{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_205-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"VI ZR 205/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd, § 254 Dc Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu- beziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 205/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd, § 254 Dc \n\nDer vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat \n\nbei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu-\n\nbeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - LG Düsseldorf \n\n AG Neuss \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils \n\nder Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die \n\nBeklagten erstattet hat. \n\nAm 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug \n\ndes Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9 \n\nTDI. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den Unfallscha-\n\nden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftrag-\n\nte am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am \n\n14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote \n\nvon ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Auto-\n\nhändlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 € inklusive \n\nMehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschä-\n\ndigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete \n\ndie Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauf-\n\ntragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 € schätzte. \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaf-\n\ntungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tat-\n\nsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüg-\n\nlich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die \n\nKlage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als Haft-\n\npflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwi-\n\nschen den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe \n\njedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung \n\ndes Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt \n\nhätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines be-\n\nschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Be-\n\nwertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise \n\nwahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine \n\nVerpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch \n\nzu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen \n\nder Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Rest-\n\nwerts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei \n\nAngeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden \n\nseien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachver-\n\nständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu \n\nLasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklag-\n\nten hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote an-\n\ngesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der \n\ngerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor \n\ndem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten \n\nsehr breit auseinander gingen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen \n\nden Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist \n\nund Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche \n\nPflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies ent-\n\nspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom \n\n17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR \n\n244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG \n\nMünchen, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; \n\nSteffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393). \n\n7 \n\nb) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangel-\n\nhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaf-\n\nfungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugängli-\n\nchen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten \"Internet-\n\nmarkts\" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem \n\nAuftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional \n\nzugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu er-\n\nzielen war. \n\n8 \n\naa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutach-\n\nten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den \n\nHaftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung \n\ndes Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners \n\nselbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem \n\nSachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutach-\n\nter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der \n\nSachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Recht-\n\nsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Er-\n\nhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse \n\ndes Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet. \n\n9 \n\nbb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei \n\nder Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur \n\n(Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu \n\nbemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine \n\nindividuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherwei-\n\nse gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ \n\n66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile \n\nvom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR \n\n2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die \n\nFrage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner in-\n\ndividuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs \n\nein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertrags-\n\nwerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb \n\neines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber \n\nderen Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Ge-\n\nschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter \n\nRestwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die \n\ndem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbe-\n\nfugnis unterlaufen. \n\n10 \n\ncc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten \n\neingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen \n\nKaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugäng-\n\nlichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. \n\nSoweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die \n\noptimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermit-\n\nteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag \n\nund nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an \n\neiner besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn \n\nder Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind \n\ndiese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat \n\nden Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG \n\nKöln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Scha-\n\nden-Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert \n\nberücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über In-\n\nternet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte \n\nder Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch \n\nwenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem \n\nihm zugänglichen \"allgemeinen\" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich \n\nmüsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder \n\nseinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, \n\nwozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; \n\n163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292). \n\n11 \n\ndd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge \n\nletztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das \n\nFahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt ange-\n\nkauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, \n\nder dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt \n\nwerden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem \n\nso wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschä-\n\ndigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit \n\neinem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. \n\nBei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädig-\n\nte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für \n\nden Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein voll-\n\nständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet. \n\n12 \n\n ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem \n\nVerkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Scha-\n\nden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, \n\n180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - \n\nVersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen \n\nund zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Ge-\n\nringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB). \n\n13 \n\nIm Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des \n\nFahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzu-\n\nnehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des \n\nRestwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regio-\n\nnalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einho-\n\nlung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des \n\n40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall \n\ndrei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass kei-\n\nne Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revi-\n\nsionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Diffe-\n\nrenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klä-\n\ngerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müs-\n\nsen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich \n\nhoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache \n\nvermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher \n\nHöhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, \n\nMarktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Inte-\n\nressenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte \n\n(st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - aaO). \n\n14 \n\nff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksich-\n\ntigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte \n\nein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Fra-\n\nge der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstan-\n\ndenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie \n\nhat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. \n\nDie Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die \n\nErmittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensab-\n\nrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall \n\nvon keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist. \n\n15 \n\nc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu \n\nfehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr \n\nbehaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert \n\nhätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschä-\n\ndigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht \n\ngegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. \n\nBGHZ 123, 311 m.w.N.). \n\nIII. \n\n16 \n\nDer Kostenausspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuss, Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/vi-zr-205-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/vi-zr-205-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:58.935676+00:00"}}