{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_157-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"VI ZR 157/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Be- handlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 157/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2009 \nHolmes, \nJustizangestelle \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Aa \n\nDie mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Be-\n\nhandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über \n\ndas Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - OLG Frankfurt/Main \n LG Frankfurt/Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, \n\nWellner und Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2008 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers \n\nhinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 3 zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das \n\nauch über die Kosten der Revision und des Verfahrens der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Beklagten zu 4 zu ent-\n\nscheiden haben wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde am 25. März 1999 wegen eines Hypophysentumors in \n\nder Klinik der Beklagten zu 1 von den Beklagten zu 2 und 3 operiert. Am 3. April \n\n1999 wurde er nach Hause entlassen. Am 5. April 1999 begann er körperlich \n\nabzubauen. Die diensthabende Ärztin empfahl der Ehefrau telefonisch, den \n\nKläger wieder in die Klinik zu bringen, falls sich sein Zustand weiter verschlech-\n\ntere. Am 6. April 1999 suchte der Kläger in geschwächtem Zustand und im \n\nRollstuhl sitzend in Begleitung seiner Ehefrau erneut die Klinik auf. Die Beklagte \n\nzu 4 veranlasste eine MRT, die einen normalen Befund nach erfolgter Operati-\n\non eines Hypophysentumors ergab. Der Beklagte zu 3 riet die stationäre Auf-\n\nnahme an und verordnete eine Infusionsbehandlung. Der Kläger lehnte dies ab \n\nund begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag wurde er notfallmäßig \n\nwieder in die Klinik eingeliefert, nachdem er beim Aufstehen aus dem Bett ge-\n\nfallen war und nicht mehr sprechen konnte. Der Beklagte zu 3 veranlasste die \n\nVerlegung auf die Intensivstation, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde. \n\n2 \n\nDer Kläger, der bis zum 30. April 2000 vollständig arbeitsunfähig und da-\n\nnach eingeschränkt arbeitsfähig war, hat die Beklagten zu 1 bis 4 auf Ersatz \n\nmateriellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landge-\n\nricht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengut-\n\nachtens abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der \n\nBeklagten zu 4 als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel im Übrigen nach \n\nEinholung eines medizinischen Gutachtens eines anderen Sachverständigen \n\nals unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Beklagten zu 1 \n\nbis 3 weiter. Die ursprünglich auch hinsichtlich der Beklagten zu 4 eingelegte \n\nNichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die nach der Operation bis \n\nzur Entlassung des Klägers festgestellten Laborwerte keine Hinweise auf eine \n\nDehydration ergeben hätten. Deshalb sei es nicht behandlungsfehlerhaft gewe-\n\nsen, dass dem Kläger das einer Austrocknung entgegenwirkende Medikament \n\n\"Minirin\" weder mitgegeben noch verordnet worden sei. Die Beklagten hätten \n\naber gegen ihre Verpflichtung zur therapeutischen Aufklärung verstoßen und \n\ndamit einen Behandlungsfehler begangen, als sie den Kläger bei seiner Entlas-\n\nsung am 3. April 1999 nicht in der gebotenen Form über die Gefahren einer \n\nDehydration und auch nicht darüber aufgeklärt hätten, dass er sich bei entspre-\n\nchenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik bzw. zu seinem Hausarzt bege-\n\nben müsse. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der fehlende Hinweis \n\nauf die Gefahr der Austrocknung und die nicht erfolgte Gabe von \"Minirin\" für \n\nseinen eventuellen Hirninfarkt bzw. die eingetretenen Durchblutungsstörungen \n\nmit den daraus resultierenden Folgen ursächlich gewesen seien. Eine Umkehr \n\nder Beweislast finde insoweit nicht statt, da der unterbliebene Hinweis keinen \n\ngroben, sondern nur einen einfachen Behandlungsfehler darstelle. \n\n4 \n\nFür den Nachmittag des 6. April 1999 lasse sich ein Behandlungsfehler \n\nnicht feststellen. Die von dem Beklagten zu 3 vorgesehenen Schritte, nämlich \n\neine sofortige Infusion und weitere diagnostische Maßnahmen, wären geeignet \n\ngewesen, der Austrocknung entgegen zu wirken und den Hormonmangel zu \n\nerkennen. Da der Kläger zu dieser Behandlung nicht bereit gewesen sei, schei-\n\nde ein Behandlungsfehler aus. Das gelte selbst dann, wenn ihm und seiner da-\n\nmaligen Ehefrau die Risiken eines Flüssigkeitsmangels nicht deutlich gemacht \n\nworden seien. Es sei weder erforderlich noch möglich gewesen, den Kläger zur \n\nBehandlung in der Klinik zu zwingen. Jedenfalls habe der Kläger nicht bewie-\n\nsen, dass eine etwaige unzureichende Aufklärung über die Notwendigkeit einer \n\nstationären Behandlung für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich \n\ngewesen sei. Eine Umkehr der Beweislast komme auch insoweit nicht in Be-\n\ntracht, denn eine unzureichende Aufklärung über die Risiken eines Flüssig-\n\nkeitsmangels sei kein grober, sondern allenfalls ein einfacher Behandlungsfeh-\n\nler. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht \n\nkeinen Behandlungsfehler darin gesehen hat, dass dem Kläger bei seiner Ent-\n\nlassung am 3. April 1999 das einer Austrocknung entgegenwirkende Medika-\n\nment \"Minirin\" weder mitgegeben noch verordnet worden ist. Diese Beurteilung \n\nentspricht den insoweit übereinstimmenden Bewertungen der beiden medizini-\n\nschen Sachverständigen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\n2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren ei-\n\nner Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen \n\nsofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, nicht als groben, \n\nsondern als einfachen Behandlungsfehler eingestuft und deshalb eine Umkehr \n\nder Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetrete-\n\nnen Gesundheitsschaden des Klägers (Hirninfarkt oder Durchblutungsstörun-\n\ngen) verneint hat. \n\n8 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine \n\nnicht hinreichende therapeutische Aufklärung einen ärztlichen Behandlungsfeh-\n\nler darstellen kann (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, \n\n1099, 1100). Die Einstufung eines solchen ärztlichen Fehlverhaltens als einfa-\n\ncher oder grober Fehler richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzel-\n\nfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt. Dabei hat \n\ndas Gericht die von ihm vorzunehmende Beurteilung anhand der vom Sachver-\n\nständigen unterbreiteten Fakten zu treffen (Senatsurteile vom 10. November \n\n1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294; vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92 - \n\nVersR 1993, 836, 837; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; \n\nvom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115 f.; vom 3. Juli 2001 \n\n- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - \n\nVersR 2002, 1026, 1027 f.). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Beru-\n\nfungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei \n\nder Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelas-\n\nsen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung: vgl. \n\netwa Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - aaO m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Vorliegend gründet sich die tatrichterliche Bewertung auf nicht hinrei-\n\nchende medizinische Darlegungen des Sachverständigen. Nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen war die Aufklärung des Klägers hin-\n\nsichtlich der Risiken einer Dehydration sowie der Notwendigkeit, sich bei ent-\n\nsprechenden Anzeichen umgehend in ärztliche Behandlung zu begeben, unzu-\n\nreichend. Den darin liegenden Behandlungsfehler hat das Berufungsgericht un-\n\nter Hinweis auf die Ausführungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen \n\nProf. Dr. R. B. nicht als groben, sondern (nur) als einfachen Fehler eingestuft. \n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, findet sich in dem schriftlichen \n\nSachverständigengutachten von Prof. Dr. R. B. zu dieser Frage lediglich die \n\nAussage, es könne kein ärztliches Fehlverhalten festgestellt werden, das einem \n\nNeurochirurgen schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Diese Einschätzung \n\ndes Sachverständigen vermittelt keinerlei Fakten, sondern stellt eine nicht nä-\n\nher begründete Wertung dar, die in keiner Weise nachvollziehbar ist. Sie steht \n\nzudem in Widerspruch zu den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten \n\nSachverständigen Prof. Dr. H. B., der den unterlassenen Hinweis als schwer-\n\nwiegend eingestuft und erklärt hat, dass so etwas eigentlich nicht passieren \n\ndürfe. Diesen Widerspruch hätte das Berufungsgericht - gegebenenfalls durch \n\nmündliche Anhörung der Sachverständigen - aufklären müssen (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom \n\n27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 1969; vom 9. Januar \n\n1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - \n\nVersR 2001, 859, 860 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, \n\n790, 791; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162, \n\n163). \n\n10 \n\nSoweit das Berufungsgericht ausführt, dem erstinstanzlichen Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. H. B. sei deshalb nicht zu folgen, weil er den Hinweis auf die \n\nAustrocknungsgefahr noch nicht einmal als dokumentationspflichtig ansehe, \n\nweist die Revision mit Recht darauf hin, dass das Bestehen oder Nichtbestehen \n\neiner Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises nichts \n\ndarüber aussagt, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises ein einfacher \n\noder ein grober Behandlungsfehler ist. Ob Prof. Dr. H. B. den mündlichen Hin-\n\nweis auf die Austrocknungsgefahr tatsächlich für nicht dokumentationspflichtig \n\ngehalten hat, wogegen im Übrigen seine mündlichen Ausführungen bei seiner \n\npersönlichen Anhörung vor dem Landgericht sprechen könnten, ist deshalb in \n\ndiesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n11 \n\nDie Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das Berufungsgericht \n\ngemeint hat, gegen die Annahme eines nicht groben Behandlungsfehlers spre-\n\nche auch der Umstand, dass die diesbezügliche Problematik in dem Entlas-\n\nsungsbericht für den Hausarzt angesprochen worden sei. Diese richterliche Be-\n\nurteilung steht in Widerspruch zu den vorangehenden Ausführungen im Beru-\n\nfungsurteil, in denen es heißt, die in dem an den Hausarzt gerichteten hand-\n\nschriftlichen Entlassungsbrief enthaltene Empfehlung einer weiteren endokrino-\n\nlogischen Kontrolle genüge nicht zur hinreichenden Aufklärung des Klägers, \n\nweil der Brief nicht an ihn gerichtet gewesen sei, sich möglicherweise auch in \n\neinem verschlossenen Umschlag befunden habe und sich dem Kläger als me-\n\ndizinischem Laien nicht habe erschließen können, dass mit der genannten \n\nEmpfehlung auf die Gefahr eines diabetis insipidus hingewiesen worden sei. \n\n12 \n\nc) Da nicht auszuschließen ist, dass die Bewertung der unzureichenden \n\nAufklärung als einfacher Behandlungsfehler möglicherweise anders ausgefallen \n\nwäre, wenn sich das Berufungsgericht auf ausreichende Tatsachengrundlagen \n\ngestützt hätte, kann die damit begründete Ablehnung einer Umkehr der Beweis-\n\nlast hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs für den eingetretenen Gesund-\n\nheitsschaden keinen Bestand haben. \n\n13 \n\n3. Die Revision wendet sich mit Recht auch gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, dass sich für den 6. April 1999 kein Behandlungsfehler fest-\n\nstellen lasse. Sie macht geltend, die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) \n\ndes Klägers an der erforderlichen stationären Behandlung schließe einen Be-\n\nhandlungsfehler deshalb nicht aus, weil der Kläger über das Risiko einer Nicht-\n\nbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht folgt der Bewertung des zweitinstanzlichen \n\nSachverständigen Prof. Dr. R. B., der die von dem Beklagten zu 3 an diesem \n\nTag verordnete Infusionsbehandlung in Verbindung mit weiterer Diagnostik als \n\nsachgerecht bezeichnet hat. Es lässt offen, ob der Kläger auf die besonderen \n\nGefahren hingewiesen worden sei, die angesichts seines Gesundheitszustands \n\nbei einem Verlassen des Krankenhauses bestanden, unterstellt aber zugunsten \n\ndes Klägers, dass dieser nicht ausdrücklich auf das Risiko von Spätschäden \n\ninfolge eines Flüssigkeitsmangels hingewiesen worden sei. Darin sieht es je-\n\ndoch deshalb keinen Behandlungsfehler, weil Prof. Dr. R. B. in seinem Gutach-\n\nten ausgeführt habe, es sei nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen, \n\nden Kläger zur Behandlung in der Klinik zu zwingen. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden. Das Berufungsgericht verkennt, dass es für die Frage, ob den Ärzten \n\nder Beklagten zu 1 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, nicht darauf an-\n\nkommt, ob der Kläger zu einer stationären Aufnahme hätte gezwungen werden \n\nkönnen oder müssen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Kläger über de-\n\nren Notwendigkeit nicht in der gebotenen Weise informiert worden ist. Wie der \n\nerkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, \n\nkann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfeh-\n\nlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes \n\ngegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder \n\nMitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfeh-\n\nlungen auch verstanden hat (Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR \n\n133/95 - VersR 1997, 449, 450 und vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR \n\n1997, 1357). Dass dies beim Kläger der Fall gewesen sei, lässt sich den Aus-\n\nführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, zumal das Beru-\n\nfungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, dass jedenfalls das Risiko von \n\nSpätschäden durch Flüssigkeitsmangel nicht ausdrücklich zur Sprache gekom-\n\nmen sei. Dass sich der Beklagte zu 3 trotz des reduzierten Allgemeinzustands \n\ndes Klägers mit diesem unterhalten konnte, lässt entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts für sich allein nicht darauf schließen, dass diesem die Ge-\n\nfährlichkeit einer Nichtbehandlung bewusst war, als er sich dazu entschloss, die \n\nKlinik zu verlassen. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision führt die mangelnde Aufklärung \n\nüber die Erforderlichkeit einer weiteren Behandlung nicht ohne Weiteres zu ei-\n\nner Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, wenn dessen mangelnde Mit-\n\nwirkung auf dem Aufklärungsfehler beruht. Der Umstand, dass die vom Arzt \n\ngeschuldete therapeutische Beratung zu den selbstverständlichen ärztlichen \n\nBehandlungspflichten gehört (Senatsurteil BGHZ 107, 222, 227 m.w.N.), recht-\n\nfertigt es für sich allein nicht, der Behandlungsseite die Beweislast dafür aufzu-\n\nerlegen, dass die Verletzung dieser Pflicht für die eingetretene Gesundheits-\n\nschädigung nicht ursächlich geworden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist \n\neine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwi-\n\nschen ärztlichem Fehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden nur \n\ndann gerechtfertigt, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behand-\n\nlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen \n\nFehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, \n\nweil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. u.a. Senatsurteil \n\nvom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117). Die Umkehr der \n\nBeweislast stellt keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden \n\ndar, sondern knüpft daran an, dass wegen des Gewichts des Behandlungsfeh-\n\nlers die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise er-\n\nschwert worden sein kann (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsurteil vom 24. September \n\n1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536). Diese Voraussetzung ist aber \n\nentgegen der Auffassung der Revision bei einer fehlerhaften therapeutischen \n\nAufklärung nicht von vornherein zu bejahen, sondern hängt auch hier vom je-\n\nweiligen Einzelfall ab. Deshalb trägt der Patient - wie bei jedem anderen Be-\n\nhandlungsfehler auch - grundsätzlich die Beweislast für den Ursachenzusam-\n\nmenhang zwischen der unterlassenen Behandlung und dem Gesundheitsscha-\n\nden (Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122). \n\nEine Beweislastumkehr ist wie auch sonst bei Behandlungsfehlern nur gerecht-\n\nfertigt, wenn sich der bei der therapeutischen Aufklärung unterlaufene Pflich-\n\ntenverstoß des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 159, 48, 53 ff. m.w.N.). \n\n16 \n\nc) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, dass der in einer etwaigen unzureichenden therapeutischen \n\nAufklärung liegende Behandlungsfehler jedenfalls kein grober, sondern nur ein \n\neinfacher Fehler sei. Auch für diese tatrichterliche Bewertung fehlt es an hinrei-\n\nchenden medizinischen Darlegungen des Sachverständigen. Das Berufungsge-\n\nricht verweist zur Begründung seiner Beurteilung lediglich auf seine vorherge-\n\nhenden Ausführungen zur Ablehnung einer Umkehr der Beweislast bezüglich \n\nder Folgen der unzureichenden therapeutischen Aufklärung des Klägers bei \n\nseiner Entlassung am 3. April 1999. Inwieweit der Sachverständige Prof. Dr. R. \n\nB., dem das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gefolgt ist, zu der un-\n\nzureichenden Aufklärung über die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der stationä-\n\nren Aufnahme des Klägers am 6. April 1999 Stellung genommen hat, wird nicht \n\ndargelegt. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat sich Prof. Dr. R. B. zu \n\nder Frage der Erforderlichkeit einer Aufklärung über das Risiko des Unterblei-\n\nbens einer stationären Behandlung überhaupt nicht geäußert. Bei dieser Sach-\n\nlage durfte das Berufungsgericht, das eigene medizinische Sachkunde nicht \n\ndargelegt hat, einen groben Behandlungsfehler auch in diesem Punkt nicht oh-\n\nne ausreichende tatsächliche Feststellungen verneinen. \n\n17 \n\n4. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderli-\n\nchen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2006 - 2/4 O 90/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2008 - 8 U 180/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/vi-zr-157-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/vi-zr-157-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_157-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:02.038025+00:00"}}