{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_163-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"VI ZR 163/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 163/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die \n\nRichter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 22. Juli 2009 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und \n\nauch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der \n\nRevision entnehmen können. \n\n3 \n\nDie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nerkennen. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen H. und R. \n\nzum Zustand der Straße nichts Verlässliches abgewinnen können und bei der \n\nAussage des Zeugen P. durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge zunächst \n\nausgeführt hatte, es sei insgesamt auf der Straße glatt gewesen. Dann jedoch \n\n- und darauf stützt sich das Berufungsgericht letztlich - hat der Zeuge seine \n\nAussage relativiert und letztlich geäußert, es sei durch geschicktes Gehen mög-\n\nlich gewesen, die Straße von der einen oder anderen Seite zu überqueren ohne \n\nzwangsläufig immer auf Eisflächen zu landen. Auch die Zeugin J. hat nicht nur, \n\nwie von der Nichtzulassungsbeschwerde zitiert worden ist, geäußert, es sei auf \n\nder Straße durchgängig glatt gewesen, sondern sie hat vielmehr auch - wie das \n\nBerufungsgericht gewürdigt hat - das Vorhandensein von einzelnen Eisflächen \n\nbestätigt. \n\n4 \n\n5 \n\nNach alledem handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-\n\ngung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist. \n\nDarüber hinaus könnte auch allein ein verkehrswidriger Zustand der \n\nStraße zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nnicht begründen. Denn der Unfall hat sich gegen 4.30 Uhr und damit außerhalb \n\nder räum- und streupflichtigen Zeit ereignet. Wer nach Ablauf der mit der Streu-\n\npflicht verbundenen Zeit durch Glätte stürzt, muss jedoch beweisen, dass sich \n\nder Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht er-\n\neignet hätte (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40; \n\nOLG Düsseldorf, VersR 1984, 1173; KG VersR 1993, 1369; Geigel/Wellner, Der \n\nHaftpflichtprozess, 14. Kap., Rn. 163). Die Klägerin hatte zwar behauptet, die \n\nBeklagte bzw. ihre Streithelferin seien bereits am Vortag des Unfalles, am \n\n13. März 2005, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die Kausalität einer sol-\n\nchen - unterstellten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte jedoch den \n\nNachweis vorausgesetzt, dass eine Erfüllung der Streupflicht am Vortag den \n\nUnfall der Klägerin am frühen Morgen des nächsten Tages verhindert hätte. \n\nHierzu zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen übergangenen Sachvor-\n\ntrag der Klägerin auf, wozu jedoch insbesondere deshalb Veranlassung be-\n\nstanden hätte, weil die Beklagte vorgetragen und in der Berufungsinstanz als \n\nunbestritten bezeichnet hatte, dass sich nach Ende der Streupflicht am \n\n13. März 2005 bis zur Unfallzeit erneut Glätte gebildet habe. Im Übrigen hatte \n\ndie Klägerin selbst vorgetragen, dass mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage \n\nvor dem Unfallereignis ständig nachts überfroren seien. Wenn sich aber die \n\nGlättestellen erst nachts gebildet haben, so hätte die Beklagte grundsätzlich vor \n\n6.00 Uhr am nächsten Morgen nicht streuen (lassen) müssen. Eine vorbeugen-\n\nde Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch \n\nin den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem \n\nentsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541, 542). Dazu reicht nicht \n\naus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor \n\nEinsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, zumal diese sich auf die \n\nseit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten. \n\nZoll Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 41/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/vi-zr-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/vi-zr-163-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:34.041880+00:00"}}