nnen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er \n\ndie Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter miss-\n\nverständlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als \"Anrechnung\" der \n\nLeistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413, \n\n414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428). \n\n35 \n\nAnders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm \n\nherangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den \n\ndargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem \n\ndort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den \n\nLeistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entspre-\n\nchenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden. \n\nGalke Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/vi-zr-221-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":10},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-01/vi-zr-221-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:52.471330+00:00"}}