{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__58-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VI ZB 58/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 149 Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das (Rechts-) Beschwer- degericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Ent- scheidung im Zivilprozess abgewogen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 58/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 149 \n\nSetzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO \n\nbis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das (Rechts-) Beschwer-\n\ndegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, \n\ndass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund \n\nder konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Ent-\n\nscheidung im Zivilprozess abgewogen hat. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederich-\n\nsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 \n\nund der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart \n\nvom 11. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf der Grundlage der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung \n\nund der Ausführungen der Rechtsbeschwerde ist von folgendem Sachverhalt \n\nauszugehen: Die Klägerin, eine Konzerngesellschaft der Daimler AG, nimmt \n\nden Beklagten zu 1 als ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, den Beklag-\n\nten zu 2 als ursprünglich freien Mitarbeiter der Klägerin und die Beklagte zu 3, \n\nein von Mitarbeitern der Klägerin geführtes Konkurrenzunternehmen, auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Die Klägerin schätzt aufgrund von Ermittlungen der \n\nRevisionsabteilung der Daimler AG den eingetretenen und künftigen Schaden \n\nvorläufig auf rund 5,9 Mio. €, wobei die Feststellung des Schadens nicht abge-\n\nschlossen sei. Gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie weitere Verantwortliche \n\nder Beklagten zu 3 ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem we-\n\ngen des Verdachts der schweren Untreue im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB und \n\ndes Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 UWG bzw. \n\nBeihilfe dazu (Az. 148 Js 96085/06). \n\n2 \n\nNach Erörterung der Frage einer Verfahrensaussetzung und schriftsätzli-\n\nchem Widerspruch der Klägerin dazu hat das Landgericht das Verfahren ge-\n\nmäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerde-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Klägerin weiterhin geltend, dass \n\ndie Aussetzung nicht gerechtfertigt sei. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zu-\n\ngelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch begründet. \n\n1. Der angefochtene Beschluss erweckt bereits deshalb Bedenken, weil \n\ner keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts enthält. Beschlüsse, die \n\nder Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, \n\nüber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die An-\n\nträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie \n\nnicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und schon deshalb aufzuhe-\n\nben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, \n\n1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; \n\nvom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB \n\n63/03 - BGH-Report 2005, 1000). \n\n5 \n\nIm Falle des § 149 ZPO müssen die streitigen Umstände, auf die es im \n\nZivilverfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt \n\nwerden können, so konkret und eingehend dargestellt werden, dass das \n\nRechtsbeschwerdegericht die Ermessensausübung der Vorinstanzen auf Er-\n\nmessensfehler überprüfen kann. Dies ist nicht möglich, wenn nicht dargestellt \n\nist, welche konkreten Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden und \n\ninwieweit diese auf strafbare Handlungen gestützt werden, die Gegenstand des \n\nStrafverfahrens sind. So liegt es im Streitfall. Zwar hat das Beschwerdegericht \n\nden für und gegen eine Aussetzung sprechenden Vortrag der Parteien darge-\n\nstellt. Doch beschränkt sich dies auf die formalen Gesichtspunkte. Sowohl die \n\nAusführungen in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts als \n\nauch die Ausführungen in dem in Bezug genommenen Beschluss des Landge-\n\nrichts lassen hingegen den sachlichen Gegenstand des Klageverfahrens nur \n\nandeutungsweise erkennen. \n\n6 \n\n2. Dementsprechend ist auch nicht ausreichend erkennbar, dass die Er-\n\nmessensausübung der Vorinstanzen auf ausreichenden Erwägungen beruht. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf die Überprüfung der Ermes-\n\nsensentscheidung ein eher großzügiger (vgl. dahin gehend etwa OLG Bran-\n\ndenburg, Beschluss vom 2. April 2007 - 12 W 9/07 - Juris Rn. 2; LAG Rhein-\n\nland-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 12 Ta 22/05 - Juris Rn. 12) oder ein \n\nengerer Maßstab (dahin gehend etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom \n\n16. August 2007 - 12 W 24/07 - Juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 2534; \n\nOLG München, NJW-RR 2008, 1091, 1092 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss \n\nvom 3. Juli 2006 - 4 W 60/06 - Juris Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., \n\n§ 149 Rn. 9 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 149 Rn. 12; vgl. auch Musie-\n\nlak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 149 Rn. 3, 4; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, § 149 \n\nRn. 3 ff.) anzulegen ist. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, dass \n\nsich die von den Vorinstanzen vorgenommene Abwägung auf allgemeine Er-\n\nwägungen beschränkt, die sich mit dem konkreten Streitstoff nicht auseinander-\n\nsetzen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den Aussetzungsbeschluss im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Der Ausgang des Strafverfahrens sowie die dortigen Beweiser-\n\nhebungen versprächen nach Einschätzung der Kammer einen zusätzlichen, \n\nerheblichen Erkenntnisgewinn für das hiesige Verfahren. Dies gelte generell in \n\nkomplexen Fällen möglicher Wirtschaftskriminalität in besonders hohem Maße. \n\nSpeziell im vorliegenden Fall komme hinzu, dass es nicht nur um mehrere Be-\n\nteiligte und verschiedene Klaganträge (Feststellung einer Schadensersatzver-\n\npflichtung, Unterlassungsanträge hinsichtlich verschiedener Unterlagen und \n\nDaten, Auskunftsanträge) gehe, sondern dass eine Vielzahl von Einzelpunkten \n\ndes umfangreichen Geschehens zwischen den Parteien streitig sei. Die Abwä-\n\ngung zwischen dem genannten Erkenntnisgewinn und der zu befürchtenden \n\nVerzögerung falle zu Gunsten der Aussetzung aus. Die Klägerin führe gegen \n\neine Aussetzung in erster Linie ihr Interesse an einer baldmöglichsten Feststel-\n\nlung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Raum. Dieses Interesse \n\nwiege eher gering, nachdem eine solche Feststellung der Klägerin keinerlei \n\nVollstreckungsmöglichkeiten gegen die Beklagten eröffnen würde und dadurch \n\ndie von der Klägerin ins Feld geführten Verschleierungsmaßnahmen nicht ver-\n\nhindert werden könnten. Auch für weitere Vergleichsgespräche zwischen den \n\nParteien würde eine Feststellung entgegen den sonstigen Erfahrungen im ge-\n\nwerblichen Rechtsschutz nach Auffassung der Kammer kaum etwas bewirken. \n\nWie die mündliche Verhandlung gezeigt habe, seien die Beklagten durchaus \n\nzur Zahlung eines Abgeltungsbetrages bereit; jedoch lägen die Vorstellungen \n\n8 \n\n9 \n\nder Parteien hinsichtlich der Höhe weit auseinander. Hier würde aber ein Fest-\n\nstellungsurteil keinen (maßgeblichen) Fortschritt versprechen. \n\nDarauf nimmt der Beschluss des Beschwerdegerichts lediglich allgemein \n\nBezug und behandelt im Folgenden die Frage näher, ob die nicht absehbare \n\nDauer des Strafverfahrens einer Aussetzung nach § 149 ZPO entgegen stehe. \n\nOb den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem letztgenannten \n\nPunkt zu folgen ist, insbesondere ob sie mit § 149 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren \n\nsind (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 11), kann dahinstehen. Denn in den Ent-\n\nscheidungen der Vorinstanzen fehlen bereits nachprüfbare Argumente dafür, \n\ndass und gegebenenfalls inwieweit die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren \n\n- dessen Fortschritt, etwa durch Anklageerhebung oder Zulassung der Anklage, \n\nnicht festgestellt ist - für die konkret geltend gemachten Ansprüche von Bedeu-\n\ntung sein können. Der allgemeine Hinweis darauf, dass das Ermittlungs- bzw. \n\nStrafverfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig einen erhebli-\n\nchen Erkenntnisgewinn verspreche, reicht nicht aus. Mit Recht werden derartige \n\npauschale Hinweise, etwa auf die überlegenen Erkenntnismöglichkeiten der \n\nStrafverfolgungsbehörden, als Leerformel angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, \n\naaO; OLG München, aaO, S. 1093; OLG Zweibrücken, aaO, Rn. 4). \n\n10 \n\nZwar ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bestrebt ist, den Zi-\n\nvilrechtsstreit möglichst prozessökonomisch zu führen und doppelte Ermitt-\n\nlungsarbeit sowie zusätzliche Kosten zu ersparen; das ist aber nur zu erwarten, \n\nwenn bestimmte Punkte, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, \n\nstreitig sind und mit der Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren \n\nzu rechnen ist, so dass eine Klärung dieser Umstände im Zivilverfahren erspart \n\nwird (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Für das (Rechts-) Beschwerdegericht muss \n\naufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass \n\ndas Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Hinblick auf den Unter-\n\nsuchungsgrundsatz im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des \n\nFalls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess \n\nabgewogen hat (OLG München, OLGR 1995, 238; OLG Stuttgart, VersR 1991, \n\n1027; Prütting/Gehrlein/Dörr, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 149 Rn. 2). \n\nIII. \n\n11 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268). \n\nGalke Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2007 - 17 O 69/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 W 10/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zb-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zb-58-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:13.862380+00:00"}}