{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_174-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"VI ZR 174/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung ge- bührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. Mai 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 174/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des \n\nAllgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung ge-\n\nbührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil \n\nvom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06). \n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, \n\nPauge, Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Ab-\n\nweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsan-\n\nwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung \n\neiner Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten \"Abendzeitung\" ent-\n\nstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem \n\nKläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kosten-\n\nerstattungsanspruch zusteht. \n\n2 \n\nMit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-\n\nter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen \n\nhinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift \"Rosenkrieg bei O.: \n\nEhefrau will Millionen\" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- \n\nund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärun-\n\ngen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in \n\nHöhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 \n\nGeschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale \n\nund Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechne-\n\nte für die Bildberichterstattung eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem \n\nStreitwert von 30.000 €. \n\n3 \n\nMit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstge-\n\nnannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in \n\nHöhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass \n\nder Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der \"Abendzei-\n\ntung\" vom 6. April 2004 mit dem Titel \"O. V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehe-\n\njahre\" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere \n\n125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen \n\nkann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmah-\n\nnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € \n\nzu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei ledig-\n\nlich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch \n\nhinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € \n\nzu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im \n\ngebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe \n\nvon 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von \n\nihr zu ersetzen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des \n\nAmtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € \n\nabgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision \n\nder Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts \n\nmit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Feh-\n\nlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufge-\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das \n\nUrteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abge-\n\nändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weiterge-\n\nhende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht \n\nhat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-\n\nfrage, ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und Bildberichterstattung ge-\n\ntrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte \n\nihre Anträge aus der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Un-\n\nterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei \n\nder Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortbericht-\n\nerstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrecht-\n\nlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn \n\ndie Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitge-\n\nhend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des \n\nRechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da \n\nzwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßig-\n\nkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es \n\nkomme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren \n\nmit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang \n\nzwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem \n\nGesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und \n\nTextberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufas-\n\nsen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche \n\nals sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein be-\n\nrechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Über-\n\nblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgen-\n\nden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe \n\nnicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe \n\nin seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu \n\nhoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit \n\nder Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger \n\nnicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger \n\nauf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen \n\nund sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwai-\n\ngen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund \n\nseien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die \n\nRahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung \n\n(§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils \n\nentgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen \n\ndem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, \n\nweil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu bean-\n\nstanden sei. \n\n6 \n\n1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abwei-\n\nII. \n\nsung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere \n\nnicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil \n\ndes Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 \n\n(VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als \n\ndie Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden \n\nist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen \n\nAusspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsur-\n\nteils, die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist da-\n\ngegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Be-\n\nrufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das \n\nBerufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung \n\nder Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Beru-\n\nfungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß \n\n§§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil \n\nes die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter \n\nII. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen \n\nBerufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die \n\nBeklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich \n\ndie Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben wor-\n\nden, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. \n\n2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen \n\nihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht \n\nstatthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil \n\ninsoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die \n\nZulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil \n\ndes Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig \n\nanfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisi-\n\nonskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom \n\n30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Je-\n\ndenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre \n\nVerurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel \n\nauf die Widerklage hätte beschränken können. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-\n\ngegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän-\n\nkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und des-\n\nhalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich \n\ndies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann \n\nanzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-\n\ngesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des \n\nStreitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\naaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.). \n\n10 \n\nDies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich \n\nzweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung \n\nder Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zu-\n\nstehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der Bildberichterstat-\n\ntung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung \n\nentstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstat-\n\nten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Ab-\n\nweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungs-\n\nlos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Um-\n\nfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde ge-\n\nlegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von \n\n8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von \n\n933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Pa-\n\nrameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Ab-\n\nmahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Gebührenansprüche \n\nzustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine \n\noder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das \n\nBerufungsgericht nicht. \n\n11 \n\n3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Er-\n\nfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nnicht stand. \n\n12 \n\na) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerkla-\n\ngeantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung be-\n\ngehrt, dass dem Kläger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der \n\n\"Abendzeitung\" vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend \n\ngemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher \n\nRechtsanwaltskosten zusteht. \n\n13 \n\nDer Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für \n\ndie Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisi-\n\nonsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. \n\nEntscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranzie-\n\nhung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maß-\n\nstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interes-\n\nsenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - \n\nVersR 2009, 121 m.w.N.). \n\n14 \n\nDie Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum \n\nAusdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abge-\n\nmahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststel-\n\nlung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausge-\n\nhenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klä-\n\ngers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstat-\n\ntung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegen-\n\nstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen \n\ndem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem einge-\n\nklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist \n\ndas Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Wi-\n\nderklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten \n\nBetrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadens-\n\nersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der \n\nRechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht \n\nverstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsin-\n\nteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte. \n\n15 \n\nb) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem \n\nKläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag \n\nvon 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. \n\n16 \n\naa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem \n\nGrunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts \n\nzur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese \n\nAnnahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n17 \n\nbb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\neinen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe \n\nangenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemach-\n\nten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in \n\nmehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n18 \n\n(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzan-\n\n19 \n\n20 \n\nspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten \n\nTatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrich-\n\nter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes-\n\nsungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-\n\nstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; \n\n161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, \n\n409). \n\n(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher \n\nHinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. \n\nWie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - \n\nVersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und \n\nin welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzan-\n\nspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem \n\nInnenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und \n\ndem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Vor-\n\naussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist \n\ngrundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in \n\nRechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätig-\n\nkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung \n\neinerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus \n\nder maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle \n\nSituation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war \n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis \n\ndes Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außen-\n\nverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von \n\nRechtsfehlern beeinflusst. \n\n22 \n\n(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- \n\nund Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der \n\n§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit \n\nder jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, \n\nberuht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Ange-\n\nlegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. \n\n23 \n\n(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel \n\nein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-\n\nsammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so \n\nweitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-\n\nlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember \n\n2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ \n\n1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom \n\n3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728). \n\n24 \n\n(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von \n\nmehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im \n\nEinzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantwor-\n\nten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend \n\nist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom \n\n4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR \n\n207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW \n\n2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen \n\nFeststellungen getroffen. \n\n25 \n\n(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die An-\n\nnahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, \n\ndass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitli-\n\nchen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann \n\nnoch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des \n\nGeschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abwei-\n\nchende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. - wie das Berufungsgericht formu-\n\nliert hat - mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer \n\nAngelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu ver-\n\nstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt be-\n\nstimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Ange-\n\nlegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der \n\ndas konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltli-\n\nche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfas-\n\nsen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom \n\n29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 \n\n- III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - a-\n\naO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitli-\n\nchen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, \n\nwenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be-\n\narbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in \n\neinem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend ge-\n\nmacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR \n\n109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK \n\nRVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die \n\nVerfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Vorausset-\n\nzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung \n\nvon Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO). \n\n26 \n\n(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme \n\neiner Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den \n\nverschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer \n\nZusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei ob-\n\njektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. \n\nSenatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. De-\n\nzember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, je-\n\nweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenord-\n\nnung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich \n\ngeprüft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammen-\n\nhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dage-\n\ngen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. \n\n27 \n\nAbgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren \n\nsei mit einem \"kontextfernen\" Foto bebildert worden und ein innerer Zusam-\n\nmenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Um-\n\nstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel \"Lassen sich \n\nscheiden: A. und C. O.\" versehen und damit offensichtlich in einen Zusammen-\n\nhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist. \n\n28 \n\n(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht \n\nschon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat \n\nverkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines \n\nmit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, \n\ndass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Un-\n\nterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bild-\n\nberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten \n\nmit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte \n\nerforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, \n\nvgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März \n\n2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine \n\nechte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraus-\n\nsetzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange-\n\nnommen hat - um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatz-\n\npflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schä-\n\ndigers fallenden Umstand. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksich-\n\ntigt, dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, \n\nsondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls \n\nbeantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, \n\ninsbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche \n\nGründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden \n\nhaben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. \n\n30 \n\nAus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es \n\nist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und \n\ndie Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat \n\nvon der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n31 \n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich \n\nder Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten \n\nhaben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt auf-\n\nzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die \n\nKostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision \n\nnicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kos-\n\ntenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, \n\n321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/vi-zr-174-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/vi-zr-174-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:25.392746+00:00"}}