{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_110-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"VI ZR 110/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrik- neues Ersatzfahrzeug gekauft hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 110/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 249 Gb \n\nDer Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm \n\nentstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrik-\n\nneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet ab-\n\ngewiesen wird. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro \"Grüne Karte\", \n\nauf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli \n\n2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich \n\nbeschädigt wurde. Die Klägerin hatte den PKW als Geschäftsfahrzeug zum \n\nPreis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Ver-\n\nkehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung \n\nvon nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem \n\nGrunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin \n\nden ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der \n\nBeklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklag-\n\nten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine \n\nEntschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten \n\ndes Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpau-\n\nschale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die \n\nAnschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88.940,43 € Zug um Zug gegen \n\nÜbereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 € \n\nund Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das \n\nLandgericht hat der Klägerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang \n\nsowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zugesprochen und die \n\nKlage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen \n\nÜbereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von \n\n823,03 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zu-\n\nrückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt \n\nder Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abge-\n\ndruckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen \n\nSachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grundsätzlich habe ein Ge-\n\nschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor \n\ndem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen \n\nWertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genieße, müsse sich der \n\nEigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer \n\nmit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen \n\nmerkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höhe-\n\nren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu ver-\n\nlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unter-\n\nschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparier-\n\nten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gemäß \n\n§ 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden \n\nZustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschä-\n\ndigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von ei-\n\nner erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Re-\n\nparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW \n\nerfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten \n\nwerde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollstän-\n\ndig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es \n\nseinen \"nagelneuen\" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall \n\ngegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an \n\nder A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule \n\nhandle es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von \n\nBedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein \n\nund versetze den PKW nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zu-\n\nstand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin für \n\nAkquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner \n\nanderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transport-\n\nfahrzeug. \n\n4 \n\nDass der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in \n\nGeld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug \n\num Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 \n\nSatz 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ur-\n\nsprünglichen Zustands durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht \n\nhingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages \n\ngemäß § 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein An-\n\nspruch aus § 249 Abs. 2 BGB. \n\n5 \n\nUnerheblich sei auch, dass die Klägerin bisher kein fabrikneues Ersatz-\n\nfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht \n\ndavon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wie-\n\nderbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in \n\nseiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel ver-\n\nwende. \n\n6 \n\nDer Beklagte müsse der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtli-\n\nche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von \n\n101.154,34 € erstatten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr \n\nbei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 lit. b, § \n\n6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum \n\n31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsge-\n\nrichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n9 \n\n2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\ndie Klägerin für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf \n\nNeuwagenbasis zu berechnen. Der Klägerin steht jedenfalls derzeit kein über \n\ndie bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzan-\n\nspruch zu. \n\n10 \n\na) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs \n\nin erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. \n\nSie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-\n\ngrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-\n\nren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe \n\nzugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, \n\n151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, \n\n409). \n\n11 \n\nb) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der \n\nSchadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch \n\ndann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen \n\nKosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit \n\ndem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren. \n\n12 \n\naa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend \n\nangenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen \n\nBeschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkos-\n\nten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert \n\nbegnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in \n\naller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahr-\n\nzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR \n\n1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom \n\n29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR \n\n213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR \n\n1984, 46). \n\n13 \n\n(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den \n\nZustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende \n\nUmstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder \n\nder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-\n\nschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu er-\n\nforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden \n\nstehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur \n\nVerfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwerti-\n\ngen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grund-\n\nsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes \n\nist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach aner-\n\nkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist \n\ner grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger \n\nzum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. \n\nm.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.). \n\n14 \n\nAllerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nverankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Ge-\n\nschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner \n\nindividuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermö-\n\ngen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleich-\n\nwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287, \n\n289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich füh-\n\nrenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte \n\ngrundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehe-\n\nbung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstel-\n\nlung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine \n\nSchranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll \n\nzwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. \n\nSenat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, \n\n263, 266 ff.; 171, 287, 290). \n\n15 \n\n(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert ver-\n\nwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dem-\n\nentsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritäts-\n\ninteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Natural-\n\nrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395, \n\n398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmefällen kann \n\ndas Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem be-\n\nsonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftli-\n\nchen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach \n\nder gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom \n\nWirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wie-\n\nderbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % überstei-\n\ngenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ent-\n\nschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den \n\nZustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der \n\nReparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbe-\n\nschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen \n\nIntegritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs \n\nausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161, \n\n166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 \n\n- VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - \n\nVersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR \n\n2009, 128). \n\n16 \n\nAuch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den \n\nReparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneu-\n\nes Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung \n\neiner fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann \n\nder Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im \n\nVergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines \n\nNeuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - \n\naaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. \n\nSenatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) ist es dem \n\nGeschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich \n\nmit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung ei-\n\nnes den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. \n\nVielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes \n\nInteresse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmswei-\n\nse die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme \n\n(vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.). Denn nach \n\nder Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahr-\n\nzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemes-\n\nsenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung \n\nwie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März \n\n1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR \n\n234/80 - VersR 1982, 163). \n\n17 \n\n(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin, sei im \n\nUnfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt \n\nworden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen \n\ndes dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens. \n\n18 \n\n(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. März 1983 \n\n(VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer \n\nFahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. \n\nHieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zu-\n\nrückgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden. \n\n19 \n\n(b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin sei \n\nbeim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen \n\ntatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand \n\nder Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands \n\nzu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur \n\nbefinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn \n\nder Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachge-\n\nrecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und \n\ndie Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, ins-\n\nbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beein-\n\nträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie \n\nTüren, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand \n\ndurch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 \n\n- VI ZR 14/75 - aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschä-\n\ndigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - \n\nnotwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen \n\nwürde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu \n\nberücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen \n\nReparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den \n\nschadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneinge-\n\nschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düssel-\n\ndorf, SP 2004, 158, 160). \n\n20 \n\nEine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen \n\nsein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere \n\ndas Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung \n\nnicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. \n\nDenn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des \n\nFahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschä-\n\ndigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen mer-\n\nkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert, \n\nDAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen \n\nmit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach \n\nDurchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler \n\nverbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor ge-\n\ngeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Ebenso \n\nwenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf \n\nungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des \n\n§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober \n\n1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46). Denn die Grenze für nicht mitteilungs-\n\npflichtige und damit keinen Mangel begründende \"Bagatellschäden\" ist bei Per-\n\nsonenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als \"Bagatellschäden\" sind bei Perso-\n\nnenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, \n\nnicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden \n\nFolgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - VersR 2008, 359, 361 m.w.N.). \n\n21 \n\n(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin bei \n\ndem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfor-\n\ndert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die \n\nStabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 \n\nMinuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich \n\nauf 3.500 €. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs \n\nder Klägerin als erheblich gewertet hat. \n\n22 \n\n(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das \n\nBerufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Beschaf-\n\nfung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern las-\n\nsen, dass das Unfallfahrzeug von der Klägerin gewerblich genutzt wurde. Nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nsetzte der \"Geschäftsführer\" der Klägerin den Wagen für Akquisitionsfahrten \n\nein. Dies bedeutet, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nach außen in Erschei-\n\nnung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Je-\n\ndenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt \n\nnach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer PKW \n\nin den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen \n\nFahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des er-\n\nheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Min-\n\nderwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen. \n\n23 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschä-\n\ndigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstande-\n\nnen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein \n\ngleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. \n\n24 \n\n(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Er-\n\nstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine \n\nderartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung \n\nhält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Ge-\n\nschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn \n\nder innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der \n\nnachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermö-\n\ngenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann \n\nmit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, \n\n16, 17; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, \n\nSP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert \n\nin Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr \n\nin Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20). \n\n25 \n\nNach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein An-\n\nspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein \n\nfabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich \n\nbei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine \n\neinem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende \n\nAusnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, \n\nwenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG \n\nNürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; \n\nEggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; \n\nWussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; \n\nNZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schie-\n\nmann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugscha-\n\nden, Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., \n\nRn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976, \n\n1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251 \n\nRn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, \n\nRn. 189). \n\n26 \n\n(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter \n\nb) aa) (2) ausgeführt beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf \n\neiner Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirt-\n\nschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der \n\nim Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftli-\n\nchen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten \n\nam Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten \n\nSchadensausgleich einhergehende Anhebung der \"Opfergrenze\" des Schädi-\n\ngers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten ge-\n\nrechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzel-\n\nfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neu-\n\nfahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturauf-\n\nwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädi-\n\ngung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu verein-\n\nbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR \n\n258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Insoweit kann \n\nnichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand \n\nden Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % \n\nübersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahr-\n\nzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisent-\n\nschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine unge-\n\nrechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom \n\nZweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädi-\n\ngers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO). \n\n27 \n\n(3) Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es \n\njedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten \n\nnach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Ge-\n\nschädigten: BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend \n\ngemachte Neupreisentschädigung. \n\n28 \n\n3. Da der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaf-\n\nfung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht \n\nden Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen. \n\n29 \n\n30 \n\n4. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend ent-\n\nscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 331 O 79/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 14 U 95/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-110-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/vi-zr-110-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:13.664119+00:00"}}