{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_134-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"VI ZR 134/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 134/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den \n\nRichter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \n\ndurch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. \n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW \n\nbeschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Be-\n\nklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung \n\naußer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens \n\nbeauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an. \n\nDie Klägerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und \n\nmietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse \n\nzum Preis von 110,00 € netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem \n\nnachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwerti-\n\ngen Mietwagen zum Preis von 50,00 € brutto pro Tag einschließlich Nebenkos-\n\nten vermitteln könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur \n\nam 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als \"Son-\n\nderpreis - fiktiver Normaltarif\" bezeichneten Mietpreis von 82,50 € netto pro Tag \n\nzuzüglich eines Betrages von 15,00 € netto pro Tag für Haftungsbefreiung so-\n\nwie Zustell- und Abholkosten von 16,37 € netto, insgesamt 1.715,49 € ein-\n\nschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf \n\n350,00 €. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 € begehrt. \n\nDas Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 € zugesprochen und die weitergehende \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr ins-\n\ngesamt 526,20 € zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. \n\nDas Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch \n\nihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren erst-\n\ninstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des Re-\n\nvisionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die \n\nHauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der \n\nBeklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserklärung nicht widerspro-\n\nchen. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht wider-\n\nsprochen hat, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits durch \n\nBeschluss zu entscheiden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, \n\nohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 \n\nAbs. 4 ZPO). \n\n3 \n\n2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind \n\ndie Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die \n\nübereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Klage Erfolg gehabt. \n\nDer Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang begründet. \n\n4 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der \n\nGeschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz \n\nderjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich \n\nvernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig \n\nhalten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - \n\nVersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - juris, je-\n\nweils m.w.N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforder-\n\nlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren \n\nstets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das be-\n\ndeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem \n\nörtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen \n\nfür die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-\n\nwissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. \n\n5 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von \n\nder Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des \"Normaltarifs\". Dass das \n\nBerufungsgericht den \"Normaltarif\" auf der Grundlage des gewichteten Mittels \n\ndes \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vor-\n\nliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit \n\nim Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil \n\nvom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin ei-\n\nnen Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten zwei Tage der An-\n\nmietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Klägerin ursprüng-\n\nlich ein günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin in Rechnung ge-\n\nstellte Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser \n\nHöhe zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen \n\nHerstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Ange-\n\nbot der Beklagten nichts geändert. \n\n7 \n\nDabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von \n\nMietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen \"Normalta-\n\nrifs\" liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des \n\nUnfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten \n\nein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit \n\nauch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höhe-\n\nren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel \n\ndes Mietfahrzeugs zumutbar ist. \n\n8 \n\nDies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu vernei-\n\nnen. Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den \n\nvon ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen \n\nund für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahr-\n\nzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als \n\nDauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die \n\nKlägerin seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten PKW nach wenigen \n\nTagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu \n\nsein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des \n\nAutovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht \n\nzumutbar. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Döbeln, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 C 415/07 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 S 700/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/vi-zr-134-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/vi-zr-134-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:27.059377+00:00"}}