{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_166-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VI ZR 166/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 833 Verkündet am: 17. März 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Ver- richtungen an dem Tier vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvorausset- zungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behand- lung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann an- spruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 166/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 833 \n\nVerkündet am: \n17. März 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEin Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr \nkommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr \nausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Ver-\nrichtungen an dem Tier vorzunehmen. \n\nDeshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvorausset-\nzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behand-\nlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim \nrektalen Fiebermessen). \n\nEin für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann an-\nspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, ein Tierarzt, verlangt von der Beklagten als Halterin eines \n\nPferdes Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, weil er bei der Be-\n\nhandlung des Pferdes verletzt wurde. \n\nDie Beklagte hatte ihr Pferd, einen 700 kg wiegenden zehnjährigen Ara-\n\nber, auf dem Hof des Zeugen B. abgestellt. Am 23. Oktober 2006 versuchte der \n\nKläger mit der linken Hand eine rektale Fiebermessung. Dabei wurde er von \n\ndem Pferd gegen den rechten Daumen getreten und erlitt dadurch einen Trüm-\n\nmerbruch. Die Klage richtet sich vor allem auf den Ersatz des behaupteten Ver-\n\ndienstausfallschadens. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das Schadensereignis \n\nbereits nicht vom Schutzbereich des § 833 BGB umfasst sei. Die Berufung des \n\nKlägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe gegen die Beklagte \n\nkeinen Anspruch aus § 833 BGB. Zwar habe sich in dem plötzlichen Tritt des \n\nPferdes gegen den Daumen des Klägers eine typische Tiergefahr verwirklicht. \n\nDaraus folge aber nicht automatisch eine Bejahung des geltend gemachten An-\n\nspruchs. Im vorliegenden Fall träfen die Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) \n\nund die berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufeinander, so dass sich \n\ndie Frage nach einem Interessenausgleich stelle. Dabei gehe es letztlich um \n\neine \"gerechte Zuweisung des Zufallsschadens\". Von den unterschiedlichen \n\nAnsätzen, die gegebenenfalls zu einer Einschränkung der Haftung des Tierhal-\n\nters führen könnten, sei die vom Landgericht für den Streitfall vertretene Ein-\n\nschränkung der Tierhalterhaftung aufgrund von Normzwecküberlegungen abzu-\n\nlehnen. Den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB schon dann zu verneinen, \n\nwenn ein Anspruchsteller an einer im Zusammenhang mit dem Tier übernom-\n\nmenen Verpflichtung Geld verdiene, würde zu einer nicht vertretbaren Aufwei-\n\nchung der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB führen, zumal der Tritt eines \n\nPferdes - wie hier - geradezu die typische Verwirklichung der spezifischen Tier-\n\ngefahr sei. Auch der Ansicht, im Rahmen der vom Verletzten übernommenen \n\n\"eigenen Herrschaft\" über das Tier komme es darauf an, ob der Tierhalter noch \n\ndie Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte, sei nicht zu folgen. Das Abgren-\n\nzungskriterium der Möglichkeit eigener Einflussnahme als Maßstab für eine \n\nHaftungsbeschränkung im Rahmen des § 833 BGB sei insgesamt untauglich, \n\nweil es in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig gänzlich irrelevant sei, ob der \n\nTierhalter bzw. wer auch immer an seiner Stelle zugegen war. Abzulehnen sei \n\nauch die Ansicht, wonach eine in Fällen der vorliegenden Art als notwendig an-\n\ngesehene Haftungsbeschränkung im Rahmen der Beweislast derart zu erfolgen \n\nhabe, dass der Tierarzt darlegen und beweisen müsse, was sich in seinem \n\nHerrschaftsbereich zugetragen habe. Bei der Frage eines eventuellen Sorg-\n\nfaltsverstoßes des Tierarztes im Rahmen der von ihm durchgeführten Behand-\n\nlung handele es sich der Sache nach um einen Mitverschuldenseinwand (§ 254 \n\nBGB), für den derjenige darlegungs- und beweisbelastet sei, der sich auf ein \n\nMitverschulden berufe, also gerade nicht der Tierarzt, sondern sein Anspruchs-\n\ngegner. Schließlich könne auch die Berücksichtigung des Behandlungsvertra-\n\nges im Rahmen der Tierhalterhaftung im vorliegenden Fall nicht zu einer Haf-\n\ntungsbeschränkung führen. Zwar sei es rechtlich grundsätzlich möglich, dass \n\neine vertragliche Haftungsbeschränkung auch auf außervertragliche Ansprüche \n\ndurchschlagen könne. Jedoch werde man nicht davon ausgehen können, dass \n\njedem entgeltlichen Vertrag über eine Tätigkeit an einem Tier von vornherein \n\nein vertraglicher Haftungsausschluss zugunsten des Tierhalters innewohne. Die \n\nAnnahme eines solchen generellen, gleichsam vertragsimmanenten Haftungs-\n\nausschlusses sei auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen \n\neines wirtschaftlichen Gefälles zwischen Tierarzt und Tierhalter geboten. Für \n\neine ausdrücklich vereinbarte oder zumindest im Wege der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung begründbare vertragliche Haftungsbeschränkung sei im konkre-\n\nten Fall nichts ersichtlich. \n\n5 \n\nIndes sei eine Haftung der Beklagten aus § 833 BGB hier ausgeschlos-\n\nsen, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei der Tierhalterhaf-\n\ntung komme eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem \n\nGesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in eng begrenzten Ausnahme-\n\nfällen in Betracht, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernah-\n\nme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen \n\nGefahr aussetze. So liege es, wenn - wie hier - die mit der Nähe zu einem Pferd \n\nverbundene übliche Gefahr durch die Tätigkeit des Geschädigten gesteigert \n\noder gar erst provoziert werde. Der Kläger habe als dem Pferd zumindest relativ \n\nfremde Person ein Fieberthermometer in dessen After einführen wollen. Dazu \n\nhabe er von der Kruppe her, also im kritischen Bereich der Hinterläufe zunächst \n\nden Schweif erreichen müssen, um den After für die Einführung des Thermo-\n\nmeters zugänglich zu machen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Pferde darauf \n\nabwehrend und dabei auch noch schreckhaft reagieren könnten, weil die natür-\n\nliche Scheu ein derartiges auch instinkthaftes Verhalten begünstige. Deshalb \n\nsei das Prozedere des Klägers besonders geeignet gewesen, die mit dem Um-\n\ngang mit Pferden verbundene gewöhnliche Gefahr herauszufordern. Dass diese \n\nsich dann in einem spontanen Tritt nach hinten äußern mochte, habe auf der \n\nHand gelegen und dem Kläger als ambulant auf dem Lande tätigen, also viel-\n\nfach mit der Tierhaltung konfrontierten Tierarzt nicht verborgen geblieben sein \n\nkönnen. Wenn er sich unter solchen Umständen zur Behandlung des Pferdes \n\nentschlossen habe, habe er damit auch das mit der Ausübung seines Berufes \n\ntypische Risiko übernommen. Dann aber müsse er für die daraus resultieren-\n\nden Folgen selbst einstehen, zumal er der von ihm selbst aktualisierten Tierge-\n\nfahr durch entsprechende tatsächliche wie finanzielle Vorsorge, etwa durch Ab-\n\nschluss einer entsprechenden Versicherung, hätte begegnen können. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. \n\n1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den aufgrund der tatsächli-\n\nchen Gegebenheiten an sich zu bejahenden Anspruch des Klägers aus § 833 \n\nBGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Bei der Tier-\n\nhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung \n\ndes Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur \n\nin eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, dass \n\nsich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der \n\nAbwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Be-\n\nrücksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei de-\n\nnen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, \n\nweil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (Senatsurteil \n\nvom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418 m.w.N.). \n\n8 \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein Ausschluss der Tierhal-\n\nterhaftung unter Berufung auf die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr \n\nkommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr \n\nausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Ver-\n\nrichtungen an dem Tier vorzunehmen, wie es beim Tierarzt der Fall ist. \n\n9 \n\na) Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann \n\ndie Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung \n\nbegibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete \n\nGefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher \n\noder sittlicher - Grund vorliegt (Senatsurteil BGHZ 34, 355, 358; BGB-RGRK/ \n\nSteffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 64). Denn die Grundlage eines Haftungsausschlus-\n\nses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 34, 355, 363; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - aaO, \n\nS. 417). Von einem widersprüchlichen Verhalten kann indes erkennbar nicht die \n\nRede sein, wenn die vom Tierhalter veranlasste ärztliche Behandlung eines Tie-\n\nres in Frage steht. Hier liegt ein triftiger Grund dafür vor, dass der Tierarzt sich \n\nder Tiergefahr aussetzt. \n\n10 \n\nb) Letztlich dient die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei der \n\nGefährdungshaftung dazu, diese Haftung in solchen Fällen auszuschließen, in \n\ndenen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Scha-\n\nden nicht der Gefahr des Tieres (oder Kraftfahrzeugs u. dergl.), sondern dem \n\nHandeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGB-RGRK/Steffen, \n\naaO; Terbille, VersR 1994, 1151, 1154). \n\n11 \n\nDem entsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein \n\ngrundsätzlicher Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Personen, die sich \n\nder Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne die \n\nvollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, zu Recht abgelehnt wor-\n\nden (vgl. RG, JW 1904, 57 - Tierarzt beim Kupieren eines Pferdeschweifs; JW \n\n1912, 797 - Tierarzt beim Aufstechen einer Eiterbeule bei einem Pferd; JW \n\n1911, 89 f. - Hufschmied; Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 - VersR \n\n1968, 797 ff. - Hufschmied) und wird auch in der Literatur verneint (BGB-\n\nRGRK/Steffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 68; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 833 Rn. 6; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 122; MünchKomm-\n\nBGB/Stein, 3. Aufl., § 833 Rn. 25 ff.; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 833 \n\nRn. 18, 29; Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr, 1961, S. 358 f.; Terbille, aaO, \n\nS. 1152; vgl. auch Staudinger/Eberl-Borges, Neubearbeitung 2008, § 833 \n\nRn. 189 ff.). Unsachgemäßes Verhalten solcher Personen bei der Berufsaus-\n\nübung, welches für einen Schaden mitursächlich geworden ist, kann - sofern \n\nkein vertraglicher Haftungsausschluss vorliegt - nur unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden. \n\n12 \n\nc) Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass ein Ausschluss der Haftung \n\nnach § 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur \n\nausnahmsweise in Betracht kommt, meint aber wohl, dass derjenige, der sich \n\neinem Tier aus beruflichen Gründen nähert, insoweit keinen Schadensersatz-\n\nanspruch hat, als er im Rahmen seiner beruflich geschuldeten Verrichtungen \n\nbesonders risikoreiche Handlungen vornimmt, wobei im Streitfall nicht einmal \n\nfestgestellt ist, dass das Fiebermessen auf andere Weise hätte bewerkstelligt \n\nwerden können, als es der Kläger getan hat. \n\n13 \n\nDem kann schlechterdings nicht gefolgt werden. Das Handeln desjeni-\n\ngen, der sich einem Tier aus beruflichen Gründen im Interesse des Tierhalters \n\nund mit dessen erklärter oder anzunehmender Billigung helfend nähert, kann \n\nnicht rechtlich in ungefährliche Handlungen auf Gefahr des Tierhalters und in \n\ngefährliche Handlungen auf Gefahr des Handelnden aufgeteilt werden. Der \n\nTierarzt, der ein Pferd im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorgt, handelt \n\nin der Regel in keiner Phase der Behandlung auf eigene Gefahr. Vielmehr setzt \n\ner sich der Tiergefahr mit triftigem Grund aus, ja muss sich ihr aussetzen, wenn \n\ner seinen ärztlichen Auftrag und den Vertrag mit dem Tierhalter erfüllen will. \n\nVon einem widersprüchlichen Handeln bei der Inanspruchnahme des Tierhal-\n\nters aus § 833 BGB kann bei dieser Sachlage nicht einmal ansatzweise die Re-\n\nde sein. Dies gilt insbesondere, wenn - wovon hier revisionsrechtlich auszuge-\n\nhen ist - die gefährlichen Handlungen erforderlich sind, um die Behandlung \n\nfachgerecht durchzuführen, gilt aber in der Regel auch, wenn der Tierarzt bei \n\ndem Behandlungsgeschehen unvorsichtig oder gar fehlerhaft vorgeht. \n\n14 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts, wer bei Handlungen zu Schaden \n\nkomme, mit denen er Geld verdiene, könne nicht Schadensersatz aus § 833 \n\nBGB verlangen, sind ebenso unrichtig wie die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, wonach ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB aus-\n\nscheide, wenn jemand das typische Risiko seines Berufs übernehme. Beide \n\nStandpunkte sind letztlich von Normzwecküberlegungen geprägt, denen nicht \n\nzugestimmt werden kann. Der erkennende Senat ist einer solchen Sichtweise \n\nbereits früher entgegen getreten. Er hat entschieden (Senatsurteil vom 28. Mai \n\n1968 - VI ZR 35/67 - aaO, S. 798), es sei grundsätzlich davon auszugehen, \n\ndass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrages allein noch nicht die \n\nGefahr einer Verletzung durch das Tier übernehme. Denn es entspreche weder \n\nder Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der \n\nHufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tierge-\n\nfahr aussetzen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch \n\ndie Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das Ge-\n\nsetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des Be-\n\nschlagvertrages gehöre es, dass der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr \n\naussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr \n\nausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbinde, die \n\naus der Tiergefahr erwachsen könnten. \n\n15 \n\nDiese Überlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen in vollem Umfang \n\nauch auf den Behandlungsvertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt zu. Die von \n\nden Vorinstanzen vertretene einschränkende Anwendung des § 833 BGB ent-\n\nspricht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes und ist \n\nauch nicht interessengerecht. Sie ist im Übrigen keinesfalls notwendig, um in \n\nFällen, in denen derjenige, der vertragsgemäß Verrichtungen an dem Tier vor-\n\nzunehmen hat, besonders risikoreiche bzw. fehlerhafte Handlungen vornimmt, \n\nzu gerechten Ergebnissen zu kommen. Abzulehnen ist hier nur ein grundsätzli-\n\ncher Ausschluss der Tierhalterhaftung. Das fehlerhafte Handeln des Geschä-\n\ndigten kann hingegen ohne weiteres im Rahmen einer Abwägung der verschie-\n\ndenen Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB berücksichtigt werden. Bei ei-\n\nnem groben Eigenverschulden des Geschädigten kann danach die Haftung des \n\nTierhalters auch ganz ausgeschlossen sein (so in dem dem Senatsurteil vom \n\n28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 -, aaO, zugrunde liegenden Fall). \n\n16 \n\nd) Das Berufungsurteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Sichtweise. Das \n\nBerufungsgericht bejaht einen völligen Haftungsausschluss aus grundsätzlichen \n\nErwägungen. Es prüft deshalb - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - nicht, \n\nob dem Kläger ein Mitverursachungsbeitrag anspruchsmindernd zuzurechnen \n\nist oder ob er bei der Durchführung einer für die Behandlung des Pferdes not-\n\nwendigen und aus fachlicher Sicht nicht zu beanstandenden Maßnahme ver-\n\nletzt wurde. Diese Prüfung wird nachzuholen sein. \n\n17 \n\n2. Die vom Berufungsgericht im Ergebnis gebilligte Klageabweisung stellt \n\nsich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ohne Rechtsfehler verneint das \n\nBerufungsgericht einen Haftungsausschluss aus anderen Gründen. Dagegen \n\nbringt die Revisionserwiderung auch nichts vor. \n\n18 \n\na) Dass der Vertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt nicht von vornher-\n\nein einen vertraglichen Haftungsausschluss beinhaltet, ergibt sich schon aus \n\nden vorstehenden Ausführungen. Für einen konkret im vorliegenden Einzelfall \n\nvereinbarten Haftungsverzicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR \n\n234/75 - VersR 1977, 864, 866) ist nach den Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts nichts ersichtlich. \n\n19 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nden Schutzzweckerwägungen des Landgerichts zu einer Einschränkung der \n\nTierhalterhaftung bei dem beruflichen Umgang mit Tieren sei nicht zu folgen. \n\nAuch dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Damit ist \n\nnicht gesagt, dass bei ganz besonders gelagerten Fallgestaltungen die Tierhal-\n\nterhaftung nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen sein kann \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865). Unter wel-\n\nchen Umständen dies der Fall ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, \n\n241 - Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik), muss hier nicht entschieden \n\nwerden. \n\n20 \n\nc) Mit Recht stellt das Berufungsgericht für einen möglichen Haftungs-\n\nausschluss nicht darauf ab, wer in dem Zeitpunkt, als der Kläger das Pferd be-\n\nhandelte, am Behandlungsort anwesend war. Ob Fälle denkbar sind, bei denen \n\nsich ein Haftungsausschluss daraus ergibt, dass eine andere Person als der \n\nTierhalter temporär die Herrschaft über das Tier ausübt, kann dahinstehen (vgl. \n\ndazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865 - Reiter; fer-\n\nner: RGZ 58, 410, 412 ff. und OLG Celle, VersR 1990, 794 f. - eigenverant-\n\nwortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer; OLG Nürnberg, aaO). \n\nKeinesfalls ist die Haftung aus diesem Grund ausgeschlossen, wenn ein Tier-\n\narzt das Tier auf dem Hof des Tierhalters oder auf dem Hof eines Dritten, bei \n\ndem der Tierhalter das Tier untergestellt hat, vorübergehend tierärztlich behan-\n\ndelt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass die Verwirklichung der \n\nTiergefahr, für die der Tierhalter haftet, in derartigen Situationen im Regelfall \n\nnicht davon abhängt, wer sich außer dem Tierarzt noch in der Nähe des Tieres \n\nbefindet. \n\n21 \n\nd) Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, \n\ndass im Streitfall ein Ausschluss der Tierhalterhaftung nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer Umkehr der Beweislast bejaht werden kann. Der Ansicht, \n\ndass der Tierhalter nicht hafte, wenn der Tierarzt nicht beweist, dass er alle \n\nzumutbare Sorgfalt hat walten lassen (so OLG Zweibrücken, VersR 1997, 457; \n\nähnlich OLG Nürnberg, aaO, S. 241 f.; dahin gehend auch die Rspr. des \n\nReichsgerichts, etwa RGZ 61, 54, 56; weitere Nachweise bei BGB-\n\nRGRK/Steffen, aaO, Rn. 69), ist nicht zu folgen (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, \n\nRn. 25; BGB-RGRK/Steffen, aaO, Rn. 69). Die vertragliche Beziehung zwi-\n\nschen Tierhalter und Tierarzt bietet für eine solche Beweislastverteilung, etwa \n\nnach dem Gedanken der im Bereich der vertraglichen Haftung geltenden ge-\n\nsetzlichen Beweislastregel des § 282 BGB a.F. und des § 280 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB n.F., keine Grundlage. Sofern der Tierhalter grundsätzlich nach § 833 \n\nBGB haftet, geht es nicht um die vertraglichen Pflichten des Tierarztes, sondern \n\ndarum, ob und inwieweit dessen tatsächliches Verhalten Anlass gibt, die Haf-\n\ntung des Tierhalters zu mindern. \n\n22 \n\nOb das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß \n\naussetzt, ohne Tierhüter zu sein (§ 834 BGB), bei der Schadensverursachung \n\nmitgewirkt hat, ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die Haf-\n\ntung minderndes Mitverschulden des Geschädigten ist aber regelmäßig der \n\nSchädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 175, 153, 158), \n\nim Anwendungsbereich des § 833 BGB also der Tierhalter (vgl. Senatsurteil \n\nvom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - VersR 2005, 1254, 1256). Dass dieser zu den \n\nHandlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise \n\nmangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr \n\nder Beweislast. Der Geschädigte hat insoweit im Rahmen seiner sekundären \n\nDarlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Schädiger hat so-\n\ndann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist (vgl. \n\ndazu Senatsurteile BGHZ 100, 190, 195 f.; 163, 209, 214, jeweils m.w.N.). \n\n23 \n\nDa dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Parteien zu \n\neinem etwaigen Mitverschulden des Klägers vorgetragen haben, ist für das vor-\n\nliegende Revisionsverfahren ohnehin zu unterstellen, dass der Kläger ord-\n\nnungsgemäß gehandelt hat. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsge-\n\nricht aber davon ausgehen können, dass die Beklagte einen haftungsmindern-\n\nden Mitverursachungsbeitrag des Klägers zu beweisen hat. \n\nIII. \n\n24 \n\nMithin ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr etwaigem \n\nVortrag der Parteien zu einem Mitverursachungsbeitrag des Klägers und, so-\n\nweit danach eine Haftung der Beklagten verbleibt, dem Vortrag zur Schadens-\n\nhöhe nachzugehen haben. \n\nMüller \n\nZoll \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 24.09.2007 - 6 O 162/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2008 - I-9 U 229/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zr-166-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/vi-zr-166-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:05.568500+00:00"}}