{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_211-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VI ZR 211/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veran- schlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Liefe- rung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftli- chen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs be- grenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 211/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nSteht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veran-\n\nschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Liefe-\n\nrung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftli-\n\nchen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt \n\nauch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs be-\n\ngrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08 - LG Deggendorf \n\n AG Deggendorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-\n\nrin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Deggendorf vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer \n\ndes Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung. \n\nAm 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrun-\n\nfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner \n\nunstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die \n\nWiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kos-\n\nten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 \n\nKalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26. April 2005 \n\nhatte der Kläger einen PKW gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden \n\nsollte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 teilte er dies der Beklagten mit und \n\nkündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahr-\n\nzeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Beklagte \n\nbis 24. Oktober 2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Beklagte ließ die \n\nFrist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die \n\nZahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kläger verlangt \n\nEntschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des PKW am 2. Januar \n\n2006. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-\n\nge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-\n\nzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten \n\nbei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeit-\n\npunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtspre-\n\nchung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Klägers hat der Se-\n\nnat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2007 \n\n- VI ZR 62/07 - VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das \n\nBerufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amts-\n\ngerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zuge-\n\nlassen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage auf \n\nZahlung von 2.985 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz hieraus seit 13. Januar 2006 abgewiesen worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aus dem Ver-\n\nkehrsunfall gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr \n\nAnsprüche auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden Kos-\n\ntenvergleich zwischen der vom Kläger geltend gemachten abstrakten Nut-\n\nzungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sach-\n\nverständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- \n\nund Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abs-\n\ntrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug \n\nund sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfall-\n\nentschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche \n\nErhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforder-\n\nlich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers durch die vorprozessual geleisteten Zah-\n\nlungen der Beklagten bereits abgegolten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht eine wei-\n\ntere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkos-\n\nten hinaus nicht zu. \n\n1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW \n\nals Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil \n\nvom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haft-\n\npflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. \n\n§ 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg \n\nin Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfall-\n\nhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nut-\n\nzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nut-\n\nzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjekt-\n\nbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Berei-\n\ncherungsverbots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. \n\nm.w.N.). Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung ei-\n\nnen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der werten-\n\nden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im \n\nEinzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt \n\nwerden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - aaO). Deshalb hat \n\nder erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 2007 (- VI ZR 62/07 - aaO) \n\nentschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Un-\n\nfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaf-\n\nfung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen \n\nZeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher \n\nBetrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, \n\ndie mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätz-\n\nlich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt. Der Betrag \n\nder abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung ei-\n\nnes Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als \n\nRechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung. \n\n7 \n\nDementsprechend hat das Berufungsgericht nach der auf der Grundlage \n\nder Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung \n\ndie Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur \n\nLieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich \n\nabgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. Okto-\n\nber 2005 in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden sind, wirkt sich \n\nauf die Entscheidung nicht aus. \n\n8 \n\n2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht allerdings da-\n\nrin, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in \n\nHöhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des \n\ngerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und \n\nwürde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädig-\n\nten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines Interims-\n\nfahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind. \n\n9 \n\nDer Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur einge-\n\ntretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht \n\nnotwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von \n\nAnfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen \n\nüberhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (vgl. \n\netwa Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171 \n\nm.w.N.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der \n\nPraxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfall-\n\nentschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwa-\n\ngen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Ge-\n\nschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestal-\n\ntet hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 249). Ein solcher Schaden ist deshalb \n\nals adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, \n\nwenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann \n\nzu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweit-\n\nhandzuschlag Senatsurteil vom 7. März 1978 - VI ZR 237/76 - VersR 1978, \n\n664 f.). \n\n10 \n\nEtwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts \n\nSchleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch \n\naus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision ange-\n\nführt wird. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden \n\nsich wesentlich von den Umständen des Streitfalls. In beiden Fällen handelte es \n\nsich um Unfälle mit einem sogenannten \"Neuwagen\", dessen Wiederbeschaf-\n\nfungszeit mehrere Monate betrug. Den Geschädigten stand zwar für den Be-\n\nschaffungszeitraum grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie \n\nwaren allerdings mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Wiederbeschaf-\n\nfungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu \n\nüberbrücken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war infolge des-\n\nsen nur bis zur (geschätzten) Höhe der Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu erset-\n\nzen. \n\n11 \n\nAnders liegt der Streitfall. Der Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines \n\ndem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeuges betrug hier unstrei-\n\ntig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kläger mit einem Mietwagen überbrückt. \n\nDie dafür angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand für ein \n\ngleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Beklagte erstattet. Darüber hinaus steht \n\ndem Kläger Nutzungsausfallentschädigung nach der gebotenen wirtschaftlichen \n\nBetrachtungsweise nicht zu. Besteht aber kein Anspruch auf Nutzungsersatz, \n\nkann dieser auch nicht der Höhe nach durch die hypothetisch erforderlichen \n\nAufwendungen für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzt werden. \n\n12 \n\n3. Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben und ist zurück-\n\nzuweisen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge Frau von Pentz kann wegen \n\n Urlaubs nicht unterschreiben \n\n Müller \n\nVorinstanzen: \n\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 - \n\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 S 80/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-211-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-211-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:55.831258+00:00"}}