{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_215-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"VI ZR 215/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 215/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die \n\nRichter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Kläger vom 16. Juli 2009 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens haben der Kläger zu 1) zu 76 % \n\nund die Klägerin zu 2) zu 24 % zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und \n\nauch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der \n\nRevision entnehmen können. \n\n3 \n\nDie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nerkennen. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-\n\ngung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist. \n\n4 \n\n5 \n\nErgänzend sei noch Folgendes bemerkt: \n\nEntgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens das Schadensbild \n\nan den Fahrzeugen hinreichend berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde meint, die Tatsache, dass das beschädigte linke Vorderrad des Beklagten-\n\nfahrzeuges nach links gestellt gewesen sei, deute darauf hin, dass das linke \n\nVorderrad kurz vor der Kollision ebenfalls leicht nach links ausgestellt gewesen \n\nsein müsse, was eine leichte Linkskurve im Fahrverhalten zur Folge gehabt ha-\n\nbe. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige dem nicht gefolgt ist, ergibt \n\nsich jedoch nicht, dass das entsprechende Vorbringen unberücksichtigt geblie-\n\nben ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverständige entspre-\n\nchende Rückschlüsse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat. \n\n6 \n\nEntsprechendes gilt für die These der Nichtzulassungsbeschwerde, we-\n\nder der Sachverständige noch die Vorinstanzen hätten den Umstand gewürdigt, \n\ndass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Be-\n\nklagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Beschädigungen des klägerischen \n\nFahrzeuges an der Fahrertür und der hinteren linken Tür für ihre Darstellung \n\ndes Unfallgeschehens ebenso sprächen wie die Aussagen von Zeugen und \n\nauch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage \n\ndes Sachverständigengutachtens mit den Argumenten der Kläger befasst. Dass \n\nes dabei nicht auf jede Einzelheit eingegangen ist, vermag weder eine Verlet-\n\nzung rechtlichen Gehörs zu begründen noch einen Verfahrensfehler wegen \n\nNichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Sinne des § 412 \n\nZPO. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdi-\n\ngung im Anschluss an den Sachverständigen insbesondere auf die durch Licht-\n\nbilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gestützt, die sich \n\nnicht auf der Gegenfahrbahn befanden. Des Weiteren hat es sich anhand von \n\nsonstigen objektiven Umständen, wie der Tatsache, dass das linke Vorderrad \n\ndes Beklagtenfahrzeuges nach dem Anstoß nicht mehr lenkbar war, der End-\n\nstellung der Fahrzeuge und den Gesetzen der Physik im Rahmen des § 286 \n\nZPO die Überzeugung gebildet, dass die Version der Beklagten und nicht dieje-\n\nnige der Kläger zutrifft. Dies ist eine mögliche und vertretbare tatrichterliche \n\nWürdigung und ergibt keinerlei Veranlassung für eine Zulassung der Revision. \n\nZoll Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 O 469/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 U 86/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/vi-zr-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/vi-zr-215-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:40.676589+00:00"}}