{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_138-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"VI ZR 138/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 138/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nfür die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 30.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen des toxikologisch-\n\npharmakologischen Sachverständigen, die sich der Kläger zu Eigen gemacht \n\nhat, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und es rechtsfehlerhaft unter-\n\nlassen hat, die Widersprüche zwischen den Gutachten des toxikologisch-\n\npharmakologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. und des orthopädisch-\n\nchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. S. aufzuklären. \n\n2 \n\n2. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-\n\ngericht in den entscheidungserheblichen Punkten allein die Angaben des ortho-\n\npädisch-chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. S. für maßgeblich erachtet \n\nund im Rahmen seiner Würdigung die Ausführungen des toxikologisch-\n\npharmakologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. übergangen hat. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nsich das Gericht bei der Frage, ob eine Abweichung vom medizinischen Stan-\n\ndard und damit ein Behandlungsfehler vorliegt, grundsätzlich auf die medizini-\n\nsche Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen \n\naus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092). Es hat \n\njedoch übersehen, dass beim Sorgfaltsmaßstab des Arztes nicht nur die im je-\n\nweiligen Fachgebiet geltenden Maßstäbe zu berücksichtigen sind, sondern \n\nauch allgemeine medizinische Grundkenntnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, \n\n309, 317 betreffend physikalische Grundkenntnisse; Geiß/Greiner, Arzthaft-\n\npflichtrecht, 6. Aufl., Rn. 32). Die Verletzung allgemeiner Grundkenntnisse \n\ndurch den Beklagten zu 2 hat der Kläger jedoch - gestützt auf das Gutachten \n\ndes toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. - behauptet. \n\n4 \n\nb) Bei der Frage nach einem Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 geht \n\nes im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um die orthopädisch-chirurgische \n\nVorgehensweise des Beklagten zu 2 (Einsatz eines Hüftkopfes aus Keramik, \n\nErsatz des gebrochenen Keramikkopfes durch einen Metallkopf aus Chrom und \n\nKobalt, Punktion des Hüftgelenks und erste Revisionsoperation mit Entfernung \n\neines Pseudoschleimbeutels), sondern um die Frage, ob dem Beklagten zu 2 \n\nein - gegebenenfalls fundamentaler - Diagnosefehler unterlaufen ist, weil er die \n\nAnzeichen für das Vorliegen einer Schwermetallvergiftung nicht erkannt hat \n\n(Gewichtsverlust, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, zunehmende Schmerzen im \n\nBereich der rechten Hüfte, ausgeprägte Schwellung über dem rechten Hüftge-\n\nlenk, schwarz-grünliche Flüssigkeitsansammlung in einem großen um das ge-\n\nsamte Gelenk herumreichenden Schleimhautsack sowie die Feststellung \"Me-\n\ntallose\" im pathologischen Untersuchungsbericht). \n\n5 \n\nc) Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem Beklagten zu 2 ein Be-\n\nfunderhebungsfehler unterlaufen ist, weil er trotz Kenntnis der intraoperativen \n\nBefunde der Revisionsoperation sowie des Ergebnisses der darauf folgenden \n\npathologischen Untersuchung (\"Metallose\") im Hinblick auf das Beschwerdebild \n\ndes Klägers keine toxikologische Untersuchung des Blutes bzw. des Urins auf \n\neine Metallvergiftung veranlasst hat. \n\n6 \n\nd) Nach den Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. \n\nDr. E. ist es unter Medizinern \"Allgemeingut\", dass die Symptome, die beim Klä-\n\nger festgestellt worden sind - insbesondere nach der Stellung der Diagnose \n\n\"Metallose\" durch den Pathologen - zu einer Schwermetallvergiftung passen. \n\nWenn es sich aber hierbei um \"medizinisches Allgemeingut\" handelt, durfte das \n\nBerufungsgericht diese Ausführungen nicht mit der Begründung unberücksich-\n\ntigt lassen, dem Sachverständigen Prof. Dr. E. fehle der im Streitfall erforderli-\n\nche Sachverstand aus dem orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet. Zumindest \n\naber hätte das Berufungsgericht die vorhandenen Widersprüche aufklären \n\nmüssen. \n\n7 \n\ne) Damit ist aber nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei \n\nhinreichender Berücksichtigung der Ausführungen des toxikologischen Sach-\n\nverständigen, auf die sich der Kläger hauptsächlich gestützt hat, zu einem \n\n- zumindest einfachen - Diagnosefehler gelangt wäre, der nach den weiteren \n\nAusführungen des toxikologischen Sachverständigen zur Kausalität zwischen \n\nder Metallvergiftung und den Beschwerden des Klägers für eine Haftung der \n\nBeklagten ausreichend sein könnte. Bereits deshalb unterliegt das Berufungsur-\n\nteil der Aufhebung. \n\n8 \n\n3. Im Rahmen der weiteren Aufklärung wird das Berufungsgericht ggf. \n\n9 \n\n10 \n\nauch zu prüfen haben, ob dem Beklagten sogar ein fundamentaler Diagnose-\n\nfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr angelastet werden kann. So hat \n\nder toxikologische Sachverständige in seinem Gutachten es als grobe Fehlleis-\n\ntung qualifiziert, dass es der Beklagte zu 2 nach der Diagnose \"Metallose\" \n\ndurch den Pathologen unterlassen hat, klinische Konsequenzen zu ziehen. Bei \n\nseiner Anhörung vor dem Landgericht hat er seine entsprechende Beurteilung \n\nmit folgenden Worten zusammengefasst: \"Und wenn dann noch obendrauf der \n\nPathologe eine Metallose feststellt, muss es klicken.\" \n\nSchließlich wird das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob \n\nein Befunderhebungsfehler vorliegt, Folgendes zu berücksichtigen haben: \n\nDie Frage, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt, reduziert sich im vor-\n\nliegenden Fall nicht allein auf die Frage, ob in der versäumten Einberufung ei-\n\nnes Konsils im Anschluss an den pathologischen Befundbericht mit dem Ergeb-\n\nnis \"Metallose\" ein Befunderhebungsfehler liegt. Vielmehr geht es im Zusam-\n\nmenhang mit dem möglichen Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers in erster \n\nLinie um die Frage, ob der Beklagte zu 2 unter den Umständen des Streitfalles \n\nnach seinem umfassenden Kenntnisstand des bisherigen Behandlungsgesche-\n\nhens und der Diagnose \"Metallose\" eine toxikologische Untersuchung des Blu-\n\ntes bzw. des Urins des Klägers auf eine Metallvergiftung hätte anordnen müs-\n\nsen. Geht man mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E., dessen Ausführungen \n\ndas Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt \n\ngelassen hat, davon aus, dass aufgrund der festgestellten Symptome der Ver-\n\ndacht auf eine Metallvergiftung zum medizinischen Allgemeingut gehört, wäre \n\ndie Frage zu bejahen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch \n\nnicht ausgeschlossen werden und liegt es sogar nahe, dass eine entsprechen-\n\nde Befunderhebung zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte und \n\neine Nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft gewesen wäre. Damit könnte auch \n\ninsoweit zu Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr eingreifen, die auf-\n\ngrund des weiteren Verlaufs der Behandlung nach der (verspäteten) Feststel-\n\nlung der Metallvergiftung schwerlich zu widerlegen wäre. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 59/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 13.05.2008 - 1 U 68/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-138-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-138-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:22.770702+00:00"}}