{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_160-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"VI ZR 160/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekann- ten Politikers aus aktuellem Anlass.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 160/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 \n\nZur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekann-\n\nten Politikers aus aktuellem Anlass. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nZoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von \n\nPentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nNachdem der Kläger, der von 1998 bis 2005 Außenminister und Vize-\n\nkanzler der Bundesrepublik Deutschland war, im Juni 2006 letztmals an einer \n\nSitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von \n\nder Beklagten verlegte Zeitschrift \"BUNTE\" in Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006 \n\neinen Artikel, der die Überschrift trug: \"Nobel lässt sich der Professor nieder\". In \n\ndem Artikel werden Einzelheiten über das vom Kläger erworbene Wohnhaus \n\nmitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; fer-\n\nner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröf-\n\nfentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erho-\n\nben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung be-\n\nstimmter Äußerungen und des Fotos des Wohnhauses zu untersagen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kla-\n\ngebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 399 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt: \n\nÜber die Klage sei auf Grund einer Abwägung des allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts des Klägers mit dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden \n\nRecht der Beklagten auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu entschei-\n\nden. Die Abwägung ergebe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klä-\n\ngers zurücktreten müsse. \n\n5 \n\nDurch die Veröffentlichung der Abbildung des Wohnhauses habe die Be-\n\nklagte zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Ein \n\nEingriff in das Persönlichkeitsrecht liege auch dann vor, wenn die Anonymität \n\ndurch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung \n\naufgehoben werde und die Gefahr bestehe, dass das Wohnhaus in seiner Eig-\n\nnung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde. \n\nDie Abwägung der kollidierenden Grundrechte ergebe jedoch, dass das Veröf-\n\nfentlichungsinteresse der Beklagten überwiege. \n\n6 \n\nDas Haus sei für Ortsfremde nicht ohne Weiteres zu lokalisieren. Von ei-\n\nner erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der Ge-\n\nfahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten könne daher \n\nnicht ausgegangen werden. Die Veröffentlichung berühre nicht den Kernbereich \n\nder Privatsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiege \n\ndaher nicht schwer. Demgegenüber habe die Beklagte ein berechtigtes und ü-\n\nberwiegendes Interesse an der Veröffentlichung. Sie habe aus aktuellem An-\n\nlass, nämlich des \"Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion\" und des \n\nAusscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der \n\nKläger seine \"Freiheit genießt\". An der Frage, wie der Kläger nach seinem Aus-\n\nscheiden aus der Politik sein Leben gestalte, bestehe ein berechtigtes Informa-\n\ntionsinteresse. \n\n7 \n\nDer Rückzug aus der Politik stelle eine weitere Zäsur im Leben des Klä-\n\ngers dar. Die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem \n\n\"Abschied\" von der Politik gestalte, sei von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dazu \n\nzählten auch die Wohnverhältnisse. Es komme hinzu, dass in dem Artikel die \n\nWandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre \n\ndurchlebt habe (\"Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das \n\nkein Märchen ist?\"). Daran bestehe ein öffentliches Interesse. Schließlich habe \n\ndie Beklagte mitgeteilt, welche Pension der Kläger beziehe und die Frage auf-\n\ngeworfen, wovon der Kläger den Kaufpreis bezahlt habe. Damit behandele der \n\nBeitrag auch die Frage, ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten \n\nund Pensionen von Politikern den Erwerb entsprechender Immobilien ermög-\n\nlichten. An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlaubten, \n\nbestehe ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. \n\n8 \n\nNach Abwägung der betroffenen Grundrechte müsse der Kläger auch die \n\nWortberichterstattung hinnehmen. Diese enthalte gegenüber dem Foto zum \n\nGrundstück keine zusätzlichen Informationen abgesehen von der Mitteilung des \n\nVorhandenseins eines Untergeschosses und der Angabe der Grundstücksgrö-\n\nße. Die Äußerung \"Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum \n\nVerkauf\" beeinträchtige zwar das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da dem Le-\n\nser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größenordnung der \n\nvom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge, wobei die Vorstel-\n\nlung vermittelt werde, dass der Kläger ein \"Millionenobjekt\" erworben habe. Aus \n\nden genannten Gründen bestehe daran aber ein überwiegendes Informationsin-\n\nteresse der Öffentlichkeit. Die Äußerung \"Wovon hat Joschka Fischer das be-\n\nzahlt? Teilweise mit Kredit?\" knüpfe an die Mitteilung an, über welche Einkom-\n\nmensquellen der Kläger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - \n\nverfüge, womit ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von \n\nPolitikern bestehe. \n\nII. \n\n9 \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler \n\nnimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch \n\nzusteht. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\nwonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos \n\nvon der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter \n\nNamensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die \n\ndurch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen \n\nund das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenba-\n\nrung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile \n\nvom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR \n\n373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Zwar liegt die \n\nAnnahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn \n\nlediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer all-\n\ngemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage \n\nstehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich \n\nbetreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Na-\n\nmens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so \n\ndass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch \n\neinen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (vgl. Senatsurteile, aaO). \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Eingriff in das Persön-\n\nlichkeitsrecht auch dann vorliege, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung \n\neiner Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und \n\ndie Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich \n\nindividueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentli-\n\nchung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte her-\n\nvorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Das Berufungsgericht bejaht dem-\n\ngemäß einen Eingriff im vorliegenden Fall, weil zumindest anderen Bewohnern \n\noder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität des Klägers \n\nzur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige \n\nund Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren könnten \n\nund weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erführen, dass der Kläger \n\nhier einziehen werde. \n\n12 \n\nAusgehend davon hat es das Berufungsgericht zutreffend für geboten \n\nerachtet, über den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer Abwägung des \n\nnach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge-\n\nschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gemäß Art. 5 \n\nAbs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf \n\n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\nÄußerungs- und Pressefreiheit zu entscheiden (vgl. Senatsurteile, aaO). Dass \n\ndas Berufungsgericht bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, das Recht der Beklagten auf Veröffentlichung überwiege das Inte-\n\nresse des Klägers, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\na) Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht ein Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit. \n\nEs stellt - entgegen der Ansicht der Revision - zutreffend darauf ab, dass \n\ndie Beklagte aus aktuellem Anlass, nämlich des Abschieds des Klägers \"von \n\nder Grünen-Bundestagsfraktion\", darüber berichtete, in welchem Anwesen der \n\nKläger nunmehr seine \"Freiheit genießt\", und dass an der Frage, wie der Kläger \n\nnach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltete, ein berechtig-\n\ntes Informationsinteresse bestand. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Kläger habe als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als \n\nMitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mit-\n\nglied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen \n\nLeben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen, ihm sei - vor allem als \n\nüber Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zugekommen und \n\ndiese Stellung habe der Kläger nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als \n\nAußenminister und Vizekanzler im Jahr 2005 verloren, bringt die Revision nichts \n\nDurchgreifendes vor. Dass der Rückzug aus der Politik eine Zäsur im Leben \n\ndes Klägers darstellte und die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben \n\nnach seinem \"Abschied\" von der Politik gestaltet, von zeitgeschichtlicher Be-\n\ndeutung ist, kann nicht zweifelhaft sein. \n\n15 \n\nOhne Erfolg stellt die Revision deshalb darauf ab, der Kläger habe im \n\nZeitpunkt der Berichterstattung bereits seit fast einem Jahr das Amt des Au-\n\nßenministers nicht mehr innegehabt. Das gerechtfertigte Interesse der Öffent-\n\nlichkeit am Leben bedeutender Politiker endet nicht ohne Weiteres mit der Auf-\n\ngabe bestimmter Ämter und Funktionen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 119 vor-\n\ngesehen). Auch wenn der Kläger - wie die Revision geltend macht - zum Aus-\n\ndruck gebracht haben sollte, dass er zukünftig in Privatheit leben wolle, und \n\ndies im Zeitpunkt der Berichterstattung auch bereits so praktizierte, könnte ein \n\nan die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an sei-\n\nner Lebensgestaltung jedenfalls nicht für den Zeitpunkt der beanstandeten Ver-\n\nöffentlichung verneint werden, in dem der Kläger aus den dargelegten Gründen \n\nGegenstand besonderen öffentlichen Interesses war. \n\n16 \n\nNicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auch die Wohnver-\n\nhältnisse des Klägers als von diesem Informationsinteresse umfasst ansieht. \n\nWenn es ausführt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung ange-\n\nsprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat \n\n(\"Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen \n\nist?\"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger bezieht, und die \n\nFrage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf \n\nab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegun-\n\ngen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom \n\n1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414). Die im Rahmen einer Be-\n\nrichterstattung aufgeworfene Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Poli-\n\ntikern erlauben und ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und \n\nPensionen der Politiker den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichen, ist \n\nin der Tat durch ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit legitimiert. \n\n17 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der \n\nAbwägung dem Informationsinteresse überwiegende Bedeutung zumisst. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, dass es für einen \n\nOrtsfremden nicht einfach sei, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren. Die \n\nbeanstandete Aufnahme zeige nur einen begrenzten Ausschnitt. Die Fassade \n\nsei durch ein Gerüst verdeckt. Der Eingangsbereich sei nicht abgebildet. Die \n\nbeschreibenden Angaben in der Wortberichterstattung wie \"zwei Etagen plus \n\nSouterrain und ausgebautem Dachgeschoss\", \"Efeu umrankt\", \"Schornstein\" \n\nund \"Mosaikfenster\" seien allgemein gehalten. Sie träfen auf viele Villen zu. \n\nDurch den Hinweis auf den vornehmen \"Berliner Villen-Stadtteil\" würden die \n\nLeser nicht unmittelbar auf die Lage des Hauses hingewiesen. Zwar möge es \n\nnahe liegen, dass Dahlem oder Grunewald gemeint seien. Letztlich bleibe je-\n\ndoch offen, ob nicht auch andere Quartiere wie Lichterfelde, Hermsdorf oder \n\nWilhelmsruh als Standort in Frage kämen. Danach sei die Gefahr, dass Leser \n\nzum Aufsuchen des Hauses ermuntert würden, eher gering, zumal der Kläger \n\n- was der Artikel deutlich mache - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt ha-\n\nbe. Es hätte allenfalls eine Baustelle besichtigt werden können. \n\n19 \n\nDie Folgerung des Berufungsgerichts, dass in Anbetracht dieser Um-\n\nstände von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der \n\nFolge der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten \n\nnicht ausgegangen werden könne und die Veröffentlichung nicht den Kernbe-\n\nreich der Privatsphäre des Klägers berühre, so dass der Eingriff in das Persön-\n\nlichkeitsrecht des Klägers nicht schwer wiege, ist - entgegen der Ansicht der \n\nRevision - nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nbb) Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, das Berufungsge-\n\nricht habe bei der Abwägung dem Schutz der minderjährigen Tochter der Ehe-\n\nfrau des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend geht es um \n\nkeinen Unterlassungsanspruch des Kindes, sondern ausschließlich um einen \n\nsolchen des Klägers. Zwar erfährt der Schutzgehalt des allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 \n\nund 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die \n\nspezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben, wo-\n\nbei als Hintergrund zu beachten ist, dass der Bereich, in dem Kinder sich frei \n\nvon öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender ge-\n\nschützt sein muss als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, \n\n385). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Abbildung oder genaue-\n\nre Beschreibung des Kindes noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass seine \n\nEntwicklung oder die Erziehungs- und Fürsorgefunktion des Klägers und der \n\nMutter durch die kurze Nennung im Zusammenhang des Artikels (\"Die Freiheit \n\ngenießt er künftig im neuen Anwesen mit Frau Minu Barati-Fischer, 30, und ih-\n\nrer Tochter\") in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnten. \n\n21 \n\ncc) Die Argumentation der Revision überzeugt auch nicht, soweit sie \n\ndarauf abstellt, die Beklagte habe durch die beanstandete Bildveröffentlichung \n\nund die Beiordnung des Namens des Klägers die Anonymität seines (künftigen) \n\nEigenheimes gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgeho-\n\nben, weil unstreitig jedenfalls Nachbarn und Anwohner sowie deren Besucher \n\ndurch die Veröffentlichung der Beklagten in die Lage versetzt würden, das Haus \n\ndes Klägers unschwer zu identifizieren. Dem genannten Personenkreis wird, \n\nsoweit er überhaupt daran interessiert ist, die Anwesenheit des Klägers und \n\nseiner Familie in dem - in einer überschaubaren Villengegend gelegenen - Ob-\n\njekt nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben. Woraus sich bei der \n\ngegebenen Sachlage ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers ergeben soll, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht nachvoll-\n\nziehbar. \n\n22 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Wort-\n\nberichterstattung wendet. \n\n23 \n\na) Die Passage in dem Artikel \"zwei Etagen plus Souterrain und ausge-\n\nbautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil ( ... ) Efeu \n\numrankt das 80 Jahre alte, denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mo-\n\nsaikfenstern, das gerade renoviert wird ( ... ) inkl. 1034 Quadratmeter Grund-\n\nstück\" hält die Revision allein deshalb für unzulässig, weil die Veröffentlichung \n\ndes Fotos nicht zulässig sei, zumal diese Wortberichterstattung zusätzlich zur \n\nLokalisierbarkeit des Anwesens beitrage. Da indes die Veröffentlichung des Fo-\n\ntos, wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden ist, muss der Kläger auch eine \n\nBeschreibung des Abgebildeten hinnehmen, zumal nach den rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Lokalisierung des An-\n\nwesens allein auf Grundlage dieser Beschreibung nicht möglich ist. \n\n24 \n\nb) Zu der Äußerung \"Ein Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. \n\nEuro zum Verkauf\" macht die Revision zwar mit Recht geltend, in welchem Um-\n\nfang und zu welchem Zweck der Kläger in völlig legaler und legitimer Weise \n\nVermögensinvestitionen getätigt habe, sei ein Umstand, der seiner Privatsphäre \n\nzuzuordnen sei. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler führt das Berufungsgericht \n\nhierzu indes aus, zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers \n\nvor, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Größen-\n\nordnung der vom Kläger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben möge; dem \n\nLeser werde ein Indiz genannt, das einen groben Rückschluss auf den Wert der \n\nImmobilie zulasse sowie die Vorstellung vermittle, dass der Kläger ein \"Millio-\n\nnenobjekt\" erworben habe. Aus den genannten Gründen bestehe daran aber \n\nein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bereits das Foto \n\nlege nahe, dass der Erwerb eine erhebliche Investition erfordere. Einen detail-\n\nlierten Bericht über die privaten Vermögensverhältnisse enthalte der Artikel \n\nnicht. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden, so dass offen bleiben kann, ob \n\ndie Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts \n\ndes Klägers sei zu bejahen, richtig ist. \n\n25 \n\nc) Hinsichtlich der Äußerung \"Wovon hat Joschka Fischer das bezahlt? \n\nEtwa mit Kredit?\" macht die Revision geltend, es gehe der Beklagten nicht all-\n\ngemein um das Thema der Vergütung von Politikern, sondern nur um Spekula-\n\ntionen über einen in die Privatsphäre des Klägers fallenden Umstand. Da es \n\nhier unstreitig nicht um die Aufdeckung von undurchsichtigen oder angreifbaren \n\nGeschäften gehe, müsse der Kläger im Zusammenhang mit der rechtswidrigen \n\nVeröffentlichung eines Fotos seines Privathauses auch keine Spekulationen \n\ndarüber hinnehmen, wie er dieses Haus finanziert habe. \n\n26 \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, aus welchem \n\nGrund eine Wortberichterstattung über den Vorgang überhaupt unzulässig sein \n\nsollte. Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das \n\nBerufungsgericht ausführt, um \"echte\" Fragen handelt, die Meinungsäußerun-\n\ngen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. \n\ndazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661). Entgegen der Ansicht \n\nder Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Fragen knüpften \n\nan die Mitteilung an, über welche Einkommensquellen der Kläger - u.a. als \n\nehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verfüge, so dass ein innerer Zusam-\n\nmenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern bestehe, nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nIII. \n\n27 \n\nDanach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - 27 O 1262/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 10 U 108/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/vi-zr-160-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/vi-zr-160-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:05.466445+00:00"}}