{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_183-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"VI ZR 183/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Februar 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 843 Abs. 1, 2. Alt.; ZPO § 287 Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 183/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 843 Abs. 1, 2. Alt.; ZPO § 287 \n\nBei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der \n\nTatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an \n\ndem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von \n\nHausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren. \n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus \n\nTatbestand: \n\neinem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt \n\nwurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klä-\n\ngerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen \n\nhaben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein ste-\n\nhenden erwerbstätigen Frau - entstandenen Haushaltsführungsschadens. Das \n\nLandgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen \n\nBetrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt \n\n6.149 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das \n\nerstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-\n\nfung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe \n\nvon insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 € zu-\n\ngesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstande-\n\nnen Haushaltsführungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann \n\nzugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbs-\n\ntätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Ar-\n\nbeitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die Zeit \n\nder stationären Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatz-\n\nkraft zu verrichtenden Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfal-\n\nlenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hin-\n\nsichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsge-\n\nricht für die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von \n\nüber 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII \n\nund für die übrige Zeit BAT X zugrunde gelegt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch \n\nder Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch \n\nauf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB \n\nzusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR \n\n1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 \n\nund vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tat-\n\nrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt \n\nentgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht \n\nist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwä-\n\ngungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt ge-\n\nlassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR \n\n1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem an-\n\nerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall \n\nvon Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der Tat-\n\nrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurtei-\n\nlung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsfüh-\n\nrungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - \n\naaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober \n\n1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch für den vorliegen-\n\nden Fall festzuhalten. \n\n6 \n\n3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser \n\nGrundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf \n\n21,7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision je-\n\ndoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeits-\n\nzeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Kranken-\n\nhaus. \n\n7 \n\nWährend der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsfüh-\n\nrungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert \n\nund beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen \n\n(vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Scha-\n\ndensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion fallen die Positionen \"Gartenarbeit\", \"Haushaltsführung und Organisation\", \n\n\"häusliche Kleinarbeiten\" und \"Pflege und Betreuung von Personen\" in einem \n\nZeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele \n\nHaushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesonde-\n\nre der Aufwand für \"Haushaltsführung und Organisation\" in dieser Zeit reduziert. \n\nAuch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Posi-\n\ntion \"Pflege und Betreuung von Personen\" ausfüllen könnte. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während \n\nder vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf \n\nauf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht wei-\n\nterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position \"Ernährung\" während der Zeit der \n\nstationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus \n\nbestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die \n\nüblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als \n\nauch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Arti-\n\nkeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin \n\naufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in grö-\n\nßerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden \n\nangefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehin-\n\ndert, den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren. \n\n8 \n\n9 \n\n4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die \n\nZugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsscha-\n\ndens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin \n\nist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. \n\nDas Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterli-\n\nchen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter An-\n\nhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei \n\nteilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt oh-\n\nne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts \n\nzu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach \n\nBAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Zeit des zeitweiligen \n\noder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsführenden mit verbleibender \n\nLeitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde \n\ngelegt hat. Die Vergütungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von Schulz-\n\nBorck/Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne \n\nKinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungs-\n\nfunktion des Haushaltsführenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Kläge-\n\nrin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhält-\nnissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnitt-\n\nlichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittli-\n\nchen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe \n\nBAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zei-\n\nten, in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest \n\nüberwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision \n\ninsoweit meint, der Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im \n\nWechsel mit den Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach \n\nBAT VIII und BAT X einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die \n\nKlägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden \n\nfiktiv berechnet. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend dar-\n\nauf hin, dass unter den Umständen des Streitfalles während der stationären \n\nKrankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungs-\n\nbedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII \n\nnicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstan-\n\nden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären Krankenhausauf-\n\nenthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht \n\nwie bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, son-\n\ndern nach BAT X berechnet hat. \n\n10 \n\nLetztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach \n\nBAT X sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtferti-\n\ngen, auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fußnote zur Tabelle 3 \n\nvon Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einschät-\n\nzung ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der \n\nSchätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in \n\nErmangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellen-\n\nwerks orientiert. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_183-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/vi-zr-183-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_183-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_183-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/vi-zr-183-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_183-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:43.474924+00:00"}}