{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_107-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"VI ZR 107/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ProdHaftG §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 1, BGB § 823 M Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 107/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n16. Juni 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nProdHaftG §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 1, BGB § 823 M \n\nZur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Well-\n\nner und Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. April 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Pkw auf Zahlung \n\nvon Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige mate-\n\nrielle und immaterielle Schäden in Anspruch. \n\nAm 24. April 2003 kam es zu einer Fehlauslösung der beiden Seitenair-\n\nbags an der Fahrerseite des vom Kläger gefahrenen, am 10. März 2000 erst-\n\nmals zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke BMW, Modell 330 D, Limousi-\n\nne. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger behauptet, der Thorax- und der Kopfairbag seien beim Durch-\n\nfahren eines Schlaglochs bzw. beim Ausweichen auf das unbefestigte Fahr-\n\nbahnbankett ausgelöst worden und hätten ihn an der Halsschlagader verletzt. In \n\nder Folge habe er einen Hirninfarkt erlitten. \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom erkennen-\n\nden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält, sachverständig beraten, eine Haftung der Be-\n\nklagten nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für gegeben. Ein Fabrikations-\n\nfehler scheide aus, weil sich das Airbagsystem entsprechend seiner Konstrukti-\n\non verhalten habe. Die Fehlauslösung der Airbags sei auf starke Schläge gegen \n\nden Unterboden des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierdurch sei es zu Schwin-\n\ngungen gekommen, die einem Crash-Impuls sehr ähnlich seien. Ein Konstrukti-\n\nonsfehler des Fahrzeugs sei nicht gegeben, da die Fehlauslösung der Airbags \n\nnach dem Stand der Technik nicht zu verhindern gewesen sei. Auf vorhandene \n\ntechnische Möglichkeiten der Optimierung des Airbagsystems komme es nicht \n\nan, weil diese aufwändig, kostenintensiv und nicht Stand der Technik seien. \n\nDen Hersteller treffe nicht die Pflicht, alle konstruktiv möglichen und denkbaren \n\nSicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. \n\n6 \n\nAuch ein Instruktionsfehler der Beklagten bei Inverkehrgabe des Fahr-\n\nzeugs sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe frühestens am 3. August 2000 \n\nKenntnis von der Möglichkeit einer Fehlauslösung von Seitenairbags mit elek-\n\ntronischen Sensoren im streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt. Erst zu die-\n\nsem Zeitpunkt sei ihr der Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwe-\n\nsen zugänglich gemacht worden, in dem 692 Unfälle analysiert wurden, bei de-\n\nnen Fehlfunktionen von Airbags vermutet wurden. Die Beklagte habe zwar auf-\n\ngrund von Fehlauslösungen der Seitenairbags bei Vorgängermodellen des im \n\nStreit stehenden Fahrzeugs in Mexiko und den USA im Jahr 1999 eine Rück-\n\nrufaktion durchgeführt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer geänderten \n\nSteuergerätesoftware versehen. In das im Streit stehende Fahrzeug sei jedoch \n\neine ab September 1999 verwendete, nochmals veränderte Steuergerätesoft-\n\nware eingebaut worden, weshalb die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, \n\ndass das Risiko von Fehlauslösungen nunmehr beseitigt sei. \n\n7 \n\nDem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die \n\nBeklagte habe insbesondere nicht ihre Pflicht zur Reaktion auf bei der Produkt-\n\nbeobachtung gewonnene Erkenntnisse verletzt. Dem Forschungsbericht der \n\nBundesanstalt für Straßenwesen habe sie nicht entnehmen müssen, dass auch \n\nbei Fahrzeugen der betroffenen Baureihe aus ihrer Produktion eine Gefahr von \n\nFehlauslösungen bestehe, weil die Software regelmäßig dem Fahrzeugtyp an-\n\ngepasst sei und Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der Problemlagen ge-\n\nfehlt hätten. Ohnehin habe allenfalls eine Pflicht der Beklagten zur Warnung \n\nbestanden. Es könne aber nicht hinreichend sicher davon ausgegangen wer-\n\nden, dass eine Warnung den Unfall des Klägers verhindert hätte. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die vom \n\nBerufungsgericht auch für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch \n\nherangezogene Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten aus dem \n\nProdukthaftungsgesetz kommt nur hinsichtlich des den Gegenstand der Fest-\n\nstellungsklage bildenden Anspruchs auf Ersatz künftiger materieller Schäden in \n\nBetracht. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz immaterieller Schäden kann sich \n\ndagegen nur auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung ergeben. Die \n\neine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden vorsehende Bestimmung \n\ndes § 8 Satz 2 ProdHaftG ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie ist erst durch das \n\nZweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom \n\n19. Juli 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) in das Produkthaftungsgesetz ein-\n\ngefügt worden und gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nur anzuwenden, \n\nwenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Diese \n\nVoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Unter schädigendem Ereignis im Sin-\n\nne der genannten Bestimmung ist nämlich nicht der Eintritt der Rechtsgutsver-\n\nletzung, sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das \n\nInverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gemäß § 16 ProdHaftG \n\nauch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgeset-\n\nzes ankommt (vgl. Wagner, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Rn. 84 ff.; \n\nMünchKomm/Wagner, \n\nBGB, \n\n5. Aufl., \n\nEinl. \n\nProdHaftG \n\nRn. 21; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB Rn. 2). Jede andere \n\nAuslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, \n\nhaftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädiger zu ver-\n\nhindern (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 44 zu Art. 12; Wagner, aaO, Rn. 85; ders., \n\nNJW 2002, 2049, 2064). \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nwann der streitgegenständliche PKW in den Verkehr gebracht wurde. Dieser \n\nZeitpunkt liegt aber jedenfalls vor der Erstzulassung am 10. März 2000. \n\n11 \n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die An-\n\nnahme, das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen \n\nProduktfehler aufgewiesen. \n\n12 \n\na) Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es \n\nnicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-\n\nsondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet \n\nwerden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde \n\n(vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden \n\nkann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des \n\njeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicher-\n\nheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauf-\n\nfassung für erforderlich hält (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; Senatsurteil vom \n\n17. März 2009 - VI ZR 176/08 - VersR 2009, 649 f. m.w.N.; OLG Köln, VersR \n\n2007, 1003; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692; Palandt/Sprau aaO, § 3 \n\nProdHaftG Rn. 3; Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl., § 3 Rn. 4 ff.). Die nach § 3 \n\nAbs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grund-\n\nsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des \n\nHerstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. \n\nSenatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; BT-Drucks. 11/2447, \n\nS. 18; MünchKomm/Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 3; Staudinger/Oechsler, \n\nBGB (2009), Einl. ProdHaftG Rn. 33, § 3 ProdHaftG Rn. 13, 19; Müller, VersR \n\n2004, 1073, 1074). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte \n\nFehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren \n\n(vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; MünchKomm/Wagner, aaO; Staudin-\n\nger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 13, 19, 103). Dementsprechend ist auch \n\ndie Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, \n\ndie im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkre-\n\nten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 129, 353, 359; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 \n\nProdHaftG Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 \n\nProdHaftG Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.). Auf sie \n\nnimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug \n\n(vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den Konstruktionsfeh-\n\nler § 1 Abs. 3 und für den Instruktionsfehler § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG sowie \n\nStaudinger/Oechsler, aaO). \n\n13 \n\nb) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen \n\nFabrikationsfehler aufgewiesen. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n14 \n\nc) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht dagegen das Vorlie-\n\ngen eines Konstruktionsfehlers. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, \n\nwelchen rechtlichen Maßstab es bei der Prüfung der Frage angelegt hat, ob das \n\nAirbagsystem des Unfallfahrzeugs den rechtlich gebotenen konstruktiven Erfor-\n\ndernissen genügt. Sie sind darüber hinaus in sich widersprüchlich. \n\n15 \n\naa) Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner \n\nKonzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. Foerste \n\nin v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. Bd. 1, § 24 Rn. 59; \n\nMünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 628, 646; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; \n\nPalandt/Sprau, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderli-\n\nchen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption \n\nund Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermei-\n\ndung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumut-\n\nbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO, S. 650; \n\nKullmann/Pfister, Produzentenhaftung - Stand September 2008 - Bd. I Kza \n\n1515 S. 7; Foerste, aaO, § 24 Rn. 1; Kötz, Festschrift für W. Lorenz, 1991, \n\nS. 109, 115, 118). \n\n16 \n\n(1) Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeit-\n\npunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der \n\nWissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, \n\n323, 326; 129, 353, 361; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, \n\n1307, 1308; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; Hörl, \n\nDie unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123; \n\nKötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu \n\nverhindern (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.). Dabei darf der \n\ninsoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchen-\n\nüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich prakti-\n\nzierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Ent-\n\nwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben \n\n(vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - aaO, S. 1308; vom \n\n27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482; BGH, Urteil vom \n\n28. September 1970 - VIII ZR 166/68 - VersR 1971, 80, 82; OLG Schleswig \n\naaO, S. 692; Schmidt-Salzer, aaO, 1. Teil, Rn. 4.762 f., 4.791; Hörl, aaO, \n\nS. 124). Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesi-\n\nchertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lö-\n\nsungen zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR \n\n120/56 - VersR 1957, 584; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 \n\nProdHaftG Rn. 31; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Schmidt-Salzer, aaO, \n\nRn. 4.748 f., 4.772 f.; Hörl, aaO, S. 124). Hiervon kann grundsätzlich erst dann \n\nausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativ-\n\nkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 \n\n- VI ZR 120/56 - aaO; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 \n\nProdHaftG Rn. 31; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.748 f., 4.772 f.; Foerste, aaO, \n\n§ 24 Rn. 92; Hörl, aaO, S. 124 f.). Der Hersteller ist dagegen nicht dazu ver-\n\npflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur \"auf dem Reiß-\n\nbrett erarbeitet\" oder noch in der Erprobung befindlich sind (vgl. Schmidt-Salzer, \n\naaO, Rn. 4.748 f.). \n\n17 \n\nSind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach \n\ndem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, \n\nist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit \n\nihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, \n\nob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf \n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, \n\n1076, insoweit in BGHZ 59, 172 nicht abgedruckt; BGH, BGHZ 64, 46, 48; \n\nMünchKomm/Wagner aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 32; vgl. Foerste, aaO, § 24 \n\nRn. 50, 85, 98; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38; Schmidt-Salzer, aaO, \n\nRn. 4.687 f., 4.779; Meyer, Instruktionshaftung, 1992, S. 6). \n\n18 \n\n(2) Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstä-\n\nben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände \n\ndes Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 329; vom 23. Ok-\n\ntober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 17. Oktober 1989 \n\n- VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Foerste, aaO, § 24 Rn. 51; Kull-\n\nmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836). Maßgeb-\n\nlich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind \n\ndie Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile \n\nvom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 \n\n- VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, \n\nNJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von \n\nMenschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fäl-\n\nlen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere kör-\n\nperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, \n\n167, 174 f.; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - VersR 2007, 72, 73; vom \n\n17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind dar-\n\nüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im \n\nRahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktions-\n\nkosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die \n\nKosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-\n\namerikanischem Recht, dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 630, § 3 \n\nProdHaftG Rn. 31 f.; Wagner/Witte, ZEuP 2005, 895, 903; Hörl aaO, S. 130 ff.; \n\nKötz aaO, S. 116) zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, \n\n108; 104, 323, 329; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - VersR 1957, 584; vom \n\n23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64 und vom 17. Oktober 1989 \n\n- VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, \n\n846 f.; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 620, 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 \n\nf.; Staudinger/Oechsler aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 87; Schmidt-Salzer, aaO, \n\nRn. 4.836; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9 f.; Foerste, aaO, § 24 \n\nRn. 51 f.; Hörl aaO, S. 130 ff.; Kötz aaO, S. 115). \n\n19 \n\n(3) Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundenen Ge-\n\nfahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller \n\ndementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeu-\n\ngen zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Mögli-\n\nchen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszu-\n\nschalten. \n\n20 \n\nbb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob \n\nes die vorstehend dargelegten Grundsätze beachtet hat. Das Berufungsgericht \n\ngeht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvorkehrungen im Streit-\n\nfall technisch möglich waren. Denn es nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anga-\n\nben des Sachverständigen im Beweissicherungsgutachten unter Ziff. 5.3. Da-\n\nnach verfügen Fahrzeughersteller grundsätzlich über Möglichkeiten, Fehlauslö-\n\nsungen von Front- oder Seitenairbags zu verhindern. Es sei möglich, Ul-\n\ntraschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit ei-\n\nnem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden \n\nSensoren vor der Auslösung der Airbags abgefragt würden. Dementsprechend \n\nbefasst sich das Berufungsgericht auch mit der Frage, in welchem Umfang der \n\nHersteller verpflichtet ist, technisch mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Seine in \n\ndiesem Zusammenhang getroffene Aussage, es gebe keine Verpflichtung des \n\nProduzenten, alle konstruktiv möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die \n\nSicherheitsvorkehrungen müssten nur dem Stand der Technik entsprechen, ist \n\naber in sich widersprüchlich. Gefahrvermeidungsmaßnahmen, die technisch \n\nmöglich sind, gehen begrifflich nicht über den Stand von Wissenschaft und \n\nTechnik hinaus. Es liegt deshalb nahe, dass das Berufungsgericht den Begriff \n\ndes technisch Möglichen verkannt oder unter dem vom Hersteller zu beachten-\n\nden neuesten Stand von Wissenschaft und Technik rechtsfehlerhaft eine dahin-\n\nter zurückbleibende Branchenüblichkeit verstanden und nur die Branchenüb-\n\nlichkeit zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen verneint hat. \n\n21 \n\nWollte das Berufungsgericht hingegen die technische Realisierbarkeit ei-\n\nnes sicherheitstechnisch überlegenen Alternativkonzepts verneinen, fehlt es \n\nsowohl an - die erforderliche Abwägung ermöglichenden - tatsächlichen Fest-\n\nstellungen als auch an der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden (vgl. BGH, \n\nBGHZ 64, 46, 48) Würdigung, ob der Pkw mit den Seitenairbags trotz der Ge-\n\nfahr von Fehlauslösungen überhaupt in den Verkehr gebracht werden durfte. \n\nWollte das Berufungsgericht die wirtschaftliche Zumutbarkeit zusätzlicher Si-\n\ncherheitsvorkehrungen verneinen, was seine Ausführungen nahe legen, die \n\nvom Sachverständigen beschriebenen Systeme seien aufwändig und kostenin-\n\ntensiv, fehlt es an den eine Beurteilung dieser Frage ermöglichenden Feststel-\n\nlungen. \n\n22 \n\nd) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch eine Haftung der \n\nBeklagten wegen eines Instruktionsfehlers bei Inverkehrgabe des Fahrzeugs. \n\nEs hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und \n\nTechnik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht \n\neinzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurtei-\n\nle BGHZ 51, 91, 105; 80, 186, 197; 105, 346, 354; 129, 353, 358 f.; 163, 209, \n\n222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117). \n\n23 \n\naa) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Haf-\n\ntung der Beklagten wegen eines Instruktionsfehlers grundsätzlich in Betracht \n\ngezogen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her-\n\nsteller nämlich diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten \n\ndes konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und \n\nnach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 \n\n- VI ZR 176/08 - aaO; Kullmann/Pfister, aaO, Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, § 24 \n\nRn. 1). Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren \n\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen \n\nnicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem \n\nHersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden \n\nGefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich \n\nverpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, \n\ndie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch \n\ndrohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises \n\ngehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, \n\n67; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515; vom 7. Oktober \n\n1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373; vom 27. September 1994 - VI ZR \n\n150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR \n\n1999, 890, 891; BGH, BGHZ 64, 46, 49; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; \n\nMünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza \n\n1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, \n\naaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, \n\n74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche \n\nHaftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.). Denn den Verwendern des Pro-\n\ndukts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht wer-\n\nden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den \n\nmit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen (vgl. BGHZ \n\n64, 46, 49; Foerste, aaO, § 24 Rn. 173, 225; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, \n\n4.1114). Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren \n\nsoweit wie möglich entgegenzuwirken (vgl. BGH, BGHZ 64, 46, 49; Foerste, \n\naaO, § 24 Rn. 173; Meyer aaO, S. 8; Fürer aaO, S. 121 f.). \n\n24 \n\nInhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesent-\n\nlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 106, 273, 283; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - \n\nVersR 2009, 272; BVerfG, VersR 1998, 58; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 \n\nRn. 639; Meyer, aaO, S. 112 f.; Hörl, aaO, S. 138 ff.; Möllers, VersR 2000, \n\n1177, 1181). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, \n\ndie in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 \n\n- VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 \n\n- VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, \n\nNJW 1997, 249). Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Un-\n\nversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszuspre-\n\nchen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, \n\ndass Gesundheitsschäden entstehen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, \n\n192; 106, 273, 283; Hörl, aaO, S. 140). \n\n25 \n\nFeststellungen, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob nach diesen \n\nGrundsätzen eine Aufklärung über die Risiken von Fehlauslösungen der Air-\n\nbags im Streitfall rechtlich geboten war, hat das Berufungsgericht - aus seiner \n\nSicht folgerichtig (vgl. bb)) - nicht getroffen. \n\n26 \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe mangels \n\nKenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags im streitge-\n\ngenständlichen Fahrzeug keine Haftung, ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n27 \n\n(1) Allerdings ist sowohl die auf die deliktische Produkthaftung als auch \n\ndie auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers aus-\n\ngeschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im \n\nZeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft \n\nund Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Für die de-\n\nliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwick-\n\nlungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderli-\n\nchen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n51, 91, 105; 80, 186, 196 f.; 105, 346, 354; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni \n\n1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; MünchKomm/Wagner, aaO, \n\n§ 823 Rn. 626; Foerste, aaO, § 24 Rn. 83; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. \n\n1999, § 823 Rn. F 19; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamber-\n\nger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; G. Hager, PHI 1991, 2, 6). Für \n\nauf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 \n\nNr. 5 ProdHaftG \n\n(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359; BT-\n\nDrucks. 11/2447, S. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, \n\naaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG \n\nRn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106). Diese Bestimmung \n\nist auch auf Instruktionsfehler anwendbar (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 \n\nProdHaftG Rn. 52; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 119; Fürer, \n\naaO, S. 120; G. Hager, PHI 1991, 2, 5 f.). Denn im Hinblick auf den Zweck der \n\nVorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und \n\ndie Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt \n\ndes Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, \n\n358 f.; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann gebo-\n\nten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft \n\nund Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als feh-\n\nlerhaft erweist. Dem steht nicht das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, \n\n353) entgegen. In dieser Entscheidung wurde lediglich der Fabrikationsfehler in \n\nForm des sogenannten Ausreißers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 \n\nNr. 5 ProdHaftG ausgenommen. Aussagen zum Instruktionsfehler wurden da-\n\ngegen nicht getroffen. \n\n28 \n\nSowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaft-\n\npflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers \n\nvoraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner \n\nInverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht \n\nerkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit ge-\n\nnug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: Senatsurteil BGHZ 129, 353, \n\n359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudin-\n\nger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 \n\nProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ \n\n105, 346, 354; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, \n\nBearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 \n\nRn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, \n\n1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4). Dabei ist unter potenzieller Gefähr-\n\nlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Pro-\n\ndukts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzepti-\n\non verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359; Staudin-\n\nger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063). Für die \n\nErkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die \n\nsubjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht \n\nan (vgl. zum ProdHaftG: BT-Drs. 11/2447, S. 15; EuGH, Slg. 1997, I-2649, \n\n2670 - Kommission/Vereinigtes Königreich; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. \n\nProdHaftG Rn. 15, § 1 ProdHaftG Rn. 53; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 Prod-\n\nHaftG Rn. 126 f.; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 67; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 \n\nProdHaftG Rn. 104; zur deliktischen Produkthaftung: Kullmann/Pfister, aaO, \n\nKza 1520, S. 15; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. \n\nWestphalen, aaO, § 72 Rn. 80). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaf-\n\ntung relevante Maßstab für die objektiv zu bestimmende Erkennbarkeit des \n\nFehlers und damit für die objektive Pflichtwidrigkeit unterscheidet sich insoweit \n\nnicht vom Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. Kullmann, aaO, § 1 \n\nRn. 69; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 33, 41, § 1 ProdHaftG \n\nRn. 122, 125; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. \n\nWestphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 2, 1999, § 72 Rn. 80; Kötz, aaO, \n\nS. 113 ff.; vgl. auch BT-Drs. 11/2447, S. 15; Buchner, DB 1988, 32, 33). \n\n29 \n\nDie Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der \n\ndeliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe \n\ndes Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller \n\n(vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudin-\n\nger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Se-\n\nnatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f.; 116, 60, 72 f.; vom 11. Juni 1996 - VI ZR \n\n202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR \n\n1999, 890, 891; BGH, BGHZ 67, 359, 362; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. \n\n1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662). \n\n30 \n\n(2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob sich \n\nim Streitfall ein Entwicklungsfehler realisiert hat, nicht beachtet. Es hat sich auf-\n\ngrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Be-\n\nklagte erst nach \n\nInverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs \n\nKenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags mit elektro-\n\nnischen Sensoren in diesem Fahrzeug erlangt hat. Denn erst am 3. August \n\n2000 sei ihr der - Hinweise auf Fehlauslösungen von Seitenairbags enthalten-\n\nde - Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zugänglich ge-\n\nmacht worden. Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg gel-\n\ntend macht, verkannt, dass es nicht auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten \n\ndes einzelnen Herstellers, sondern darauf ankommt, ob die Erkenntnisse objek-\n\ntiv zugänglich waren, und dementsprechend keine Feststellungen zu der maß-\n\ngeblichen Frage getroffen, ob im Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Unfallfahr-\n\nzeugs Erkenntnisse über mögliche Fehlauslösungen von Seitenairbags mit e-\n\nlektronischen Sensoren objektiv verfügbar waren (vgl. in diesem Zusammen-\n\nhang auch BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - Airbag-\n\nAuslösesteuerung, z.V.b.). \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass es im Rahmen \n\nder Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des kon-\n\nkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkenn-\n\nbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten \n\nKonzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos ankommt. Das zugrunde lie-\n\ngende allgemeine Fehlerrisiko war der Beklagten nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts aber bekannt. Danach wusste sie im Zeitpunkt der Inver-\n\nkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Gefahr, dass es in von \n\nihr produzierten und mit Airbags mit elektronischen Sensoren ausgestatteten \n\nLimousinen der 3er-Reihe zu Fehlauslösungen der Seitenairbags kommen \n\nkönnte. Denn sie hatte \n\nim Mai 1999 das mit dem Airbag-Mehrfach-\n\nRückhaltesystem MRS 2 mit elektronischen Sensoren ausgestattete Vorgän-\n\ngermodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgerufen, um durch Ein-\n\nbau einer geänderten Steuergeräte-Software Fehlauslösungen von Seitenair-\n\nbags zu verhindern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr \n\nlediglich nicht bewusst, dass sie die Gefahr von Fehlauslösungen auch durch \n\nEinbau des weiterentwickelten Airbagsystems mit geänderter Steuergerätesoft-\n\nware (Mehrfach-Rückhaltesystem MRS 3) nicht beseitigt hatte, sie also trotz \n\naller technischen Bemühungen noch keine Problemlösung zur Vermeidung der \n\nbekannten Gefahr gefunden hatte. Die unzutreffende Annahme des Herstellers, \n\neine bekannte Gefahr durch konstruktive Verbesserungen des bestehenden \n\nSystems behoben zu haben, reicht aber nicht aus, um einen Entwicklungsfehler \n\nanzunehmen, für den der Hersteller nicht einzustehen hat. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 \n\nAbs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n33 \n\n1. Sollte es für die neue Entscheidung auf den Ursachenzusammenhang \n\nzwischen einer etwaigen Verletzung von Instruktionspflichten und der Fehlaus-\n\nlösung der Airbags ankommen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, \n\ndass der Geschädigte zwar grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass der \n\neingetretene Schaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko ver-\n\nmieden worden wäre. Doch kann, wenn nicht konkrete Umstände des Falles für \n\ndas Gegenteil sprechen, eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein \n\ndeutlicher und plausibler Hinweis auf das bestehende Risiko von dem Adressa-\n\nten der Warnung beachtet worden wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 60, 73; \n\nvom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 322; vom 2. März \n\n1999 - VI ZR 175/98 - VersR 1999, 888, 889; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 63, \n\n64 f.). \n\n34 \n\n2. Sollte es im weiteren Verfahren auf etwaige deliktische Pflichten der \n\nBeklagten zur Reaktion auf nach Inverkehrgabe des betroffenen Fahrzeugs er-\n\nkennbar gewordene Gefahren des betroffenen Airbagsystems ankommen, wird \n\ndas Berufungsgericht zu beachten haben, dass Inhalt und Umfang der Reakti-\n\nonspflichten des Herstellers nicht davon abhängen, ob sich ein Entwicklungs-\n\nfehler verwirklicht hat oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember \n\n2008 - VI ZR 170/07 - VersR 2009, 272 f. m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit viel-\n\nmehr, welche Maßnahmen erforderlich sind, um durch § 823 Abs. 1 BGB ge-\n\nschützte Rechtsgüter effektiv vor Produktgefahren zu bewahren (ebenda). \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 1604/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 U 665/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/vi-zr-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/vi-zr-107-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:52.339532+00:00"}}