{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"VI ZB 8/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstin- stanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ab- laufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutli- chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung überlassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 8/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fb \n\nBefindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstin-\n\nstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ab-\n\nlaufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die \n\nBerechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutli-\n\nchen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung \n\nüberlassen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Fulda \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, \n\nStöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats \n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n4. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n13.743,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Er-\n\nsatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger \n\nam 31. Oktober 2007 zugestellt worden. Am 3. Dezember 2007 haben die Klä-\n\nger Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Gerichts vom 12. Dezember 2007, \n\ndass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, haben die Kläger am 18. De-\n\nzember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die erst-\n\ninstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten den Klägern unter dem 1. No-\n\nvember 2007 mitgeteilt, dass gegen das landgerichtliche Urteil bis zum 3. De-\n\nzember 2007 Berufung eingelegt werden könne. Ein entsprechendes Schreiben \n\nhabe sich in den Handakten befunden, die den zweitinstanzlichen Prozessbe-\n\nvollmächtigten am 16. November 2007 zugegangen seien. Nach deren Eingang \n\nhabe Rechtsanwalt H. die Akte der Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau K., mit \n\ndem Vermerk \"Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notieren!\" überge-\n\nben. Frau K. habe das in dem Schreiben der erstinstanzlichen Rechtsanwälte \n\ngenannte Datum für zutreffend gehalten und demgemäß im Fristenkalender die \n\nBerufungsfrist auf den 3. Dezember 2007 notiert. An diesem Tag sei die Akte \n\nRechtsanwalt H. erstmals wieder vorgelegt worden. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht \n\nunverschuldet erfolgt. Die Kläger müssten sich das Verschulden ihrer Prozess-\n\nbevollmächtigten zurechnen lassen. Der den erstinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten unterlaufene Fehler sei von den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten nicht korrigiert worden, obwohl für sie die falsche Berechnung der \n\nBerufungsfrist aus der Handakte ersichtlich gewesen sei. Die Akte hätte nicht \n\n- wie geschehen - allein mit dem Vermerk des Zustellungsdatums der Büro-\n\nvorsteherin zur Notierung der Berufungsfrist übergeben werden dürfen. Zwar \n\ndürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine erfahrene Bü-\n\nroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine Frist korrekt \n\nberechne. Hier habe aber die Besonderheit bestanden, dass das unrichtige Da-\n\ntum des Fristablaufs - auch für die Büroangestellte erkennbar - in dem bei der \n\nAkte befindlichen Schreiben eines Rechtsanwalts genannt gewesen sei. Unter \n\ndiesen besonderen Umständen hätte Rechtsanwalt H. entweder Frau K. auf die \n\nfehlerhafte Fristberechnung hinweisen oder aber die Berufungsfrist selbst be-\n\nrechnen müssen. \n\n3 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Be-\n\ndeutung für zulässig erachten (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zu \n\nRecht zurückgewiesen. Die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, \n\ndie Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristver-\n\nsäumung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie \n\nsich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Angesichts der er-\n\nkennbar unzutreffenden Berechnung der Berufungsfrist durch die erstinstanzli-\n\nchen Prozessbevollmächtigten der Kläger genügte es nicht, der Bürovorsteherin \n\ndie Akte mit dem Vermerk \"Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notie-\n\nren!\" zu übergeben. Vielmehr musste unter diesen besonderen Umständen \n\nVorsorge dagegen getroffen werden, dass sich der aus den übersandten Akten \n\nergebende Fehler der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten fortsetzte. Die \n\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten deshalb entweder die Büro-\n\nvorsteherin auf die falsche Berechnung aufmerksam machen oder aber das \n\nrichtige Datum des Fristablaufs (30. November 2007) selbst ermitteln und notie-\n\nren müssen. \n\n6 \n\nDarin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Über-\n\nspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der zweitinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in \n\nRechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut \n\nausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die \n\nBerechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, \n\n148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, \n\n1134 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisun-\n\ngen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der \n\nFristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind \n\noder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, \n\n153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, \n\n1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen \n\nbesonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf \n\ndes Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, \n\nStichwort: \"Büropersonal und -organisation\"). Ein solcher Fall war vorliegend \n\ngegeben, weil aufgrund der in den Handakten dokumentierten falschen Fristbe-\n\nrechnung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Risiko bestand, \n\ndass die Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das \n\nunrichtige Datum des Fristablaufs ohne eigene Prüfung übernehmen könnte. \n\nDem hätte Rechtsanwalt H. durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch \n\neine klare Einzelanweisung gegenüber Frau K. in Verbindung mit einem deutli-\n\nchen Hinweis auf die falsche Fristberechnung erfolgreich entgegenwirken kön-\n\nnen und müssen. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Sache auch \n\nkeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob ein \n\nRechtsanwalt sich bei erstmaliger Vorlage der Akten darüber vergewissern \n\nmuss, ob der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Rechtsmittelfrist in \n\nden Handakten dokumentiert und richtig berechnet hat, bedarf keiner weiteren \n\nKlärung. Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst \n\nauf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, \n\nBeschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768). Auf An-\n\ngaben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten darf er sich jedenfalls \n\ndann nicht verlassen, wenn er anhand der Akten die Frist selbst nachprüfen \n\nkann (Zöller/Greger, aaO, Stichwort: \"Fristenbehandlung\"). \n\n8 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Fulda, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 O 570/06 - \nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.01.2008 - 14 U 244/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zb-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/vi-zb-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:49.751446+00:00"}}