{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_208-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"VI ZR 208/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB X §§ 116, 118 a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 208/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nSGB X §§ 116, 118 \n\na) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit \n\nmehrerer Leistungsträger. \n\nb) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X. \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08 - OLG Jena \nLG Gera \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des \n\n5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten Er-\n\nsatzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht des Versi-\n\ncherten N. geltend, der als einer von mehreren Insassen des von dem Beklag-\n\nten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw bei \n\neinem Verkehrsunfall am 18. November 1995 schwer verletzt wurde. Das Fahr-\n\nzeug war gegen 2.50 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn von der Straße abge-\n\nkommen und gegen einen Baum geprallt. Die dem Beklagten zu 1 um 6.05 Uhr \n\nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰. N., \n\nder nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss \n\nrechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur \n\nrechts und eine Beckenringfraktur links. Er befand sich zum Zeitpunkt des Un-\n\nfalls in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer. Die Landes-\n\nversicherungsanstalt Th. (im Folgenden: LVA), die Aufwendungen für Maßnah-\n\nmen zur medizinischen Rehabilitation von N. erbrachte, schloss mit der Beklag-\n\nten zu 2 Ende 1997/Anfang 1998 einen Abfindungsvergleich, wonach diese un-\n\nter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung von N. 100.000 DM an die LVA \n\nzahlte. Dabei berücksichtigten die Beteiligten das Risiko einer möglichen Früh-\n\nverrentung - unter Zugrundelegung einer etwaigen monatlichen Rente von \n\n1.800 DM und hieraus erwachsender Gesamtkosten von monatlich 2.700 DM - \n\nsowie gegebenenfalls anstehende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation \n\nmit einem Betrag von mindestens 52.500 DM. In der Folgezeit arbeitete N. zu-\n\nnächst in seinem erlernten Beruf. Als er aufgrund seiner unfallbedingten Verlet-\n\nzungen dazu nicht mehr in der Lage war, beantragte er am 2. Juli 2003 beim \n\nArbeitsamt G. die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. \n\nNach Einholung eines medizinischen und eines psychologischen Gutachtens \n\nfinanzierte die Klägerin seine Umschulung zum Ergotherapeuten, wofür sie \n\n49.484,54 € aufwandte. \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt Ersatz dieser Kosten und die Feststellung der Er-\n\nsatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Die Beklagten sind der Auf-\n\nfassung, sämtliche Ansprüche seien durch den zwischen der LVA und der Be-\n\nklagten zu 2 geschlossenen Vergleich abgegolten. Sie haben eingewandt, die \n\nUnfallverletzungen seien überwiegend darauf zurückzuführen, dass N. nicht \n\nangeschnallt gewesen sei. Überdies habe er gewusst, dass der Beklagte zu 1 \n\nvor Antritt der Fahrt erhebliche Mengen Alkohol getrunken gehabt habe. Die \n\nBeklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\ndie Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei \n\nes Einwendungen hinsichtlich Mitverursachung und Mitverschulden dem Nach-\n\nverfahren vorbehalten hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, bereits zum Unfallzeitpunkt seien die Scha-\n\ndensersatzansprüche von N. auf alle in Betracht kommenden Sozialversiche-\n\nrungsträger übergegangen, soweit es denkbar gewesen sei, dass diese auf-\n\ngrund des Unfallereignisses später einmal Leistungen zu erbringen hätten. Da-\n\nher seien Schadensersatzansprüche damals auch auf die Klägerin übergegan-\n\ngen. Durch den Vergleich seien nur die auf die LVA übergegangenen Ansprü-\n\nche abgegolten worden. Das gelte auch hinsichtlich der später von der Klägerin \n\nerbrachten Leistungen. Unabhängig davon, ob die LVA und die Klägerin Ge-\n\nsamtgläubiger seien, würden Ansprüche der Klägerin von dem Vergleich nicht \n\nerfasst. \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Er-\n\nsatzansprüche des Versicherten N. gemäß § 116 Abs. 1, 10 SGB X bereits im \n\nUnfallzeitpunkt auf die Klägerin übergegangen sind. \n\nSoweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in \n\n§ 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im \n\nZeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen \n\ndem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialver-\n\nsicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt \n\n(vgl. dazu BGHZ 19, 177, 178 und 48, 181, 186 f.). Knüpfen hingegen Sozial-\n\nleistungen, wie dies nicht nur beim Sozialhilfeträger, sondern auch bei der Bun-\n\ndesagentur für Arbeit insbesondere bei Rehabilitationsleistungen der Fall ist, \n\nnicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den \n\nRechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweili-\n\ngen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. im \n\nEinzelnen Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 133, 129, 134 f. und vom 16. Ok-\n\ntober 2007 - VI ZR 227/06 - VersR 2008, 275, 276). Je nach der gegebenen \n\ntatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozi-\n\nalhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich \n\nspäter vollziehen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Bedrohung der \n\nSicherung des Arbeitsplatzes durch die Behinderung des Verletzten infolge ei-\n\nner zunächst nicht voraussehbaren Verschlimmerung der Unfallfolgen erst zu \n\neinem späteren Zeitpunkt eintritt (Senatsurteil BGHZ 127, 120, 126 f.). \n\n7 \n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft \n\nsein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht der Klägerin im darge-\n\nstellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der \n\nSchwere der Verletzungen des Versicherten N., die dieser u.a. im Knie- und \n\nBeckenbereich erlitten hatte, bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, \n\ndass er eines Tages nicht mehr imstande sein könnte, den angestrebten Beruf \n\ndes Heizungs- und Lüftungsbauers auszuüben. Mit Rücksicht darauf war seit \n\ndem Unfallzeitpunkt jedenfalls mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu \n\nrechnen. Dies zeigt sich gerade daran, dass die LVA und die Beklagte zu 2 bei \n\nAbschluss des Abfindungsvergleichs Kosten für Leistungen zur Teilhabe am \n\nArbeitsleben in ihre Berechnungen einbezogen haben. Zwar mögen beide da-\n\nmals übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass solche Leistungen un-\n\nmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation und deshalb von der \n\nLVA (dazu unten unter II. 2. b) erfolgen würden. Dies bedeutet indessen nicht, \n\ndass deshalb mit einer Leistungspflicht der Klägerin von vornherein nicht zu \n\nrechnen gewesen wäre. Angesichts der Schwere der Unfallverletzungen be-\n\nstand vielmehr von Anfang an die Gefahr, dass auch die Klägerin zu einem spä-\n\nteren Zeitpunkt eintrittspflichtig werden könnte. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision kann aufgrund der vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen ein Anspruchsübergang auf die Kläge-\n\nrin nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei für Maßnahmen zur \n\nberuflichen Rehabilitation von N. nicht zuständig gewesen und habe ihre Leis-\n\ntungen deshalb ohne Rechtsgrund erbracht. \n\n9 \n\na) Für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation können sowohl die ge-\n\nsetzliche Rentenversicherung als auch die Bundesagentur für Arbeit (früher: \n\nBundesanstalt für Arbeit) zuständig sein. Dabei ist, wie die Revision mit Recht \n\ngeltend macht, die Zuständigkeit der Bundesagentur (bzw. Bundesanstalt) für \n\nArbeit im Verhältnis zur Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung \n\ngrundsätzlich subsidiär. Das ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 \n\naus der Vorschrift des § 57 AFG, nach der die Bundesanstalt für Arbeit berufs-\n\nfördernde und ergänzende Leistungen nur gewähren durfte, sofern nicht ein \n\nanderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der \n\nLeistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zuständig \n\nwar. Heute folgt die Subsidiarität aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Danach darf \n\ndie Bundesagentur für Arbeit allgemeine und besondere Leistungen zur Teilha-\n\nbe am Arbeitsleben nur erbringen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger \n\nim Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs zuständig ist. \n\n10 \n\nb) Insoweit weist die Revision zutreffend auch darauf hin, dass die LVA \n\nals Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 9 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB VI zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben \n\nzuständig war. Solche Leistungen hätten dem Versicherten N. gemäß § 11 \n\nAbs. 2a Nr. 2 SGB VI nämlich erbracht werden können, soweit sie für eine vor-\n\naussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen \n\nder LVA zur medizinischen Rehabilitation erforderlich gewesen wären. Wie die \n\ndem Vergleichsabschluss vorausgegangenen Erwägungen der LVA und der \n\nBeklagten zu 2 zeigen, sind beide seinerzeit davon ausgegangen, dass solche \n\nLeistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation notwendig sein \n\nwürden. Tatsächlich hat die LVA solche Leistungen damals nicht erbracht. \n\n11 \n\nc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2003 eine vorrangige Zu-\n\nständigkeit der LVA für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben war. \n\nDa die Umschulung zum Ergotherapeuten nicht unmittelbar im Anschluss an die \n\nLeistungen erforderlich wurde, welche die LVA zur medizinischen Rehabilitation \n\nvon N. erbracht hatte, lagen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB \n\nVI nicht vor. Ob N. zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne die Leistungen zur \n\nTeilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Er-\n\nwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 50 SGB VI gehabt hätte und deshalb eine Zu-\n\nständigkeit der LVA gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI gegeben war, lässt sich \n\nden bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Diese sind aber erforderlich, \n\n12 \n\n13 \n\num beurteilen zu können, ob die Klägerin die Leistungen mit Recht erbracht hat \n\nund deshalb Inhaberin der Forderung geworden sein kann. \n\nd) Feststellungen zur Zuständigkeit des Leistungsträgers sind vorliegend \n\nauch nicht im Hinblick auf § 118 SGB X entbehrlich. \n\naa) Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 \n\nAbs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger überge-\n\ngangenen Anspruch zu entscheiden hat, allerdings an eine unanfechtbare Ent-\n\nscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversiche-\n\nrungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegen-\n\nden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass \n\ndie Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die \n\nhierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte \n\n(Nehls \n\nin \n\nHauck/Noftz, SGB X, 2. Bd., Stand: Dezember 2008, K § 118, Rn. 1; Giese, \n\nSGB X, Stand: Juni 2007, § 118, Rn. 2). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den \n\nZivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich \n\nnicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, \n\n§ 118, Rn. 5). Der im Wege des Regresses in Anspruch genommene Schädiger \n\nsoll deshalb grundsätzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des \n\nklagenden Sozialversicherungsträgers erheben können (vgl. Geigel/Plagemann, \n\nDer Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30, Rn. 127). Demzufolge erstreckt sich \n\ndie Bindungswirkung auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des (sozial- \n\noder verwaltungsgerichtlichen) Urteils und dessen tragende Feststellungen, \n\nnicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität zwi-\n\nschen der Schädigungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Sie erfasst \n\nder Sache nach u.a. die Versicherteneigenschaft des Geschädigten sowie Art \n\nund Höhe der Sozialleistung. Darüber hinaus soll die Bindungswirkung grund-\n\nsätzlich auch die Feststellung der Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden \n\nBehörde erfassen (vgl. Giese, aaO, Rn. 3.3; Nehls, aaO, Rn. 5; Wanna-\n\ngat/Eichenhofer, aaO). \n\n14 \n\nbb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung ver-\n\ntretenen Auffassung kann die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr \n\n2003 nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet \n\nwerden. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 118 SGB X, die ihrem \n\nWortlaut nach eine unanfechtbare Entscheidung voraussetzt, überhaupt auf \n\neinen Vergleich anwendbar ist, den ein Leistungsträger mit dem Schädiger oder \n\ndessen Haftpflichtversicherer geschlossenen hat (vgl. dazu OLG Naumburg, \n\nUrteil vom 23. September 2008 - 9 U 146/07 - juris, Rn. 33 ff. m.w.N. = OLGR \n\n2009, 165 [LS]). Eine etwaige Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls \n\nnicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung ei-\n\nnes Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten \n\nwürde. Da Leistungsansprüche und -pflichten indessen an bestimmte Voraus-\n\nsetzungen geknüpft sind, die im Laufe der Zeit sowohl erst entstehen, als auch \n\nnachträglich wieder entfallen können (vgl. zu den versicherungsrechtlichen Vor-\n\naussetzungen § 11 SGB VI), kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine \n\nAussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur \n\ndessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Nur \n\ndarauf kann sich die Bindungswirkung der Entscheidung erstrecken. \n\n15 \n\nWäre die Leistungspflicht der LVA seinerzeit nicht im Wege des Ver-\n\ngleichs, sondern in einer unanfechtbaren Entscheidung festgestellt worden, \n\nwürde diese eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X mithin nur hinsichtlich \n\nder konkreten Leistungspflicht der LVA für den damaligen Zeitpunkt entfalten. \n\nHinsichtlich einer Leistungspflicht und einer etwaigen Zuständigkeit der LVA zu \n\neinem späteren Zeitpunkt läge eine die Zivilgerichte bindende Entscheidung \n\nnicht vor. Schon aus diesem Grund kommt dem Abfindungsvergleich vorliegend \n\nkeine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob die LVA im Jahr 2003 zu-\n\nständig war. \n\n16 \n\ncc) Andererseits kann allein aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2003 \n\nnicht die LVA, sondern die Klägerin dem Versicherten N. Leistungen zur Teilha-\n\nbe am Arbeitsleben bewilligt hat, auch die Frage nach deren Zuständigkeit nicht \n\nim Hinblick auf die in § 118 SGB X getroffene Regelung beantwortet werden. \n\n17 \n\n(1) Der Grundsatz, dass sich die Bindungswirkung einer unanfechtbaren \n\nEntscheidung auch auf die Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behör-\n\nde erstrecken soll, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten. So hat der erken-\n\nnende Senat entschieden, dass eine Bindungswirkung nicht besteht, wenn ein \n\nvon vornherein unzuständiger Leistungsträger in der irrtümlichen Annahme sei-\n\nner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst \n\naber bindenden Verwaltungsakts erbringt (Senatsurteil BGHZ 155, 342, 347 f.; \n\nKater in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Januar 2009, § 116 Rn. 159; vgl. \n\nauch Lemcke, r+s 2002, 441, 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise \n\nstünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständig-\n\nkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen \n\nAusgleichsregelungen. Diese schließen die Annahme aus, ein unzuständiger \n\nLeistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang \n\nbzw. dessen Zeitpunkt Einfluss nehmen und auf diese Weise zulasten des zu-\n\nständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen (Senatsurteil, BGHZ \n\n155, aaO, S. 348). \n\n18 \n\n(2) Eine vergleichbare Interessenlage kann bestehen, wenn mehrere \n\nLeistungsträger ihre Zuständigkeit hinsichtlich gleichartiger sozialversicherungs-\n\nrechtlicher oder sozialrechtlicher Leistungen beanspruchen. Da sich der Schä-\n\ndiger wegen kongruenter Leistungen nicht einer mehrfachen Inanspruchnahme \n\nausgesetzt sehen soll, kann es erforderlich sein, bei der im Zivilrechtsstreit vor-\n\nzunehmenden Prüfung eines auf einen Forderungsübergang gemäß § 116 \n\nAbs. 1 SGB X gestützten Anspruchs die Zuständigkeit der den Bescheid erlas-\n\nsenden Behörde nachzuprüfen. Eine Bindung an deren Entscheidung über ihre \n\nZuständigkeit kann nämlich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, \n\ndass nur ein Leistungsträger seine Zuständigkeit für eine bestimmte Leistung in \n\nAnspruch nimmt. Solange der Schädiger nämlich nicht Gefahr läuft, wegen \n\ngleichartiger Leistungen mehrfach auf Ersatz in Anspruch genommen zu wer-\n\nden, mag für ihn kein Interesse daran bestehen, die Zuständigkeit gerade des \n\nbetreffenden Leistungsträgers überprüfen lassen zu können. Insoweit stellt sich \n\nfür den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das System der sozialen \n\nSicherungen mit seinen in §§ 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichs-\n\nregelungen als Einheit dar. Wenn jedoch (wie im Streitfall) ein konkurrierender \n\nzweiter Leistungsträger seine Zuständigkeit wegen gleichartiger Leistungen \n\n- wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - bejaht hat (hier: Leistungen zur Teil-\n\nhabe am Arbeitsleben) und ebenfalls von dem Schädiger bzw. dessen Haft-\n\npflichtversicherer Ersatz begehrt, muss zur Vermeidung einer möglicherweise \n\nsachlich ungerechtfertigten mehrfachen Inanspruchnahme die Zuständigkeit \n\ndes regressierenden Leistungsträgers im Zivilrechtsstreit nachgeprüft werden \n\nkönnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, aaO, S. 349 f. m.w.N.). Die hierfür erfor-\n\nderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\n19 \n\n3. Da ein Anspruchsübergang auf die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des \n\nUnfalls erfolgt ist und der Anspruch mithin nicht erst zu einem späteren Zeit-\n\npunkt von der LVA auf die Klägerin übergegangen ist, können sich die Beklag-\n\nten entgegen der Auffassung der Revision nicht mit Erfolg auf die Grundsätze \n\nberufen, die der erkennende Senat für Fälle des Rechtsübergangs auf nachfol-\n\ngende Leistungsträger und rechtlich analog zu behandelnde Sachverhalte ent-\n\nwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, \n\n862; vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660; vom 9. Juli 1985 \n\n- VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083; und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR \n\n318/97 - VersR 1999, 382). \n\n20 \n\n4. Der Auffassung der Revision, für den Fall, dass vorliegend weder eine \n\nausschließliche Zuständigkeit der LVA noch eine Rechtsnachfolge - bzw. ein \n\nrechtlich analog zu bewertender Sachverhalt - vorliege, müsse sich die Klägerin \n\nden von der LVA abgeschlossenen Vergleich in vollem Umfang entgegenhalten \n\nlassen, weil sie dann als Gesamtgläubiger anzusehen seien, kann ebenfalls \n\nnicht gefolgt werden. \n\n21 \n\na) Hätten im Jahr 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen \n\nvon § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI vorgelegen, wäre die LVA vorrangig, d.h. im \n\nVerhältnis zu der dann nur subsidiär zuständigen Klägerin allein leistungspflich-\n\ntig gewesen. In diesem Fall wäre für eine Gesamtgläubigerschaft kein Raum. \n\n22 \n\nb) Diese käme gemäß § 117 Satz 1 SGB X vielmehr nur dann in Be-\n\ntracht, wenn die Klägerin im Jahr 2003 zuständiger Leistungsträger gewesen \n\nwäre. In diesem Fall wäre der auf sie und die LVA übergegangene Anspruch \n\ngemäß § 116 Abs. 3 SGB X begrenzt, wenn, was das Berufungsgericht offen \n\ngelassen hat, N. ein Mitverschulden träfe. \n\n23 \n\nDa ein Gesamtgläubiger grundsätzlich nicht über die Forderung der an-\n\nderen Gesamtgläubiger verfügen kann, wirkt ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 \n\nBGB), den ein Gesamtgläubiger mit dem Schuldner über die Forderung \n\nschließt, nicht für und gegen die anderen Gesamtgläubiger; insoweit ist viel-\n\nmehr gemäß § 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 423 BGB grundsätzlich von einer \n\nEinzelwirkung auszugehen (Staudinger/Noack, BGB [2005], § 429, Rn. 18 \n\nm.w.N.). Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen \n\nTeilerlass einer Forderung einschließt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1986 \n\n- VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810). \n\n24 \n\nEinem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflicht-\n\nversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadenersatz-\n\nforderungen schließt, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nallerdings eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen. Diese erstreckt sich \n\nin der Regel auf den Anteil, der dem am Vergleich beteiligten Sozialversiche-\n\nrungsträger im Innenverhältnis zu einem weiteren als Gesamtgläubiger konkur-\n\nrierenden Leistungsträger zusteht. Das hat zur Folge, dass dieser vom Haft-\n\npflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das ver-\n\nlangen kann, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträ-\n\nger zusteht (Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm. \n\nSieg, Sgb 1986, 397). \n\n25 \n\n5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit Feststellungen dazu nach-\n\ngeholt werden können, ob die Klägerin im Jahr 2003 zuständige Leistungsträge-\n\nrin war. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 O 1863/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 232/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/vi-zr-208-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/vi-zr-208-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:20.676626+00:00"}}