{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_100-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"VI ZR 100/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 (Gb) Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Scha- densersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparatur- kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Brut- toreparaturkosten abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 100/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. März 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 (Gb) \n\nKommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Scha-\n\ndensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparatur-\n\nkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Brut-\n\ntoreparaturkosten abzustellen. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda \n\n AG Fulda \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-\n\nrin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für \n\nsein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der \n\nBeklagten dem Grunde nach ist unstreitig. \n\nAusweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Re-\n\nparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaf-\n\nfungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Be-\n\nklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich \n\n25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe \n\ndes Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, \n\nund zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage ver-\n\nlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten \n\nvon 155,30 €. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöh-\n\nte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden \n\nden Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Re-\n\nparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs lie-\n\ngen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten \n\nkonkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in \n\neinem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. \n\nAnderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungs-\n\naufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls \n\nNotreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder her-\n\nzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die \n\nvom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der \n\nFahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für \n\ndie Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wie-\n\nderbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstrei-\n\ntig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. \n\nInsofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge über-\n\nwiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Be-\n\ntrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. \n\nDemgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf \n\n4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen da-\n\nher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttorepara-\n\nturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wie-\n\nderbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparatur-\n\nkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Re-\n\nparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Auf-\n\nwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Auf-\n\nwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer ge-\n\nhöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten \n\ndie Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Brutto-\n\nbasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaft-\n\nlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaß-\n\nnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten \n\nder Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahr-\n\nzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der \n\n130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungs-\n\naufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, \n\nwenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie \n\nihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, \n\nund wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Ge-\n\nschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wie-\n\nderbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Er-\n\nsatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsur-\n\nteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur \n\nso lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaf-\n\nfungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen \n\ngeschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne \n\nAbzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 \n\nff.; 168, 43 ff.). \n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für \n\neinen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten \n\nhier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt \n\ndie Revision nicht in Frage. \n\n2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten \n\nReparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also \n\nohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der \n\nSchuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nbestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt \n\nwerden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese \n\nNorm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, \n\nnach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer \n\nnur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt \n\nwurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbe-\n\nschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nnur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigie-\n\nren sei. \n\nDem kann nicht gefolgt werden. \n\na) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, wer-\n\nden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaf-\n\nfungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur \n\ndie Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinte-\n\nresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, \n\n170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den \n\nZuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtli-\n\ncher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, \n\n166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein \n\nnur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher \n\nVernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165). \n\n11 \n\nDaran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschä-\n\ndigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen \n\ngeschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmä-\n\nßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tat-\n\nsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der \n\n130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaf-\n\nfungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG \n\nKaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-\n\nzess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt \n\nder Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließ-\n\nlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Repara-\n\ntur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie \n\nvom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in \n\neinem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage \n\nseiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in \n\ndiesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand \n\nverlangen kann. \n\n12 \n\nb) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann \n\nverlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, er-\n\ngibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fik-\n\ntiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag \n\nnicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Über-\n\nkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoscha-\n\ndensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, \n\n388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, \n\n388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung \n\neines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung \n\neiner Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. \n\nVielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen \n\neine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirt-\n\nschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit \n\nden Kosten zuzumuten ist. \n\n13 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das \n\nGleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab \n\nheranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je \n\nnachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar \n\nkann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beach-\n\nten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; \n\nvom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unter-\n\nstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die \n\nNettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, \n\nwas hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz \n\ndes dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. \n\nDeshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurich-\n\nten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. \n\n14 \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist \n\ndemnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Be-\n\nrechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze \n\nbei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revisi-\n\non nicht. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_100-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/vi-zr-100-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_100-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_100-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/vi-zr-100-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_100-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:18.267089+00:00"}}