{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_217-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"VI ZR 217/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EG Art. 234; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2, TMG § 3 Abs. 1 und 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemein- schaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung \"Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht\" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend aus- zulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in wel- chem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niederge- lassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? 2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi- derstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Inte- resse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tat- sächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an? 3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Ge- richtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elekt- ronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszu- legen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige An- wendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder es handelt Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwend- bar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? auf materiell-rechtlicher diesen Vorschriften ein Korrektiv sich um bei Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren- voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 217/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEG Art. 234; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2, \n\nTMG § 3 Abs. 1 und 2 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemein-\nschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist die Wendung \"Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht\" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung \n(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei \n(drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend aus-\nzulegen, \n\ndass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in wel-\nchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben \nkann, in dem die Website abgerufen werden kann, \n\noder \n\nsetzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niederge-\nlassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug \nder angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? \n\n2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: \n\nNach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? \n\nKommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet \n(auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren \nInformationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi-\nderstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Inte-\nresse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen \ndes konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tat-\nsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? \n\nKommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der \nbeanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an? \n\n3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die \nAnnahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Ge-\nrichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat \nnach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, \ntatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs \nnicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus \nvoraussetzt: \n\nIst Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni \n2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elekt-\nronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszu-\nlegen, \n\ndass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie \nauch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige An-\nwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, \n\noder \n\nes \n\nhandelt \nEbene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwend-\nbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? \n\nauf materiell-rechtlicher \n\ndiesen Vorschriften \n\nein Korrektiv \n\nsich \n\num \n\nbei \n\nFür den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: \n\nOrdnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden \nSachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-\nvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt? \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge \n\nund Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \n\nfolgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-\n\nmäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist die Wendung \"Ort, an dem das schädigende Ereignis \n\neinzutreten droht\" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-\n\nrichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\n(nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeits-\n\nrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website \n\ndahingehend auszulegen, \n\ndass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den \n\nBetreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mit-\n\ngliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Ge-\n\nrichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Websi-\n\nte abgerufen werden kann, \n\noder \n\nsetzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in \n\ndem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, vor-\n\naus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-\n\nnausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte \n\noder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? \n\n3. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: \n\nNach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? \n\n Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website ge-\n\nmäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an \n\ndie Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, \n\ndass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv \n\neinen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, \n\ndass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Inter-\n\nesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeits-\n\nrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung sei-\n\nner Website und an der Berichterstattung - nach den Um-\n\nständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des \n\nInhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tat-\n\nsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? \n\n Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbe-\n\nzugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstan-\n\ndeten Website vom Gerichtsstaat aus an? \n\n4. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-\n\nderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme \n\neines solchen genügt, dass die beanstandeten Informatio-\n\nnen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne \n\naufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interes-\n\nsen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten \n\nFalls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten \n\nWebsite, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten \n\nkann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs \n\nnicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der \n\nbeanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: \n\nIst Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über \n\nbestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-\n\ngesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-\n\nverkehrs, \n\nim Binnenmarkt \n\n(nachfolgend: e-commerce-\n\nRichtlinie) dahingehend auszulegen, \n\ndass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Cha-\n\nrakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den \n\nBereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen \n\nKollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Her-\n\nkunftsland geltenden Rechts anordnen, \n\noder \n\nhandelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf \n\nmateriell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-\n\nrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnor-\n\nmen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert \n\nund auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert \n\nwird? \n\n Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-\n\nRichtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: \n\nOrdnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige \n\nAnwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts \n\noder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisions-\n\nnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des \n\nHerkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands mög-\n\nlich bleibt? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Der in Deutschland wohnhafte Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen \n\nmit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedl-\n\nmayr von einem deutschen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Die in der Republik \n\nÖsterreich \n\nniedergelassene Beklagte \n\nbetreibt \n\nunter \n\nder Adresse \n\nwww.rainbow.at ein Internetportal, das sich laut Impressum als \"liberales und \n\npolitisch unabhängiges Medium\" an \"Schwule, Bisexuelle und Transgender\" \n\nrichtet. In der Rubrik Info-News hielt sie bis zum 18. Juni 2007 auf den für Alt-\n\nmeldungen vorgesehenen Seiten eine auf den 23. August 1999 datierte Mel-\n\ndung zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des Klägers \n\nsowie seines Bruders mitgeteilt, die beiden hätten beim Bundesverfassungsge-\n\nricht in Karlsruhe Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben einer \n\nkurzen Beschreibung der im Jahre 1990 begangenen Tat wird der von den Ver-\n\nurteilten beauftragte Anwalt mit den Worten zitiert, sie wollten beweisen, dass \n\nmehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt hätten. \n\n2 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2007 forderte der Kläger die Beklagte \n\nzur Unterlassung der Berichterstattung sowie zur Abgabe einer Unterlassungs-\n\nverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben \n\nnicht, entfernte aber die beanstandete Meldung am 18. Juni 2007 aus ihrem \n\nInternetauftritt. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu \n\nunterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnen-\n\nnung zu berichten. Die Beklagte hat in erster Linie die internationale Zuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte gerügt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Er-\n\nfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung des \n\nRechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Das schädigende Ereignis \n\ndrohe in Deutschland einzutreten, da der Internetauftritt der Beklagten hier ab-\n\ngerufen werden könne. Im Internet frei abrufbare Äußerungen seien zur Kennt-\n\nnisnahme durch jeden Internetnutzer bestimmt, jedenfalls aber für jeden Nutzer, \n\nder die Sprache, in der der Internetauftritt gehalten sei, verstehe. Deutschspra-\n\nchige Meldungen, die zudem Vorgänge behandelten, die unter Beteiligung von \n\ndeutschen Staatsangehörigen in Deutschland stattgefunden hätten, könnten \n\nnicht anders als auch für Internetnutzer in Deutschland bestimmt angesehen \n\nwerden. Da es für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ausreichend sei, \n\ndass die Rechtsverletzung drohe, komme es nicht darauf an, ob außer dem \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers auch andere Nutzer aus Deutschland die \n\nMeldung abgerufen hätten. Denn da diese über deutschsprachige Suchmaschi-\n\nnen auffindbar gewesen sei, hätte jedenfalls ihre Kenntnisnahme in Deutsch-\n\nland gedroht. \n\n5 \n\nGemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar. \n\nDer Internetauftritt der Beklagten sei bestimmungsgemäß auch in Deutschland \n\nabrufbar gewesen. Aus § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da diese Norm so \n\nzu verstehen sei, dass auch danach prinzipiell das Recht des Staates anzu-\n\nwenden sei, in dem der Internetauftritt abgerufen werden könne, und der \n\nBetreiber des Internetauftritts dadurch geschützt werde, dass er nicht hafte, \n\nwenn er nach dem Recht seines Staates, in dem er ansässig sei, von der Ver-\n\nantwortung frei sei. In der Verbreitung der beanstandeten Meldung liege eine \n\nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Unter-\n\nlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbin-\n\ndung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründe. Der Kläger habe sich zu der \n\nZeit, zu der die Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor seiner Entlassung \n\naus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden. \n\nDas deswegen besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiter \n\nöffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse an der \n\nweiteren Verbreitung der Meldung. Der Umstand, dass Meldungen im Internet \n\nhäufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und anhand ihres Datums als ältere \n\nMeldung erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. \n\n6 \n\nAus dem Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, \n\nda das weitere Zugänglichhalten der Meldung unter Namensnennung auch \n\nnach österreichischem Recht unzulässig gewesen sei. Nach österreichischem \n\nRecht stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1330 Abs. 1 des Ös-\n\nterreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 7a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Österreichischen Mediengesetzes zu. Die große Bedeu-\n\ntung, die das österreichische Recht dem Schutz der Resozialisierung eines aus \n\nder Strafhaft entlassenen verurteilten Straftäters beimesse, komme in § 113 des \n\nÖsterreichischen Strafgesetzbuches zum Ausdruck. \n\n7 \n\nDer Erfolg der Revision der Beklagten ist davon abhängig, ob die Vorin-\n\nII. \n\nstanzen ihre gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (ABl. L 12/01 S. 1 ff.) nach \n\nMaßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit zur \n\nEntscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht haben. Ob dies der Fall ist, \n\nhängt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ab. Andere Gerichtsstände \n\nsind nicht gegeben. Die Beklagte hat ihren gemäß Artt. 2, 60 EuGVVO zustän-\n\ndigkeitsbegründenden Geschäftssitz in Österreich. In Deutschland besteht auch \n\nweder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO noch ist eine \n\nZuständigkeit nach Art. 23 f. EuGVVO vereinbart oder gilt als vereinbart. Mithin \n\nsind deutsche Gerichte für die erhobene Unterlassungsklage international nur \n\ndann zuständig, wenn die vom Kläger behauptete Verletzung seines Persön-\n\nlichkeitsrechts durch die beanstandete Meldung auf der Website der Beklagten \n\nin Deutschland eingetreten ist bzw. einzutreten droht. \n\n8 \n\n1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in \n\ndem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, \n\nan dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ver-\n\nklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer \n\nunerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer sol-\n\nchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) legt den Begriff der \n\n\"unerlaubten Handlung\" und der \"Handlung, die einer unerlaubten Handlung \n\ngleichgestellt ist\" autonom und sehr weit aus. In diesem Gerichtsstand sind alle \n\nKlagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die \n\nnicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. zu \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW \n\n2002, 3617 Tz. 36 - Henkel - m.w.N.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung \n\nebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer \n\nfreiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Hand-\n\nlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 7. März 1995 - Rs. C 68/93 - NJW 1995, 1881, 1882 - Shevill; \n\nSchlussanträge des Generalanwalts M. Darmon vom 14. Juli 1994 in der \n\nRechtssache C-68/93, Rn. 9, 90 m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts \n\nP. Léger vom 10. Januar 1995 in der Rechtssache C-68/93, Rn. 4; Pichler in \n\nHoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand Oktober 2008, Kap. 25 \n\nRn. 178; Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persön-\n\nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 149; Kubis, Internationale Zuständig-\n\nkeit bei Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechtsverletzungen, S. 104, 111). \n\nErfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprü-\n\nche (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO, Tz. 44 ff. - Henkel; \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - VersR 2006, 566; Gottwald \n\nin MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56; Roth, aaO, S. 146, 149; \n\nKubis, aaO, S. 111 ff.). Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. \n\nAusweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende \n\nKlagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom \n\n1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00 - aaO, Tz. 50; BGH, Urteil vom 24. Oktober \n\n2005 - II ZR 329/03 - aaO). \n\n9 \n\n2. Der Gerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Anknüpfungskrite-\n\nrien für die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem das schädigende \n\nEreignis einzutreten droht, maßgeblich sind, wenn die behauptete Schädigung \n\ndurch auf einer Internet-Website eingestellte Inhalte eintritt oder einzutreten \n\ndroht. Die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in diesen Fällen ist auch \n\nnicht offenkundig (so auch Tribunal de grande instance de Paris, Vorabent-\n\nscheidungsersuchen, eingereicht am 16. Juli 2009, Rs. C-278/09, ABl. C 220 \n\nvom 12. September 2009 in einem Verfahren auf Zahlung von Schadensersatz \n\nwegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Internet-Veröffentlichungen; \n\nvgl. auch Cour d´appel de Liège, Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am \n\n29. Dezember 2008, Rs. C-584/08, ABl. C 55 vom 7. März 2009 in einem Ver-\n\nfahren auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit auf Internetsei-\n\nten angebotenen Wetten). \n\n10 \n\na) Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler EWG-Übereinkom-\n\nmens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (nach-\n\nfolgend: EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 774) hat der Gerichtshof zu einer Schadens-\n\nersatzklage wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Druckerzeugnis ent-\n\nschieden, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch \n\ndort gelegen ist, wo die Veröffentlichung verbreitet worden ist und wo das An-\n\nsehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist \n\n(EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - aaO). Denn dort habe sich der \n\nSchadenserfolg verwirklicht (ebenda). Der Gerichtshof hatte in dieser Entschei-\n\ndung keine Veranlassung, den Begriff des Verbreitens näher zu definieren. \n\n11 \n\nb) Zu der Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ im Wesentlichen gleichgelagerten, auch für \n\ndie internationale Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmung des § 32 ZPO hat \n\nder erkennende Senat entschieden, dass eine auf Äußerungen in einem Pres-\n\nseerzeugnis beruhende Persönlichkeitsrechtsverletzung u.a. an dem Ort be-\n\ngangen werde, an dem das Erzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai \n\n1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590). Von einem Verbreiten könne allerdings \n\nnur dann die Rede sein, wenn der Inhalt des Presseerzeugnisses dritten Perso-\n\nnen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. \n\nEs könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder \n\nmehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation \n\ndes Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis \n\nnicht regelmäßig geliefert werde (ebenda). \n\n12 \n\nDie vom Senat zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes \n\nauf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte ist aufgrund der parallelen ratio bei-\n\nder Vorschriften in der deutschen Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ \n\nübertragen worden (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 190). \n\n13 \n\nc) Die genannten Entscheidungen können auf Internet-Delikte allerdings \n\nnicht ohne weiteres übertragen werden. Internet-Inhalte werden regelmäßig \n\nnicht \"verbreitet\", sondern zum Abruf bereit gehalten (vgl. Pichler in Hoeren/ \n\nSieber, aaO, Rn. 210; vgl. auch die Formulierung in § 7 Abs. 1 TMG: Informati-\n\nonen, die Diensteanbieter \"zur Nutzung bereit halten\"). Im Gegensatz zu Dru-\n\nckerzeugnissen lässt sich im Internet auch ein räumlich abgegrenztes Verbrei-\n\ntungsgebiet einer Website nur schwer bestimmen (vgl. Roth, aaO, S. 254 f.). \n\nDementsprechend ist die Übertragbarkeit der vom Senat entwickelten Ein-\n\nschränkung auf Delikte im Internet ebenso umstritten wie im Falle der grund-\n\nsätzlichen Bejahung eines Erfordernisses der bestimmungsgemäßen \"Verbrei-\n\ntung\" dessen Konkretisierung (vgl. zum Meinungsstand Roth, aaO, S. 232 ff.). \n\n14 \n\naa) Ein Teil der deutschen Instanzgerichte und der deutschen Literatur \n\nhält im Hinblick auf den Charakter des World-Wide-Web eine bloße Abrufbarkeit \n\nder rechtsverletzenden Inhalte im Gerichtsstaat ohne weiteres für zuständig-\n\nkeitsbegründend mit der Folge, dass sich regelmäßig eine Zuständigkeit in je-\n\ndem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und \n\nSchadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rn. 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann, ZPO, 67. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Bachmann, IPrax 1998, 179, \n\n184; Schack MMR 2000, 135, 138 f.; zum Kennzeichenrecht: OLG Karlsruhe, \n\nMMR 2002, 814, 815; OLG Hamburg, MMR 2002, 822, 823; OLG Hamburg, \n\nIPrax 2004, 125, 126; zum Namensrecht: OLG München, MMR 2002, 166, 167; \n\nzum Persönlichkeitsrecht: KG AfP 2006, 258, 259). \n\n15 \n\nbb) Andere nehmen einen Erfolgsort bei Internet-Delikten sowohl im \n\nRahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVVO als auch des § 32 ZPO nur dort an, \n\nwo der Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers \n\nabrufbar ist (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 207 ff. m.w.N.). So hält der \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Wettbewerbsverletzungen nur \n\ndann für gegeben, wenn sich der beanstandete Internetauftritt bestimmungs-\n\ngemäß im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgemäß auch an deut-\n\nsche Internetnutzer richtet (vgl. BGHZ 167, 91, 98 f.). Diese Grundsätze haben \n\nverschiedene Instanzgerichte zur Vermeidung einer uferlosen Gerichtspflichtig-\n\nkeit des Beklagten auf Urheberrechtsverletzungen (OLG Köln, GRUR-RR 2008, \n\n71), Namensrechtsverletzungen (KG, NJW 1997, 3321), Kennzeichenverlet-\n\nzungen (LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979, 980), Eingriffe in den eingerichte-\n\nten und ausgeübten Gewerbebetrieb (LG Krefeld, AfP 2008, 99, 100) und auf \n\nPersönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Celle, OLGR 2003, 47; OLG Düssel-\n\ndorf, AfP 2009, 159; AG Charlottenburg, MMR 2006, 254, 255) übertragen. \n\n16 \n\ncc) Das Tribunal de grande instance de Paris hält die Anzahl der Abrufe \n\nder rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat für ein maßgebliches Abgren-\n\nzungskriterium (vgl. Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 27 Avril \n\n2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 sowie Ordonnance du Juge de la \n\nMise en Etat, rendue le 6 Juillet 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 = \n\nVorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-278/09). \n\n17 \n\ndd) Für Kennzeichenverletzungen neigt der I. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs zu einer Begrenzung der Gerichtsstände auf diejenigen, in deren Zu-\n\nständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann \n\n(BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - NJW 2005, 1435, 1436; ähn-\n\nlich Roth, aaO, S. 277; von Hinden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Inter-\n\nnet, S. 80 ff., 88). Ähnliche Erwägungen liegen der Entscheidung des \n\n1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGHSt 46, \n\n212) zugrunde. Danach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste Äuße-\n\nrungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländi-\n\nschen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zu-\n\ngänglich ist, ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äu-\n\nßerung konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet ist (ebenda). \n\n18 \n\nd) Der Senat neigt dazu, die internationale Zuständigkeit für Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen entsprechend der \n\nzuletzt genannten Auffassung zu bestimmen. Die Ansicht, die die bloße Abruf-\n\nbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, wi-\n\nderspricht dem Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsregeln \n\nder Art. 5 und 6 EuGVVO eng auszulegen. Denn sie stellen Ausnahmen von \n\ndem Grundsatz dar, dass der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitz-\n\nstaats zu verklagen ist (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - \n\nSlg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis; vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02 - NJW \n\n2004, 2441, 2442 - Kronhofer). Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVVO beruht darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der \n\nStreitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsit-\n\nzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachge-\n\nrechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte \n\nrechtfertigt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02 - aaO). Eine besondere \n\nBeziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der \n\nrechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Denn die Abrufbarkeit \n\neiner Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat \n\ngegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer ufer-\n\nlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständig-\n\nkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstän-\n\nde, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit \n\nund präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zu-\n\nwiderliefe (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 198). \n\n19 \n\nUm das zu vermeiden, ist nach Auffassung des Senats ein über die blo-\n\nße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug \n\nzu fordern. Ein derartiger Bezug kann jedenfalls bei Persönlichkeitsrechtsverlet-\n\nzungen aber nicht voraussetzen, dass sich die beanstandete Website \"gezielt\" \n\noder \"bestimmungsgemäß\" auch an deutsche Internetnutzer richten soll. Dieses \n\nEinschränkungskriterium, das bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbs-\n\nverletzungen seine Berechtigung hat, ist für die erforderliche Begrenzung der \n\nansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeits-\n\nrechtsverletzungen nicht geeignet. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt \n\nkeine Marktbeeinflussung voraus, sondern tritt unabhängig von den Intentionen \n\ndes Verletzers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch \n\nDritte ein (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 229, 251; von Hinden, aaO, \n\nS. 83). \n\n20 \n\nDer Senat misst auch der Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden In-\n\nhalte vom Gerichtsstaat aus jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen keine \n\nüber ein bloßes Indiz hinausgehende Bedeutung für die Bestimmung des erfor-\n\nderlichen Inlandsbezugs zu. Denn zum einen ist die Anzahl der erfolgten Abrufe \n\nnicht immer zuverlässig feststellbar; zum anderen ist sie dem insoweit darle-\n\ngungs- und beweisbelasteten Kläger schon aus Datenschutzgründen nicht un-\n\neingeschränkt zugänglich (vgl. Roth, aaO, S. 232 ff.). Abgesehen davon ist der \n\nUnterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet und setzt keine bereits eingetre-\n\ntene Rechtsgutsverletzung voraus. \n\n21 \n\nNach Auffassung des Senats ist es vielmehr entscheidend, ob die im In-\n\nternet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne \n\naufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des \n\nKlägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Interesse der Be-\n\nklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung - \n\nnach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts \n\nder beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder \n\neintreten kann. \n\n22 \n\n3. Die Frage, wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der vorliegenden Fallkonstella-\n\ntion auszulegen ist, ist entscheidungserheblich. Von ihr hängt die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte ab. Kann der Betroffene vor den Gerich-\n\nten eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen \n\nist, nur dann eine Unterlassungsklage wegen einer Persönlichkeitsrechtsverlet-\n\nzung durch Inhalte auf einer Internet-Website erheben, wenn sich der bean-\n\nstandete Internetauftritt gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet \n\nauch an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet, wäre eine Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte zu verneinen. Denn nach den Intentionen des Betreibers \n\nder streitgegenständlichen Internetplattform ist diese allein auf Österreich aus-\n\ngerichtet. Dies ergibt sich aus der gewählten Top-Level-Domain der Website \n\n\"at\" als so genanntem Country-Code für Österreich, insbesondere aber dem \n\nUmstand, dass ausschließlich Veranstaltungen und Adressen in Österreich mit-\n\ngeteilt werden und der Betreiber auf der Website unter \"Mediadaten\" mitteilt, er \n\nkönne die reichweitenstärkste Cross-Media-Kampagne für die \"lesBiSchwule \n\nCommunity in Österreich\" anbieten. \n\n23 \n\nWenn es maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden \n\nInhalte von Deutschland aus ankommen sollte, wären die deutschen Gerichte \n\nebenfalls nicht zuständig. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Vortrag der Beklagten ist die beanstandete Meldung lediglich einmal \n\nvon Deutschland aus - und zwar vom Anwalt des Klägers - abgerufen worden. \n\n24 \n\nDagegen wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte \n\nzu bejahen, wenn zuständigkeitsbegründend bereits die bloße Abrufbarkeit der \n\nrechtsverletzenden Inhalte im Gerichtsstaat oder ein objektiver Inlandsbezug in \n\ndem Sinne wäre, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den \n\nUmständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der bean-\n\nstandeten Meldung, im Forumstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder ein-\n\ntreten kann. Nach den Umständen des Streitfalles lag eine Kenntnisnahme der \n\nbeanstandeten Meldung in Deutschland erheblich näher als in den anderen Mit-\n\ngliedstaaten. Die Meldung war auf deutsch abgefasst und hatte die Verurteilung \n\ndes in Deutschland wohnhaften Klägers wegen Mordes an einem bekannten \n\ndeutschen Schauspieler durch ein deutsches Gericht zum Gegenstand, wobei \n\nsowohl die Tat als auch das Gerichtsverfahren in Deutschland erhebliche öf-\n\nfentliche Aufmerksamkeit erregt hatten. Durch die Kenntnisnahme von dieser \n\nMeldung in Deutschland kann die Resozialisierung des Klägers in Deutschland \n\nerschwert werden. \n\nIII. \n\n25 \n\n1. Ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, \n\nso hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 \n\ne-commerce-Richtlinie ab. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist maßgebend \n\ndafür, ob deutsches oder österreichisches Recht zur Anwendung berufen ist. \n\nDie Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Ra-\n\ntes vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzu-\n\nwendende Recht (nachfolgend: Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht an-\n\nwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhält-\n\nnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich \n\nder Verordnung ausgenommen sind. \n\n26 \n\n27 \n\na) Artikel 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie lauten wie folgt: \n\n(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informati-\n\nonsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen \n\nDiensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden inner-\n\nstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. \n\n28 \n\n(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der In-\n\nformationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen ein-\n\nschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. \n\n29 \n\nArtikel 3 e-commerce-Richtlinie wurde durch Neufassung des § 4 TDG \n\nmit Wirkung ab 21. Dezember 2001 in nationales Recht umgesetzt. Mit Wirkung \n\nvom 1. März 2007 wurden die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV in-\n\nhaltlich unverändert in § 3 TMG übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 14). \n\nDer mit dem Begriff \"Herkunftslandprinzip\" überschriebene § 3 TMG regelt in \n\nseinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene \n\nDiensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts \n\nauch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb \n\ndes Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie geschäftsmäßig angeboten \n\noder erbracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleis-\n\ntungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von \n\nDiensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in ei-\n\nnem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie \n\nniedergelassen sind, nicht eingeschränkt. \n\n30 \n\nb) Der Gesetzgeber wollte, was die Ausführungen in der Gesetzesbe-\n\ngründung belegen, eine richtlinienkonforme Regelung schaffen. Wegen der im \n\nparlamentarischen Verfahren aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über \n\ndie dogmatische Einordnung des in Art. 3 der e-commerce-Richtlinie angeord-\n\nneten Herkunftslandprinzips hat er dessen Rechtsnatur und Reichweite be-\n\nwusst offen gelassen und sich darauf beschränkt, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 \n\nund 2 e-commerce-Richtlinie weitestgehend wörtlich zu übernehmen. Er war \n\nder Auffassung, dass die schwierige Umsetzung des Herkunftslandprinzips am \n\nbesten bewerkstelligt werden könne, indem man sich möglichst eng an dem \n\nWortlaut der einschlägigen Richtlinienbestimmungen orientiere (BT-Drucks. \n\n14/7345, S. 31; vgl. auch Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR \n\n2002, 302, 304; Brunner in Manssen, Telekommunikations- und Multimedia-\n\nrecht, § 4 TDG Rn. 8 m.w.N.). \n\n31 \n\nc) Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-\n\nRichtlinie bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 TMG angeordneten Herkunftslandprin-\n\nzips sind in der deutschen Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n32 \n\naa) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinen \n\nEntscheidungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG offen gelassen (vgl. BGHZ 167, 91, \n\n101 f. - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR \n\n229/03 - MMR 2007, 104, 105 - Pietra di Soln). Das Oberlandesgericht Ham-\n\nburg hat § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG - allerdings ohne dies zu begründen - als kolli-\n\nsionsrechtliche Norm aufgefasst und in der Sache ausschließlich niederländi-\n\nsches Recht angewendet (OLG Hamburg GRUR 2004, 880, 881). Das Kam-\n\nmergericht hat das in § 5 Abs. 2 und 5 MDStV enthaltene Herkunftslandprinzip \n\nkollisionsrechtlich qualifiziert und den ihm unterbreiteten Fall nach österreichi-\n\nschem Sachrecht entschieden (KG AfP 2006, 258, 259). Demgegenüber hat \n\ndas Oberlandesgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung und im \n\nUrteil vom 24. Juli 2007 (ZUM 2008, 63) § 3 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf die \n\nausdrückliche Regelung in Art. 1 Abs. 4 der e-commerce-Richtlinie und die ent-\n\nsprechende Bestimmung in § 1 Abs. 5 TMG als rein sachrechtlich wirkende \n\nRechtsanwendungsschranke angesehen, aufgrund derer das deutsche allge-\n\nmeine Deliktsrecht lediglich in der Weise modifiziert wird, dass eine Haftung \n\nnach deutschem Recht ausgeschlossen ist, wenn nach dem Recht des Her-\n\nkunftslandes keine Haftung bestände. \n\n33 \n\n34 \n\nbb) In der Literatur bietet sich ein uneinheitliches Bild. \n\n(1) Nach einer Auffassung stellt das in Art. 3 e-commerce-Richtlinie bzw. \n\n§ 3 TMG verankerte Herkunftslandprinzip ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher \n\nEbene dar. Danach wird das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den Kollisi-\n\nonsregeln des Gerichtsstaats für anwendbar erklärten Rechts im konkreten Fall \n\ngegebenenfalls inhaltlich modifiziert und auf die weniger strengen Anforderun-\n\ngen des Herkunftslandrechts reduziert (vgl. Wagner, Einflüsse der Dienstleis-\n\ntungsfreiheit auf das nationale und internationale Arzthaftungsrecht, S. 188 ff. \n\nm.w.N.; Höder, Die kollisionsrechtliche Behandlung unteilbarer Multistate-\n\nVerstöße, S. 187 ff., 200; Fezer/Koos, IPrax 2000, 349 ff.; Gounalakis/Rhode, \n\nPersönlichkeitsschutz im Internet, Rn. 28; Halfmeier, ZEuP 2001, 837, 841 ff.; \n\nähnlich Martiny \n\nin MünchKomm-BGB, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB Anh. III \n\nRn. 36 f.). Nach dieser Deutung ließe das Herkunftslandprinzip die nationalen \n\nKollisionsregeln des Forumstaates unberührt und käme - wie die Grundfreihei-\n\nten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: \n\nEGV) - erst im Rahmen eines konkreten Günstigkeitsvergleichs auf materiell-\n\nrechtlicher Ebene zum Einsatz (vgl. Wagner, aaO, S. 188 m.w.N.). \n\n35 \n\nDie Vertreter dieser Auffassung berufen sich auf den klaren Wortlaut des \n\nArt. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. des § 1 Abs. 5 TMG sowie auf die in \n\nErwägungsgrund 23 der Richtlinie erklärte Zielrichtung des Normgebers, das in \n\nden Mitgliedstaaten geltende Internationale Privatrecht nicht antasten zu wollen \n\n(vgl. Wagner, aaO, S. 189; Fezer/Koos, aaO, S. 352; Höder, aaO, S. 187 f.; \n\nMartiny \n\nin MünchKomm-BGB, aaO, Rn. 26). Art. 3 Abs. 2 e-commerce-\n\nRichtlinie enthalte keine Verweisung auf das Herkunftsland, sondern nur das \n\nvon der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten als materiell-\n\nrechtliches Korrektiv bekannte Diskriminierungsverbot (Höder, aaO, S. 192). \n\nAbgesehen davon ergebe sich angesichts der noch bestehenden Abweichun-\n\ngen der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen die Gefahr, dass Diensteanbieter \n\nin die Mitgliedstaaten mit den geringsten rechtlichen Anforderungen abwander-\n\nten und es zu einem \"Wettbewerb der Rechtsordnungen\" komme (Wagner, a-\n\naO, S. 189 f.; Fezer/Koos, aaO, S. 354). \n\n36 \n\n(2) Nach anderer Auffassung sollte durch Art. 3 e-commerce-Richtlinie \n\nund § 3 TMG ein allgemeines kollisionsrechtliches Prinzip etabliert werden, das \n\nunter Verdrängung der nationalen kollisionsrechtlichen Regelungen zur alleini-\n\ngen Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts führt (vgl. Brunner in \n\nManssen, aaO, Rn. 12; Thünken, Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, \n\nS. 84 f.; Naskret, Das Verhältnis zwischen Herkunftslandprinzip und Internatio-\n\nnalem Privatrecht in der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, \n\nS. 114; Leible/Spickhoff, Die Bedeutung des IPR im Zeitalter der neuen Medien, \n\nS. 89, 117 ff. m.w.N. zum Streitstand; Fallenböck, Internet und Internationales \n\nPrivatrecht, S. 188 ff., 202; Dethloff, JZ 2000, 179, 181; Mankowski, IPrax 2002, \n\n257, 262; Lurger/Vallant, RIW 2002, 188, 196). Hierbei ist jedoch umstritten, ob \n\nes sich bei der Anknüpfung an das Herkunftsland des Anbieters um eine reine \n\nSachnormverweisung oder eine Gesamtverweisung handelt, die einen renvoi \n\nauf das Sachrecht des Bestimmungsstaates zuließe (vgl. zum Meinungsstand \n\ndie Darstellung bei Wagner, aaO, S. 186 f.). \n\n37 \n\nDie Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung verweisen darauf, dass \n\ndie Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip kollisionsrechtlicher Natur seien \n\n(Thünken, aaO, S. 72; Mankowski, aaO, S. 258; Fallenböck, aaO, S. 201). Dies \n\ngelte beispielsweise für die im Anhang zu Art. 3 e-commerce-Richtlinie aufge-\n\nführte Ausnahme der freien Rechtswahl (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG) sowie für \n\nArt. 27 der Rom II-Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgrund 35 \n\nSatz 4. Nach der zuletzt genannten Bestimmung lässt die Verordnung solche in \n\nGemeinschaftsrechtsakten enthaltene Vorschriften unberührt, die für besondere \n\nGegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthal-\n\nten (vgl. Thünken, Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, S. 72; Spick-\n\nhoff in BeckOK, Stand: 1. Januar 2008, EGBGB Art. 42, Rn. 145; Pa-\n\nlandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 6 Rom II Rn. 3, 15 sowie Art. 27 Rom II Rn. 2; \n\ns. auch Hamburg Group for Private International Law, RabelsZ 67, 1, 45 f.). \n\nDiese eindeutig kollisionsrechtlichen Ausnahmen seien überflüssig, wenn nicht \n\nbereits das Prinzip kollisionsrechtlicher Natur wäre (vgl. Mankowski, aaO, \n\nS. 258 m.w.N.). Die Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung berufen sich \n\nferner auf Erwägungsgrund 22 Satz 4 der Richtlinie, wonach die Dienste der \n\nInformationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitglied-\n\nstaats unterworfen werden sollen, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie \n\nErwägungsgrund 5 Satz 2, wonach die bestehende Rechtsunsicherheit hinsicht-\n\nlich der auf die Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden \n\nnationalen Regelungen beseitigt werden sollen (Thünken, aaO, S. 72; Naskret, \n\naaO, S. 61). Nicht die in Art. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. § 1 Abs. 5 \n\nTMG enthaltene Absichtserklärung des Normgebers, sondern der tatsächliche \n\nGehalt einer Norm sei für ihre rechtliche Einordnung maßgeblich. Art. 3 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 e-commerce-Richtlinie seien als Einheit zu sehen (vgl. Fallenböck, \n\naaO, S. 200; Thünken, aaO, S. 78; Naskret, aaO, S. 54; Mankowski, aaO, \n\nS. 258). Aus ihrem Zusammenspiel ergebe sich, dass das Recht des Staates \n\nmaßgeblich sein solle, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung habe \n\n(Fallenböck, aaO, S. 200). Schließlich machen sie geltend, dass Vorbild für das \n\nHerkunftslandprinzip in der e-commerce-Richtlinie das Herkunftslandprinzip in \n\nArt. 2 Fernsehrichtlinie sei; diese Bestimmung sei aber als Kollisionsnorm aner-\n\nkannt (vgl. Mankowski, aaO, S. 259 m.w.N.). \n\n38 \n\ncc) Österreich, Frankreich und Luxemburg haben Artikel 3 der \n\ne-commerce-Richtlinie als kollisionsrechtliches Prinzip umgesetzt. Gemäß § 20 \n\nAbs. 1 des österreichischen e-commerce-Gesetzes richten sich im koordinierten \n\nBereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat nieder-\n\ngelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Der OGH sieht in \n\ndem Herkunftslandprinzip dementsprechend eine die allgemeine Bestimmung \n\ndes § 48 Abs. 2 des österreichischen Gesetzes über das Internationale Privat-\n\nrecht verdrängende Kollisionsnorm (vgl. OGH, Urteil vom 21. November 2006 \n\n- 4 Ob 62/06 f - MMR 2007, 360 - go-limited.de; so auch Zankl, e-commerce-\n\nGesetz, § 20 Rn. 306, 314 f., 321; ders., Bürgerliches Recht, 4. Aufl., S. 180 f.). \n\n39 \n\nDer französische Gesetzgeber hat die Bestimmungen über das Her-\n\nkunftslandprinzip in Art. 17 Loi pour la confiance dans l'économie numerique \n\n(LCEN) umgesetzt und dort normiert, dass jeder, der einen elektronischen Han-\n\ndel i.S.d. Art. 14 LCEN betreibt, im Hinblick auf diese Tätigkeit dem Recht … \n\njenes Mitgliedstaats unterliegt, in dem er niedergelassen ist. Art. 17 LCEN \n\nlautet: L'activité définie à l'article 14 est soumise à la loi de l´Etat membre sur le \n\nterritoire duquel la personne qui l'exerce est établie, sous reserve de la \n\ncommune intention de cette personne et de celle à qui sont destinés les \n\nbiens ou services. \n\n40 \n\nArtikel 2 Abs. 4 des luxemburgischen Loi relative au commerce électro-\n\nnique enthält eine vergleichbare Bestimmung. Sie lautet: La loi du lieu d' \n\nétablissement du prestataire de services de la société de l'information \n\ns´applique aux prestataires et aux services qu' ils prestent, sans préjudice de la \n\nliberté des parties de choisir le droit applicable à leur contrat. \n\n41 \n\nd) Die Frage der Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 e-commerce- \n\nRichtlinie verankerten Herkunftslandprinzips ist in der Rechtsprechung des Eu-\n\nropäischen Gerichtshofs noch nicht entschieden. \n\n42 \n\n2. Die Frage, wie Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie und dement-\n\nsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 TMG auszulegen sind, ist auch entschei-\n\ndungserheblich. Sieht man das in diesen Bestimmungen verankerte Herkunfts-\n\nlandprinzip als sachlich-rechtliche Rechtsanwendungsschranke, so wäre deut-\n\nsches Internationales Privatrecht anwendbar und gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB deutsches Sachrecht als Recht des Erfolgsortes berufen. Die ange-\n\nfochtene Entscheidung wäre dann auf die Revision der Beklagten aufzuheben \n\nund die Klage endgültig abzuweisen, da ein Unterlassungsanspruch des Klä-\n\ngers nach deutschem Recht zu verneinen wäre. Misst man dem Herkunftsland-\n\nprinzip dagegen kollisionsrechtlichen Charakter bei, so wäre der Unterlas-\n\nsungsanspruch des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gemäß \n\nder Bestimmung des § 545 Abs. 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung vom \n\n5. Dezember 2005, die die Revisibilität ausländischen Rechts ausschließt, wä-\n\nren entweder die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, wo-\n\nnach nach österreichischem Recht ein Unterlassungsanspruch besteht, und \n\ndie Revision der Beklagten zurückzuweisen oder das angefochtene Urteil we-\n\ngen unzureichender Ermittlung des österreichischen Rechts aufzuheben und \n\ndie Sache - mit offenem Ergebnis - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nGalke Diederichsen Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 548/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 22/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-217-08","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-217-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:37.770662+00:00"}}