{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__88-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-04-06","aktenzeichen":"VI ZB 88/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 88/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, \n\nden Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 \n\nwird auf Kosten der Klägerin verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den \n\nAntrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Be-\n\nklagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 € auf einer vorsätzli-\n\nchen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom \n\n22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten \n\nForderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat \n\ndie Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\n1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine \n\nBeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Ge-\n\nrichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. \n\nfür Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB \n\n271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, \n\n69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung ent-\n\nzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482). \n\nDie Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbe-\n\nschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 \n\nAbs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzun-\n\ngen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 \n\nRn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, \n\ndass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. \n\n4 \n\n2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das \n\nOberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Be-\n\nschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 \n\n- IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, \n\nmit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf \n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert \n\nder Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussich-\n\nten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der \n\nErteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein \n\nAbschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden \n\nFall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Be-\n\nschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbe-\n\nnommen, beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung \n\ndes angegriffenen Beschlusses anzuregen. \n\nMüller \n\nZoll \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-06/vi-zb-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-06/vi-zb-88-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__88-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:24.038445+00:00"}}