{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_196-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"VI ZR 196/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5 Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebun- denen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 196/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5 \n\nZur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebun-\n\ndenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröf-\n\nfentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung \n\nund von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die \n\nals Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Ge-\n\nschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es \n\nhandelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch \n\ndie jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen \n\nRahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die \n\nRegistrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der \n\nSchule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An \n\ndie E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal \n\neröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informatio-\n\nnen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer sen-\n\nden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus \"Freunden\", \"Mitgliedern \n\neiner Stufe\" und \"Clubs\" aufbauen. Neben den Rubriken \"meine Seite\", \"meine \n\nFreunde\", \"Nachrichten\", \"meine Stadt\" u.ä. gibt es die Rubrik \"meine Schule\". \n\nDort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber \n\nauch Faktoren wie der \"Partyfaktor\" und der \"Flirtfaktor\" mit Noten bewertet \n\nwerden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt \"Lehrerzimmer\" die \n\nNamen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. \n\nÜber einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die \n\nUnterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewer-\n\ntungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise \"cool und witzig\", \"beliebt\", \n\n\"motiviert\", \"menschlich\", \"guter Unterricht\" und \"faire Noten\". Unter Verwen-\n\ndung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich \n\nüblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und in-\n\nzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem \n\nDurchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der No-\n\nte 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. \n\nAuf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche \"Hier stimmt was \n\nnicht\", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen \n\nkönnen. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und \n\nkann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Leh-\n\nrer unter der Rubrik \"Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat \n\n(Lustiges, Fieses …)\" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine \n\nNeubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen \n\nund die eingegebenen Zitate gelöscht. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entspre-\n\nchenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, \n\nder Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach \n\nDeutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbe-\n\nwertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. \n\nZitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der \n\nKlägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgeru-\n\nfen werden. \n\n3 \n\nNachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag \n\nder Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite \n\nverboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 \n\naufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die \n\nKlägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Ver-\n\nöffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zu-\n\nsammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in \n\nden auf der Website \"spickmich.de\" genannten Kategorien sowie der Zitat- und \n\nZeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten \n\ngerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig \n\nund im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, \n\nhält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streit-\n\ngegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für \n\nunzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verur-\n\nteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege \n\nund insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der \n\nDaten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlas-\n\nsungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestim-\n\nmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen \n\nTätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsa-\n\nchenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerun-\n\ngen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persön-\n\nlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stell-\n\nten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-\n\nstellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien \"guter \n\nUnterricht\", \"fachlich kompetent\", \"motiviert\", \"faire Noten\", \"faire Prüfungen\" \n\nund \"gut vorbereitet\" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewer-\n\ntungsmöglichkeiten \"cool und witzig\", \"menschlich\", \"beliebt\" und \"vorbildliches \n\nAuftreten\" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch \n\nim Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse \n\nsich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf-\n\nfentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstel-\n\nlen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen \n\nund zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz \n\nführen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien \n\ndurch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund \n\neines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzuge-\n\nben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, \n\ndass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen \n\nSchule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewer-\n\ntungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuch-\n\nmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es \n\nnicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewer-\n\ntung des Lehrers zu suchen. \n\n5 \n\nDie Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, \n\nweil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 \n\naußer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nut-\n\nzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unter-\n\nordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröf-\n\nfentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine \n\nKundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den \n\nBetreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder \n\nschmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Indivi-\n\ndualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der \n\nFreiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bil-\n\ndungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Anga-\n\nben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die \n\nMöglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren \n\nPersönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden. \n\nFür die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunk-\n\nte. \n\n6 \n\nDie persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der \n\nSchule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe \n\naus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu \n\nentnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Beno-\n\ntungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die \n\nKlägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die \n\nBeklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung \n\nu.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges \n\nInteresse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung \n\nder Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsan-\n\nsprüche gegen die Beklagten zu. \n\nA \n\n8 \n\nDie Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung \n\nder bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website \n\nwww.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf-\n\ntigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch \n\nÜbermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer \n\nwirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann des-\n\nhalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von \n\nvornherein abgesprochen werden. \n\n9 \n\n10 \n\nB \n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\nI. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz \n\n(künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebe-\n\nnen Website befreit. \n\n11 \n\n1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und \n\nKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 \n\nNr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Sig-\n\nnalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte \n\nDienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach \n\n§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. \n\nTelemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem \n\nes sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. \n\nAußerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich \n\num für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild \n\nunter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung \n\noder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk-\n\nstaatsvertrag (RStV). \n\n12 \n\nDanach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation \n\nzuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunk-\n\ndienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im \n\nSinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar. \n\n13 \n\n2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verant-\n\nwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen \n\nhaben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn \n\nsie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit \n\nerlangen. \n\n14 \n\nAls Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche \n\nDienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung \n\nstellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob \n\nsie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ab-\n\nlehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für \n\ndie Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner \n\nweiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls \n\nnicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. \n\n§ 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Scha-\n\ndensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 \n\n- VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerre-\n\ngelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 \n\nSatz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nut-\n\nzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der \n\nNichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unbe-\n\nrührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum einge-\n\nstellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur \n\nUnterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung \n\ndurchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger \n\ndie von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb \n\ngrundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Pres-\n\nserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums \n\nHerr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlas-\n\nsungsansprüche auch gegen ihn richten. \n\n15 \n\nRechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für \n\ndadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben \n\ntrifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebe-\n\nnenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen \n\nDritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil \n\nvom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. De-\n\nzember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, \n\n68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.). \n\n16 \n\nII. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \n\nBundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen \n\nDaten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 \n\nSatz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Spei-\n\ncherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen. \n\n17 \n\na) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten \n\nist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbei-\n\ntung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezo-\n\ngenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas \n\naussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassi-\n\nsche Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs-\n\näußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder \n\nbestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und \n\nschriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder \n\ndes dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, \n\n7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; \n\nSchaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, \n\nBDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; \n\nGreve/Schärdel MMR 2008, 644, 647). \n\n18 \n\nVon den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten \n\nals nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Da-\n\ntenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben \n\nüber persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit \n\npersonenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, \n\nSpeicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die \n\nVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung \n\nund Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt \n\n(§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die \n\nBeklagten dennoch zulässig. \n\n19 \n\nb) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungs-\n\nforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdaten-\n\nschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewer-\n\ntungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsfo-\n\nren verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg \n\ngelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfei-\n\nfer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag \n\nsich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzu-\n\nschließen. \n\n20 \n\naa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben \n\n(vgl. \n\nMaunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. \n\nMünch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, \n\naaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend \n\nfrei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener \n\nDaten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Ar-\n\nbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 \n\nNr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August \n\n2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 \n\ngeänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufge-\n\ngeben, in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG ent-\n\nsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-\n\nlung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 \n\nBDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhält-\n\nnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die \n\nüber die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch \n\nfür den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die \n\nKompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt \n\nwerden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht \n\nS. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folg-\n\nlich auch für die \"elektronische Presse\" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; \n\nSpindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presse-\n\nrecht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienpri-\n\nvileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG fallen. \n\n21 \n\nbb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche \n\nSonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei-\n\ntung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentli-\n\nchung dient. Maßgebend ist, dass die Daten \"ausschließlich für eigene journa-\n\nlistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke\" bestimmt sind. Übertragen auf \n\nden Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen \n\nDaten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die \n\nbloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine ei-\n\ngene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Gre-\n\nve/Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemein-\n\nheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk \n\nist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in \n\nSchwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Ab-\n\nschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, \n\nBDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9). \n\n22 \n\nIm Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst \n\nund ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies \n\nautomatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, be-\n\ndarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die \n\nBeklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, \n\ndie die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte. \n\n23 \n\n24 \n\nc) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt. \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der \n\nAnwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die \n\nBeklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäfts-\n\nzweck, wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22; \n\nGola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, \n\n403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des \n\n§ 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; \n\nDorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der \n\nWebsite auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datener-\n\nhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und \n\nfür den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige \n\nErhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung \n\ngerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmä-\n\nßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in \n\nSimitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaff-\n\nland/Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4). \n\n25 \n\nbb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrich-\n\nteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule \n\nabgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die \n\nErhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätz-\n\nlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der \n\nZulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung \n\nder Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von \n\nden Beklagten verfolgten Zweck erfüllt. \n\n26 \n\n (1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG \n\nzulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an \n\ndem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der \n\nwertausfüllungsbedürftige Begriff des \"schutzwürdigen Interesses\" verlangt eine \n\nAbwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und \n\ndes Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, \n\nmit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter \n\nBerücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, \n\nInhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwe-\n\ncken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Go-\n\nla/Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und be-\n\nweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestreb-\n\nten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange \n\nentgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar \n\nsind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich \n\nnur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen \n\n(vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interes-\n\nsen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber \n\nauch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröf-\n\nfentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die \n\nDatenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er \n\ndes Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichte-\n\nte Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Fra-\n\nge stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange \n\ndes Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, \n\naaO). \n\n27 \n\n (2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des \n\nRechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 \n\nGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach \n\nArt. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen \n\nhat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung \n\nund hat im Ergebnis Bestand. \n\n28 \n\nDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis \n\ndes Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann \n\nsowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit \n\ngebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, \n\n188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des \n\nAbwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht \n\nDrittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts \n\n(vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem ent-\n\nspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des \n\nDatenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten. \n\n29 \n\ncc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nen-\n\nnung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die \n\nKlägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem \n\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um \n\nschutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung \n\ndurch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der eben-\n\nfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklag-\n\nten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden. \n\n30 \n\n (1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut \n\nfeststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutz-\n\nwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, \n\nherausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, \n\n120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; \n\nvom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom \n\n13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen \n\nbesonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und \n\nGeheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbst-\n\nbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die \n\nlediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, \n\n77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herr-\n\nschaft über \"seine\" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der \n\nsozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie perso-\n\nnenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich \n\ndem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Span-\n\nnungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemein-\n\nschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb \n\nmuss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informati-\n\nonelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen \n\nvon hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinte-\n\nressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der \n\nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die \n\nGrenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, \n\n85 ff.). \n\n31 \n\n (2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erho-\n\nbenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die \n\nSozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche \n\nTätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfal-\n\ntung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, \n\n77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR \n\n1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, \n\n512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äu-\n\nßerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender \n\nAuswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft \n\nwerden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder \n\nPrangerwirkung zu besorgen sind. \n\n32 \n\nIm Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen \n\nnicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn \n\n- früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache be-\n\nhaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen ab-\n\ngeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums \n\nersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem \n\nNutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der \n\nNutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich. \n\n33 \n\n (3) Die Bewertungen \"fachlich kompetent\" und \"gut vorbereitet\" sind Mei-\n\nnungsäußerungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem \n\nsich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhän-\n\ngig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, \n\ndenn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, \n\nin denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch \n\ndie Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wer-\n\nden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - \n\nVersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, \n\n249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Ein-\n\nschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger \"cool und witzig\", \"mensch-\n\nlich\", \"beliebt\" und mit \"vorbildlichem Auftreten\" betreffen zwar persönliche Ei-\n\ngenschaften, die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des \n\nschulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über \n\ndie Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. \n\nHinsichtlich der Bewertungskriterien \"guter Unterricht\", \"fachlich kompetent\", \n\n\"motiviert\", \"faire Noten\", \"faire Prüfungen\" und \"gut vorbereitet\" geht auch die \n\nRevision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, \n\ndas der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist. \n\n34 \n\n (4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch \n\neine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin \n\ndar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, \n\n250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR \n\n2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte. \n\n35 \n\n (5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht da-\n\ndurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin \n\nbeteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am \n\nMeinungsaustausch teilnimmt. \n\n36 \n\n (6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung \n\nim Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf \n\ndie Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander \n\nbedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine \n\nOrientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht \n\ndes Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungs-\n\nmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer \n\nMeinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder \n\ndie stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings \n\nmüssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Errei-\n\nchung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 \n\n- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis \n\nzwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen \n\nsein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. \n\n37 \n\nEs kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassen-\n\nderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in \n\nPausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschrän-\n\nken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine \n\nLehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Ein-\n\nwand, dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Re-\n\ngistrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen \n\nmit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über \n\neine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit \n\nder Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten \n\n\"substanzarm\" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die \n\nKlägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grund-\n\nsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der \n\nLehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die ein-\n\ngegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr \n\nVerbleib im System eingeschränkt ist. \n\n38 \n\nDie Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der \n\nbegrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse \n\nder Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). \n\nDementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem \n\nDiensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu \n\n§ 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf \n\nÄußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist \n\nmit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich \n\nzu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Be-\n\nreich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne \n\naus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich da-\n\nhingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der \n\nSelbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen \n\ngewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406). \n\n39 \n\nAuch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den \n\nAnforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet \n\ndies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der \n\nDatenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht be-\n\nschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äu-\n\nßerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist \n\nfür jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von \n\nsubjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herab-\n\nsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Be-\n\nwertungskriterien und die Schaltfläche \"Hier stimmt was nicht\" vor, mit der den \n\nNutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten auf-\n\nmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen \n\nnach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht \n\ndie gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein \n\nbestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern \n\ndurchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR \n\n1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, \n\n185, 190). \n\n40 \n\n (7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse \n\nvon Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaus-\n\ntausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen \n\nund anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines \n\nFeedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, \n\nzu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vor-\n\ngetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und \n\nNutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speiche-\n\nrung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist. \n\n41 \n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröf-\n\nfentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, \n\ni.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. \n\nDiese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig. \n\n42 \n\na) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß \n\n§ 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger \n\nein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein \n\nGrund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betrof-\n\nfenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach \n\ndem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art \n\nunzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer \n\nsolchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV \n\n2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der \n\nVorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berück-\n\nsichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter \n\nInformationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch derglei-\n\nchen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in \n\ndas Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die \n\n\"klassischen\" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa \n\nden gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel \n\noder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann \n\nin Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt \n\nmithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 \n\nBDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden \n\nRecht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein-\n\nbar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz \n\nund seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internet-\n\nnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es \n\nauch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die \n\nGründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in \n\nwelcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt \n\nist \n\n(vgl. Ballhau-\n\nsen/Roggenkamp aaO, 409; Braun, \n\njurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; \n\nPlog/Bandehzadeh \n\naaO; \n\nzum Grundrecht \n\nder \n\nInformationsfreiheit \n\nKloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.). \n\n43 \n\nb) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner \n\nMeinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz \n\ndes freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Be-\n\nlang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG \n\nNJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung \n\nvon Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungs-\n\nforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt \n\nwerden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne da-\n\ntenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des \n\nBetroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, \n\nweil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, \n\nfür deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. \n\nPlog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturge-\n\nmäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertun-\n\ngen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Be-\n\nschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfrei-\n\nheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, \n\nNJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die ab-\n\nfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen \n\ndem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse des-\n\njenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. \n\nDabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des \n\nAbrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermit-\n\ntelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft \n\nder beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, de-\n\nnen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember \n\n1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506). \n\n44 \n\nc) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für \n\ndie Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den \n\nUmstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der \n\nÜbermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informati-\n\nonsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann \n\nnicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer \n\nÜbermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. \n\nDie Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer \n\nkann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhalts-\n\npunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. \n\nAuch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwe-\n\nsens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht \n\nbegründen. \n\n45 \n\n3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der \n\nstreitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht \n\nuntersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich \n\nmit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder \n\ndienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, \n\nergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit \"spickmich\" \n\nunterzeichnet ist. \n\n46 \n\n4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunk-\n\ntion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar \n\nschützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \n\nAbs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, \n\ndie er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Gel-\n\ntungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den \n\nUnterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige \n\noder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Kläge-\n\nrin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil \n\nbisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine \n\nErstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den \n\ndas Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom \n\n17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 \n\n- VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.). \n\nIII. \n\n47 \n\nNach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/vi-zr-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/vi-zr-196-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:20.489852+00:00"}}