{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___2-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"VI ZB 2/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO § 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Ak- ten - etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Be- schlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 2/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 233 Fa \n\nDem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das \n\nFristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Ak-\n\nten - etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Be-\n\nschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom \n\n9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 \n\n- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR \n\n2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2007 wird auf \n\nKosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von ins-\n\ngesamt 16.072,05 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat einen geringen \n\nTeilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das \n\nseinem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat \n\nder Kläger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit Schrift-\n\nsatz vom 15. November 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben \n\nTag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat \n\nbis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im \n\nBüro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007), \n\ndass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung einge-\n\nkommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren be-\n\nanstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende Fachangestell-\n\nte J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007, \n\nden der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15. November 2007 no-\n\ntiert. Da in der einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegrün-\n\ndungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht vorher-\n\nsehbaren Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im \n\nBüro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des \n\neingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begründungs-\n\nfrist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf \n\nder verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 ange-\n\nnommen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den \n\nAntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es \n\nim Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm \n\nselbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen be-\n\nauftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei \n\nMonaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu \n\ndem Ablauf der Begründungsfrist am 14. November 2007 auffallen müssen. \n\nAus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Ur-\n\nlaubs- und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von \n\nFristsachen sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im \n\nRahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er \n\nschon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe über-\n\nprüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen. \n\n3 \n\nGegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2007 \n\nzugestellten Beschluss hat der Kläger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde \n\neingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27. Februar 2008 begrün-\n\ndet. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier \n\nmaßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \n\ngeklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-\n\nschieden hat. \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers \n\nzu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-\n\nger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Ver-\n\nsäumnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er \n\nsich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n6 \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-\n\ngeführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss \n\nvom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss \n\nvom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember \n\n2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind. \n\n7 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem \n\nRechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende \n\nrichtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf \n\nVorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom \n\n28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - VI ZB \n\n3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB \n\n12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - \n\nVersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-\n\nfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen \n\nSpielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. \n\nSie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-\n\nnat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 \n\n- VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 \n\n- VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch \n\nnicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der \n\nFrist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, \n\n1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-\n\nsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der \n\nRechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. \n\nSenat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom \n\n23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschlüsse vom \n\n11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB \n\n12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom \n\n24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der \n\nRechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der \n\nVorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch \n\nZeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf \n\nVerlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai \n\n1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch \n\nhat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann \n\nAnlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und \n\nfestgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristab-\n\nlaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entste-\n\nhe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechts-\n\nmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der \n\nVorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen \n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). \n\n8 \n\nEntscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nach-\n\ndem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Beru-\n\nfungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne \n\ndie notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. \n\n9 \n\nDa dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n10 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zb-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zb-2-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:28.732991+00:00"}}