{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_219-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"VI ZR 219/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. November 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms- weise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 219/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n24. November 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 \n\nVerletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein \n\ngerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms-\n\nweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen. \n\nBGH, Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman \"Esra\", dessen Verlegerin die \n\nBeklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. \n\nDer im Frühjahr 2003 erschienene Roman erzählt die Liebesgeschichte \n\nvon \"Adam\" und \"Esra\", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Lie-\n\nbesbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren wird über einen Zeitraum von \n\netwa vier Jahren von \"Adam\" als Ich-Erzähler geschildert. \n\nDie Klägerin und ihre Mutter, die sich in den Romanfiguren \"Esra\" und \n\n\"Lale\" wieder erkennen, beantragten kurz nach Erscheinen des Romans gegen \n\ndie Beklagte zu 1 den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans \n\ngerichteten einstweiligen Verfügung. Im Verlauf dieses Verfahrens gab die Be-\n\nklagte zu 1 mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, mit denen sie \n\nanbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Roman oh-\n\nne bestimmte Streichungen oder Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren \n\nist mit einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im \n\nHinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungser-\n\nklärungen beendet worden. Nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsver-\n\nfahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine \"geweißte\" Fassung des Romans, \n\ndie bestimmte Auslassungen aufwies. \n\n4 \n\nIm nachfolgenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte zu 1 am \n\n18. August 2003 eine letzte - noch über die \"geweißte\" Fassung hinausgehen-\n\nde - Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, mit der sie insbesondere an-\n\nbot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren Esra und Lale verliehenen Prei-\n\nse und den Grund hierfür zu ändern, haben die Klägerin und ihre Mutter weiter-\n\nhin die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines \n\nPersönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale \n\neng an ihrem Leben orientiere. Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM \n\n2004, 234 veröffentlicht worden ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der \n\nVerpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgege-\n\nben. Dieses Urteil haben das Oberlandesgericht und der erkennende Senat mit \n\nUrteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403) bestätigt. Die Ver-\n\nfassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht \n\nhinsichtlich der Klägerin mit Beschluss vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen (vgl. \n\nBVerfGE 119, 1 = NJW 2008, 39). \n\n5 \n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Landgericht München I die Beklagten \n\nals Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Hö-\n\nhe von 50.000 € zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 140 \n\n7 \n\n8 \n\nund ZUM 2008, 984 veröffentlicht ist, steht der Klägerin der geltend gemachte \n\nAnspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, \n\nArt. 1 Abs. 1 GG, § 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil zwar objektiv eine schwere \n\nPersönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vorliege, ein schweres Verschul-\n\nden der Beklagten jedoch fehle und auch die Würdigung der sonstigen Um-\n\nstände nicht ergebe, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich \n\nsei. \n\nDie Beklagten hätten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klä-\n\ngerin objektiv schwer und rechtswidrig verletzt, weil diese wegen der Erkenn-\n\nbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-\n\nKind-Beziehung verletzt worden sei. \n\nEs liege aber kein schweres Verschulden der Beklagten vor. Die Klägerin \n\nhabe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagten im Bewusstsein \n\nder Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht \n\nder Klägerin gehandelt haben. Die Kunstfreiheit schließe die Verwendung von \n\nVorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Zudem sei ein literarisches Werk, das \n\nsich als Roman ausweise, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen \n\nFaktizitätsanspruch erhebe. Es sei nicht ersichtlich, dass den Beklagten be-\n\nwusst gewesen sei, es ermangele bei der Schilderung der Intimszenen und der \n\nMutter-Kind-Beziehung an einer ausreichenden Zuordnung zum Fiktionalen. \n\nDies habe das Bundesverfassungsgericht als Ausnahme zu der Regel nur mit \n\nder Argumentation angenommen, bei einer hohen Intensität der Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzung - wie im konkreten Fall durch die Darstellung des Intim- \n\nund Sexualbereichs sowie der Krankheit des Kindes - greife die Vermutung der \n\nFiktionalität nicht mehr. Es treffe zwar zu, dass die Beklagten seit dem Unter-\n\nlassungsausspruch des Landgerichts München I hinsichtlich der objektiven Er-\n\nkennbarkeit in einer verschärften Spannungslage agiert hätten. Dass sich die \n\nBeklagten subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit angenähert hätten, ergebe die Würdi-\n\ngung aber nicht. Auch der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsge-\n\nricht hätten um die schwierige Grenzziehung zwischen allgemeinem Persön-\n\nlichkeitsrecht und Kunstfreiheit gerungen und teilweise neu bestimmt. Den Be-\n\nklagten könne daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem \"außerordent-\n\nlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu ha-\n\nben\". \n\n9 \n\nEs sei zu berücksichtigen, dass der Roman vollständig verboten worden \n\nsei, obwohl die die Klägerin erkennbar machenden Rechtsverletzungen nur Tei-\n\nle des Romans beträfen, sei den Beklagten die - auch wirtschaftliche - Verwer-\n\ntung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen worden. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch \n\nauf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 \n\nAbs. 1 GG zu Recht nicht zuerkannt. \n\n11 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats be-\n\ngründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch \n\nauf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff \n\nhandelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefan-\n\ngen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeits-\n\nrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbe-\n\nsondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und \n\nBeweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom \n\n22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember \n\n1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 \n\n- VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart \n\nschwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögens-\n\nmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur \n\naufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 128, 1, 13; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - VersR 1970, \n\n675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845, 846; Senatsbe-\n\nschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - juris Rn. 3). Bei der gebotenen Ge-\n\nsamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil die-\n\nser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den \n\nGeldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen \n\nkönnen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 aaO, 677; Senatsbeschluss vom \n\n30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung \n\nhängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr \n\nauf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob \n\nein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverlet-\n\nzung fehlt (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 \n\n- VI ZR 340/08 - aaO). \n\n12 \n\n2. Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, insbesondere bei \n\nPresseberichterstattungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzes-\n\nvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Die dazu entwickelten Grundsätze können \n\nnicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrecht und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) übertragen wer-\n\nden. Das würde den Besonderheiten des zuletzt genannten Grundrechts nicht \n\ngerecht. \n\n13 \n\nBei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie schöpferische Gestal-\n\ntung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das \n\nMedium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung \n\ngebracht werden (BVerfGE 119, 1, 20). Kunst ist mithin auf das Schaffen von \n\nNeuem, auch Grenzen Überschreitendem, angelegt und eine höchst individuelle \n\nGestaltung und Bewältigung von - nicht selten autobiographischem - Erleben. \n\nDas Grundgesetz hat der Freiheit der Kunst einen herausgehobenen Rang ver-\n\nliehen. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantiert. \n\nDementsprechend ist auch im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit in besonderem Maße dar-\n\nauf zu achten, dass dem Künstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum \n\nverbleibt. Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die \n\ndie Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöp-\n\nferische künstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewähr-\n\nleisten will, einschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR \n\n134/03 Rn. 62). Staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Einschüchterung \n\ndes Künstlers und des für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Ver-\n\nantwortlichen führen. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines \n\npersönlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks - zusätzlich zu dem gerichtlichen \n\nUnterlassungsgebot - eine Inanspruchnahme des Künstlers auf Geldentschädi-\n\ngung in Betracht kommen kann. Dem Künstler darf das Risiko einer solchen \n\nHaftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich ge-\n\nzwungen sähe, von künstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5 \n\nAbs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszuschöpfen, wenn er \n\nbloß in die Nähe einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerät. Mit der Geldent-\n\nschädigung wäre dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt \n\nverbunden, der aus Gründen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos \n\ngarantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfG aaO). Dies ist \n\nvon besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Ausübung der \n\nkünstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Persönlichkeits-\n\nrecht - insbesondere auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im \n\nStreitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zurückgreift - regelmäßig nur \n\nschwer zu bestimmen ist. Ansonsten könnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 \n\nSatz 1 GG unerwünschte Folge eintreten, dass \"schadensanfällige\" Lebensbe-\n\nreiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter, \n\netwa der Verleger, davor zurückschrecken, solche Werke herauszugeben (vgl. \n\nFornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112). Im Allgemeinen wird daher eine Persön-\n\nlichkeitsrechtsverletzung, die bereits zu einem gegen den Künstler ergangenen \n\nUnterlassungsgebot geführt hat, in der Abwägung mit dem Recht der Kunstfrei-\n\nheit nicht zusätzlich die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigen kön-\n\nnen. \n\n14 \n\nDas hier gegebene Verbot eines Romans stellt einen besonders starken \n\nEingriff in die Kunstfreiheit dar (BVerfGE 119, 1, 22). Dies gilt auch dann, wenn \n\nder diesbezüglich erwirkte Unterlassungstitel nur gegen den Verleger als Ver-\n\nbreiter ergangen ist. Denn der Titel wirkt faktisch auch gegenüber dem Künstler, \n\nweil dieser grundsätzlich darauf angewiesen ist, dass sein Verleger den Roman \n\nveröffentlicht. Den Verfasser trifft das ausgesprochene Verbot besonders, weil \n\ndas Verbot eines Romans für den Autor eines literarischen Werks zugleich die \n\nVernichtung seiner Arbeit und der Präsenz in der Öffentlichkeit bedeutet, indem \n\ner in Zukunft bei Veröffentlichungen eines neuen Werks nicht mehr an den ver-\n\nbotenen Roman anknüpfen kann (vgl. Ladeur, ZUM 2008, 540, 541). Neben der \n\nideellen Beeinträchtigung wird ihm durch das Verbot auch die wirtschaftli-\n\nche Verwertung des künstlerischen Schöpfungsakts gänzlich genommen. An-\n\ngesichts der Tatsache, dass bereits das Verbot faktisch eine schwerwiegende \n\nSanktion gegen den Verlag und den Autor darstellt, kann auch eine schwerwie-\n\ngende Verletzung des Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung nur unter \n\nganz besonderen Umständen rechtfertigen, etwa wenn die Kunstform zu einer \n\npersönlichen Abrechnung missbraucht wird und ein Kunstwerk allein darauf \n\nzielt, den Betroffenen zu beleidigen oder zu verleumden (vgl. Fornasier/Frey, \n\nAfP 2009, 110, 112). \n\n15 \n\n3. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls rechtfertigt die Verletzung \n\ndes Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht die Zahlung einer Geldentschädi-\n\ngung. \n\n16 \n\na) Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Kunstfreiheit auf Seiten der \n\nBeklagten fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ins Gewicht, \n\ndass ein objektiv schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, weil die \n\nKlägerin durch den Roman in ihrer Intimsphäre und ihrer Mutter-Kind-\n\nBeziehung schwer verletzt wurde. Durch ihre Erkennbarkeit für einen engeren \n\nBekanntenkreis und ihre Rolle in dem Roman als Partnerin des Ich-Erzählers \n\nwurden diese besonders geschützten Lebensbereiche der öffentlichen Spekula-\n\ntion preisgegeben und dadurch der soziale Wert- und Achtungsanspruch der \n\nKlägerin verletzt. Dies wiegt schwer, weil durch die Verletzung der Intimsphäre \n\nein Bereich des Persönlichkeitsrechts berührt ist, der zu dessen Menschenwür-\n\ndekern gehört (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 119, 1, 34). Ebenso ist die Schilde-\n\nrung der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter als schwerwiegend anzuse-\n\nhen, weil die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Be-\n\nziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in \n\nder Öffentlichkeit nichts zu suchen hat (vgl. BVerfGE 119, 1, 34 f.). \n\n17 \n\nb) Trotz dieses objektiv schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht \n\nergibt die den unter 2. beschriebenen Grundsätzen folgende Abwägung unter \n\nBerücksichtigung der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit, dass die Zubilligung \n\neiner Geldentschädigung nicht erforderlich und auch nicht angemessen ist. \n\n18 \n\nDer Beklagte zu 2 hat die Kunstform eines Romans nicht zu einer per-\n\nsönlichen Abrechnung mit der Klägerin missbraucht, um diese zu beleidigen \n\noder herabzuwürdigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der \n\nRevision angeführten Widmung des Beklagten zu 2 bei Übersendung eines Ex-\n\nemplars des Buches an die Klägerin. Die Widmung lässt zwar erkennen, dass \n\ndas Buch seinen Ursprung in der Beziehung des Autors zur Klägerin hat. Dar-\n\naus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beklagte zu 2 aus seiner persönli-\n\nchen Beziehung zur Klägerin unter bewusster Verletzung von deren Intimsphä-\n\nre eigenen Profit schlagen wollte. Die Beklagten haben sich nicht rücksichtslos \n\nder Grenze zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfrei-\n\nheit angenähert. Ihnen kann vielmehr nur der Vorwurf gemacht werden, auf ei-\n\nnem außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrläs-\n\nsig verfehlt zu haben. Dies folgt bereits daraus, dass die Rechtswidrigkeit der \n\nVeröffentlichung des Romans im Schrifttum sowie innerhalb des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts umstritten war (vgl. BVerfGE 119, 1, 36 ff.; zu den literaturwis-\n\nsenschaftlichen Stellungnahmen aaO, 46 f.). \n\n19 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 O 7835/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.07.2008 - 18 U 2280/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/vi-zr-219-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/vi-zr-219-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:04.386798+00:00"}}