{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_199-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VI ZR 199/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 832 Abs. 1 Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Trei- ben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 199/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 832 Abs. 1 \n\nNormal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen \n\nim Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Trei-\n\nben in großen Zügen einen Überblick verschaffen. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - LG Bochum \n\n AG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bochum vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht \n\nüber ihren Sohn M. in Anspruch. \n\nAm 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 \n\nJahre und 4 ½ Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz ab-\n\ngestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr \n\nSohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich auch das Fahrzeug \n\nder Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor \n\ndem Schadensereignis u.a. gespielt hatte. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 € zu zahlen. \n\nDie Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M. \n\nseine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die \n\nKlage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch \n\nweiter, die Eltern des M. (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M. \n\nzur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 678,74 € zu verurteilen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen An-\n\nspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Vorausset-\n\nzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das \n\nFahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Auf-\n\nsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. \n\n5 \n\nBei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, \n\nEigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigen-\n\nden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anfor-\n\nderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-\n\nten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende \n\nUmstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher \n\nnicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder ag-\n\ngressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in aus-\n\nreichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M. stets \n\nangehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in \n\nBezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht \n\nerforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M. von selbst \n\nverstehe, dass damit keine fremden PKW beschädigt werden dürften. \n\n6 \n\nAuch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend ge-\n\nwesen. Die Beklagten hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu \n\nbetreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht \n\nzu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis \n\nzu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu ver-\n\nlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen \n\nBeaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der \n\nSpielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes \n\nUmfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige \n\nÜberwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden \n\nliegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch \n\nnicht bestanden, weil M. in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Ver-\n\nstecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten \n\nhandle. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 \n\nAbs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, \n\nwenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne \n\ndes § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichts-\n\npflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht \n\nunternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nbestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-\n\nrakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-\n\nsen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach \n\nvernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter \n\ndurch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB \n\nstets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten \n\ndes konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; \n\nvom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR \n\n273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, \n\n1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom \n\n19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also \n\nnicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt \n\nhat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die \n\nzur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR \n\n163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom \n\n27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279). \n\n9 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens \n\nder Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO als auch an die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden ange-\n\nsehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrich-\n\nters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche \n\nBeurteilung zugrunde gelegt hat. \n\n10 \n\na) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-\n\nmen sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab ei-\n\nnes normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzu-\n\nwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten \n\nAufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend. \n\n11 \n\nb) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde \n\nzu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem \n\nSpielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit \n\nder Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der \n\nAufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. \n\n12 \n\nDer erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen \n\nTage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z.V.b.) ausgeführt, dass bereits \n\nKinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, \n\netwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Stra-\n\nße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentlich beobachtet \n\nwerden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 \n\nMinuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kin-\n\ndern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. \n\nauch Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; \n\nvom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV \n\n2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, \n\n2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung \n\n2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nDies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit \n\nentlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder \n\neine Überwachung \"auf Schritt und Tritt\" noch eine regelmäßige Kontrolle in \n\nkurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforder-\n\nlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt \n\nsind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich \n\ngestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum \n\nSpiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu \"erobern\". Dies \n\nkann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere \n\nverbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kin-\n\ndern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im \n\nAllgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen \n\nZügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonde-\n\nrer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kin-\n\ndes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. \n\nSenatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987 \n\n- VI ZR 176/86 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). \n\nVon diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vor-\n\nliegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spiel-\n\nplatzes eine andere Bewertung erfordern würden. \n\n14 \n\nc) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Er-\n\nziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Ver-\n\nbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984 \n\n- VI ZR 273/82 - aaO), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht \n\ninsoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes \n\nEigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das \n\ndahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen, \n\ndass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Beklag-\n\nten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert \n\nwaren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, \n\nhaben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen \n\nunternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. \n\nEine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer \n\nGlasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht \n\nund das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen \n\nund/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkrat-\n\nzen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren \n\nWohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von \n\n7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Ein-\n\nsichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Hand-\n\nlungen nicht vorgenommen werden dürfen. \n\n15 \n\nd) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass ei-\n\nne Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - möglicherweise \n\nentgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüsch in der Nähe des \n\nParkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-\n\nmen, dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindli-\n\nches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei \n\ndem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typi-\n\nschen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn \n\ndies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichts-\n\nperson nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten \n\nHandlungen begangen werden. \n\n16 \n\n3. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 83 C 33/07 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 25.06.2008 - I-9 S 159/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_199-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-199-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_199-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_199-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-199-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_199-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:24.954212+00:00"}}