{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_176-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VI ZR 176/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ProdHaftG § 3 Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung (\"Kirschtaler\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 176/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nProdHaftG § 3 \n\nZur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung \n\n(\"Kirschtaler\"). \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen \n\n AG Iserlohn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nIserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, \n\nauf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte \n\nam 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Ge-\n\nbäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung ver-\n\nwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über \n\neinen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss \n\nder Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil sei-\n\nnes oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahn-\n\nprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu \n\nzahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmer-\n\nzensgeld (Vorstellung: 200,00 €). \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-\n\nsen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 \n\nAbs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte \n\nKirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produkt-\n\nfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG \n\nkomme nicht in Betracht. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein \n\nProdukt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si-\n\ncherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise \n\nerwartet werden kann. \n\n6 \n\na) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen \n\nbeurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die \n\nVerkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß \n\n§ 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, \n\nRn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kull-\n\nmann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, \n\nS.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personen-\n\nkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen \n\nist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise \n\nauf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffe-\n\nnen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber \n\nauch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers \n\nabgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einig-\n\nkeit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven \n\nSicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in \n\nerster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, \n\nan den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich \n\nder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber \n\noder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte ein-\n\nschließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des \n\nvermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das \n\nSchutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit \n\nder Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; \n\nStaudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicher-\n\nheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver-\n\nkehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR \n\n111/70 - VersR 1972, 559, 560). \n\n7 \n\nb) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Si-\n\ncherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspoten-\n\ntial des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKomm-\n\nBGB/Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie \n\nProdukthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers er-\n\nweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte \n\nan Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. \n\nDementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 \n\nEG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch \n\nvon den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwen-\n\ndung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusam-\n\nmenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudin-\n\nger/Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dar-\n\ngeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Ge-\n\nfahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten \n\nSicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaf-\n\ntungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO). \n\n8 \n\nc) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her-\n\nsteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des \n\nkonkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor-\n\nderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; \n\nFoerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaß-\n\nnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderun-\n\ngen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai \n\n9 \n\n10 \n\n1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, \n\n60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und \n\nGesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß-\n\nnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen \n\noder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Be-\n\nklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt. \n\na) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher be-\n\nstimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicher-\n\nheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). \n\nDem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es \n\nsich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der \n\nein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der \n\nHersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Natur-\n\nprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt aus-\n\ngehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies mög-\n\nlich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421). \n\n11 \n\nb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Kon-\n\nsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks \n\nnicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal \n\neinen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre \n\nnur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein \n\nengmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht \n\nwürde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder \n\nwenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un-\n\ntersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist \n\naber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen einge-\n\nbackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, \n\ndie um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-\n\ntigt werden müsste. \n\n12 \n\nEine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das \n\nMaß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet \n\nwerden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), \n\nalso von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird \n\n(Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter \n\nder Bezeichnung \"Kirschtaler\" angeboten wird, geht der Verbraucher davon \n\naus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher \n\nweiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mit-\n\nhin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb \n\nberechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäck-\n\nstück \"Kirschtaler\" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine sol-\n\nche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung ei-\n\nnes solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses aus-\n\nschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zr-176-08","cited_norms":[{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zr-176-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:19.921875+00:00"}}