{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_204-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-29","aktenzeichen":"VI ZR 204/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 204/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Juni 2008 \n\nwird auf 7.647,21 € festgesetzt (2.147,21 € Klage, 2.500 € Wider-\n\nklageantrag 1, 3.000 € Widerklageantrag 2). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat im Berufungsurteil vom 12. Juni 2008 den Streitwert \n\nder Klage auf 7.647,71 € festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben der Parteien \n\nin der Klageschrift bzw. in der Widerklageschrift. Die Berufung des in erster In-\n\nstanz verurteilten Beklagten, dessen Widerklage abgewiesen worden ist, blieb \n\nerfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil \n\nnicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde. Er beantragt den Wert der Beschwer für die Widerklage auf min-\n\ndestens 20.000 € festzusetzen und begründet dies damit, dass die Widerklage \n\nauch auf die Feststellung der künftigen materiellen und immateriellen Schäden \n\naus der Zahnbehandlung durch den Kläger gerichtet ist. Zwar habe er in der \n\nBerufungsinstanz für den Schmerzensgeldanspruch einen Mindestbetrag von \n\n3.000 € genannt. Dabei habe er jedoch nur die bis zur letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretenen immateriellen Beeinträchtigun-\n\ngen berücksichtigt. Im Hinblick auf die Folgen der die Schadensersatzpflicht \n\nbegründenden Behandlung durch den Kläger, die bis zu seinem Lebensende \n\nfortbestünden, sei der Streitwert der Widerklage mit mindestens 20.000 € fest-\n\nzusetzen, sodass die Beschwer unter Einbeziehung der Klageforderung \n\n20.000 € übersteige. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDas Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-\n\ntes der Beschwer. \n\nMaßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR \n\n2000, 869; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris und vom 27. August 2008 \n\n- VI ZR 78/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MdR 1978, \n\n210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. \n\nJanuar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR \n\n9/01 - juris). Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist \n\nmaßgeblich das Schadensbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als \n\nGrundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermes-\n\nsensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO \n\nunterbreitet. In Fällen, in denen, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht \n\nbei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, be-\n\nschränkt sich die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem \n\nihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vorliegend sind \n\ndie Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung \n\nder Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Anträge mit insge-\n\nsamt 7.647,71 € an sich nicht zu beanstanden ist. Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO \n\nfür die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer ist \n\nnicht danach zu bemessen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klage-\n\nforderung in der Revisionsinstanz beziffern will, sondern danach, welche Be-\n\nschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Verlangt der \n\nKläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als \n\nRechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßgebend. Gibt er einen \n\nMindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Ur-\n\nteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 und vom 16. Juli 2008 \n\n- VI ZR 213/07). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte durch die Zurückwei-\n\nsung der Berufung insgesamt in Höhe von 7.647,71 € beschwert. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zossen, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 C 4/05 - \nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 S 48/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-29/vi-zr-204-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-29/vi-zr-204-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:57.937209+00:00"}}