{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_149-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"VI ZR 149/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 149/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 wird das \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-\n\nbrücken vom 14. Mai 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 612.232,93 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-\n\ndungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es ihren erstmals in der zweiten \n\nInstanz gehaltenen Vortrag, zu dem Unfall sei es ausschließlich wegen eines \n\ngroben Bedienungsfehlers des Beklagten zu 1 gekommen und auch eine ord-\n\nnungsgemäß konstruierte und abgesicherte Stütze hätte einer Gewalteinwir-\n\nkung, wie sie von der vom Beklagten zu 1 mit Vollgas gefahrenen Hebebühne \n\nausging, nicht standgehalten, nicht zugelassen hat. Damit hat es die Bestim-\n\nmung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offensichtlich unrichtig angewandt. \n\n2 \n\na) Zur Begründung der Nichtzulassung des neuen Vorbringens hat das \n\nBerufungsgericht ausgeführt, die Beklagte zu 4 habe in grober Weise gegen die \n\nallgemeine Prozessförderungspflicht verstoßen, indem sie Vortrag und Beweis-\n\nantritt zurückgehalten habe. Die Beklagte zu 4 habe sich bei ihren Subunter-\n\nnehmern und den Auftraggebern spätestens nach Klagezustellung nach dem \n\nUnfallhergang erkundigen können und dies zur sachgerechten Verteidigung \n\nauch tun müssen. \n\n3 \n\nb) Diese Begründung trägt die Nichtzulassung des Vorbringens jedoch \n\nnicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten zu 4 \n\nNachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgeworfen \n\nwerden, weil sie nicht gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Das \n\nBerufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der \n\nBehauptungen oder Beweismittel bewusst zurückhält, in grober Weise seine \n\nprozessualen Sorgfaltspflichten \n\nverletzt \n\n(vgl. BGH, Beschluss \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 - IV ZR 180/04 - VersR 2007, 373). Um eine derartige Fall-\n\ngestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte zu 4 hat keine \n\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel bewusst zurückgehalten. Die Möglichkeit, \n\ndass der Beklagte zu 1 - wie die Beklagte zu 4 neu vorgetragen hat - mit der \n\nHebebühne zunächst in die gedachte Halle hinein gefahren und dann mit Voll-\n\ngas zurückgefahren und ruckartig und mit voller Wucht gegen die Stahlstütze \n\ngeprallt sein könnte, war der Beklagten zu 4 bis zur Beweisaufnahme im Paral-\n\nlelverfahren vor dem Landgericht Frankenthal am 31. Januar 2008 nicht be-\n\nkannt. Ihre Organe oder Mitarbeiter hatten vom Unfallhergang keine Kenntnis. \n\nSie waren nicht vor Ort, als sich der Unfall ereignete und deshalb auf Informati-\n\nonen durch Dritte angewiesen. Für die Beklagte zu 4 war ein derartiger Unfall-\n\nhergang auch nicht erkennbar. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, \n\ndass sie sich nicht bei ihrer Subunternehmerin und ihrer Auftraggeberin nach \n\ndem Unfallhergang erkundigt hat. Ihre Auftraggeberin war eine offensichtlich \n\nungeeignete Auskunftsperson, da nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Zeitpunkt des Unfalls keiner ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle anwe-\n\nsend war. Von der Subunternehmerin waren keine über die Unfalldarstellung in \n\nder Klageerwiderung hinausgehenden Informationen zu erwarten. In der Klage-\n\nerwiderung hatten die Beklagten zu 1 bis 3 aber vorgetragen, dass der mit der \n\nHandhabung der Hebebühne sehr gut vertraute Beklagte zu 1 beim Rangieren \n\nmit der Hebebühne einen Stahlträger \"berührt\" habe. Zu diesem Zeitpunkt habe \n\ner die Arbeitsbühne \"kaum merklich bewegt\"; die Arbeitsbühne habe \"fast still \n\ngestanden\". Die Beklagte zu 4 durfte davon ausgehen, dass die Beklagten zu 1 \n\nbis 3 ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nachgekommen seien (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60, 62). Sie hatte keine \n\nVeranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen und Ermitt-\n\nlungen darüber anzustellen, ob sich der Unfall nicht doch anders zugetragen \n\nhaben könnte, zumal hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich waren (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 - aaO; vom 15. Oktober 2002 - X ZR \n\n69/01 - NJW 2003, 200, 202; Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07 - zi-\n\ntiert nach Juris, Rn. 10). \n\n4 \n\nc) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-\n\nsichtigung des übergangenen Sachvortrags der Beklagten zu 4 - ggf. nach Ein-\n\nholung eines Sachverständigengutachtens - zu einer anderen Beurteilung des \n\nFalles gekommen wäre. \n\n5 \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n6 \n\na) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Berufungsge-\n\nricht berechtigt ist, einen in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Rechts-\n\nstreits an sich zu ziehen, stellt sich vorliegend nicht. Das Landgericht hat kein \n\nunzulässiges Teilurteil nur über die Leistungsklage erlassen, sondern hat auch \n\nüber den Feststellungsantrag entschieden mit der Folge, dass dieser nicht in \n\nder ersten Instanz anhängig geblieben ist. Zwar hat es die Klage nur dem Grun-\n\nde nach für gerechtfertigt erklärt, was bei einer Feststellungsklage wesensge-\n\nmäß nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, BGHZ 110, 196). Den Gründen der \n\nEntscheidung, die zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehen sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - z.V.b.), ist aber zweifelsfrei \n\nzu entnehmen, dass das Landgericht über sämtliche Klageanträge entscheiden \n\nwollte. Das Landgericht hat die Klage insgesamt für zulässig und \"im Grunde \n\nhinsichtlich aller Anträge\" auch für begründet gehalten. Sein lediglich falsch be-\n\nzeichnetes Urteil ist dahingehend auszulegen - und ggf. zu berichtigen -, dass \n\nes sich um ein Grund- und Endurteil handelt, in dem der Klage hinsichtlich des \n\nFeststellungsantrags vollumfänglich stattgegeben worden ist. \n\n7 \n\nb) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht dem ausweis-\n\nlich der ausdrücklichen Feststellung im Protokoll über die letzte mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. April 2008 gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 4 nachzuge-\n\nhen haben, wonach im Streitfall keine punktuelle, sondern eine Festverschwei-\n\nßung vorgesehen gewesen und praktiziert worden sei, weshalb weder ein zwei-\n\nter Mobilkran noch Dreiecksstützen zur zusätzlichen Absicherung erforderlich \n\ngewesen seien. Trifft dieser Vortrag zu, ist kein Raum für die Annahme, die Be-\n\nklagte zu 4 habe durch die Anordnung des nur provisorischen (punktuellen) An-\n\nschweißens der Stahlstützen eine sehr gefahrgeneigte Arbeitsweise vorgege-\n\nben, die Instabilität des Bauwerks während der gesamten Aufbauphase aus-\n\ndrücklich angeordnet und damit bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen. \n\n8 \n\nb) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu be-\n\nrücksichtigen haben, dass die Annahme einer Haftung der Beklagten zu 4 we-\n\ngen fehlenden Hinwirkens auf den Einsatz eines zweiten Mobilkrans die Fest-\n\nstellung voraussetzt, dass der Unfall durch den Einsatz eines solchen Krans \n\nverhindert worden wäre. Hieran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil der \n\nzweite Mobilkran ausweislich des \"Arbeits- und Montageplans\" vom 26. Juni \n\n2003 bei der Montage der jeweiligen Stütze verwendet, diese aber wohl nicht \n\nbis zur endgültigen Fertigstellung der Stahlkonstruktion abstützen sollte. Denn \n\ndann hätte es für jede Stütze eines gesonderten Krans bedurft. \n\n9 \n\nc) Den objektiven Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, d.h. die \n\nVerletzung der sog. \"äußeren\" Sorgfalt, hat grundsätzlich der Geschädigte zu \n\nbeweisen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 22/85 - VersR 1986, \n\n765). \n\n10 \n\nd) Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegen-\n\nheit haben, sich mit den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur \n\nDelegation von Verkehrssicherungspflichten und zum Mitverschulden ausei-\n\nnanderzusetzen. \n\nGalke Wellner Diederichsen \n\n Pauge v. Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 13.03.2007 - 7 O 188/06 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 1 U 110/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_149-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/vi-zr-149-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_149-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_149-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/vi-zr-149-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_149-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:24.744534+00:00"}}