{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"VI ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Ge- winn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Fest- stellung durch den Sachverständigen vortragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nNach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Ge-\n\nwinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. \n\nDer Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Fest-\n\nstellung durch den Sachverständigen vortragen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 - OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin \n\nvon Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n14. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 56.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller erlitt am 31. Oktober 2005 einen Verkehrsunfall, für den \n\ndie volle Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach unstreitig ist. Seit die-\n\nsem Unfall kann er seiner früheren Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Er \n\nbegehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens dazu, in welcher Höhe ihm im Zeitraum vom \n\n1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 als Inhaber einer Polsterei für \n\nSitz- und Liegemöbel sowie als 60-prozentiger Gesellschafter der Firma \n\nS. GmbH durch den Verkehrsunfall ein Gewinn im Sinne des § 252 BGB ent-\n\ngangen ist. \n\n2 \n\nZur Begründung hat er vorgetragen, seinem Steuerberatungsbüro sei es \n\naufgrund fehlender Sachkunde nicht möglich, eine Berechnung des ihm ent-\n\ngangenen Gewinns durchzuführen. Auch sei eine umfangreiche Außenprüfung \n\ndes Finanzamts erfolgt, durch die es zu umfangreichen Berichtigungen der \n\nSteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 gekommen sei. Es sei ihm nicht \n\nzuzumuten, seinen Verdienstausfallschaden pauschal anhand der korrigierten \n\nSteuerbescheide ins Blaue hinein zu schätzen, oder ein Privatgutachten eines \n\nWirtschaftssachverständigen einzuholen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es \n\nsich bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht um die Feststellung des \n\nAufwands für die Beseitigung eines Personenschadens handele (§ 485 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n4 \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um \n\ndie \"Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens\" \n\nhandele. Der Antrag sei bereits mangels hinreichender Konkretisierung unzu-\n\nlässig. Zwar sei zur Vermeidung eines Rechtsstreits nach § 485 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers in der Regel anzunehmen. \n\nAuch bei einer Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO sei \n\naber nach § 487 Nr. 2 ZPO ein gewisses Maß der Substantiierung des Beweis-\n\nthemas und des Vortrags zu fordern. Aufgrund der Steuerprüfung mit anschlie-\n\nßender Berichtigung der Steuerbescheide, der erstellten Bilanzen bzw. Ein-\n\nnahmen-Überschuss-Berechnungen und des seit dem Unfall vergangenen Zeit-\n\nraums, aufgrund dessen entsprechende Angaben auch für die Folgejahre vor-\n\nliegen müssten, verfüge der Antragsteller (zumindest unter Mithilfe seines \n\nSteuerberaters) über hinreichende Kenntnisse, die zumindest eine grobe, vom \n\nSachverständigen überprüfbare Darstellung des behaupteten entgangenen \n\nGewinns erlaubten. Der Antragsteller habe diesen aber nicht einmal grob dar-\n\ngetan. Ebenso wie im Rahmen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO der erlittene \n\nPersonenschaden zumindest hinsichtlich der erlittenen Verletzungen oder der \n\ngefühlten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu konkretisieren sei, sei auch ein \n\nMinimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögens-\n\nschaden zu fordern. Dazu gehöre die Darstellung des vor dem Unfall erzielten \n\nGewinns und die Darstellung des danach erzielten, wenn die Firma fortgeführt \n\nwerde. Haben - wie vom Antragsteller behauptet - Dritte überobligatorische \n\nLeistungen zur Minimierung des Schadens erbracht, gehöre ferner zur Substan-\n\ntiierung die Darstellung dieser Leistungen und ein zumindest kurzer Vortrag \n\ndazu, weshalb es sich um \"überobligatorische\" Leistungen handele. Eine ande-\n\nre Sichtweise liefe auf eine auch im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO unzulässige \n\nAusforschung hinaus, obgleich im Rahmen des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens an die Substantiierung der Beweisfragen keine hohen Anforderungen zu \n\nstellen seien. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts, im Streitfall bestehe kein Anspruch auf Durchführung \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens, hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es aller-\n\ndings grundsätzlich möglich, nach einem Personenschaden den entgangenen \n\nGewinn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. § 485 \n\nAbs. 2 ZPO hat eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selb-\n\nständiges Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweis-\n\nmittels zweckmäßig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Partei-\n\nen erleichtert. Dies sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung \n\ntatsächlicher Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachver-\n\nständige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Per-\n\nson, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens \n\noder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden und \n\nMängel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. \n\n11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23, 41 f.). Voraussetzung ist lediglich, dass \n\nder Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; \n\nein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines \n\nRechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des \"rechtli-\n\nchen Interesses\" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätz-\n\nlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine \n\nSchlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend \n\nkann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, \n\nin denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, \n\n3488). \n\n7 \n\nNach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selb-\n\nständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen \n\nGewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse \n\ndaran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personen-\n\nschadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des \n\ndem Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche \n\nBegutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich \n\nauch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personen-\n\nschadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile, \n\ndie auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus \n\ndem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung \n\neiner Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 \n\nBGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere \n\ndie Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. \n\nDaneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß §§ 252, 842 BGB auch \n\nden entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der \n\nGesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert \n\noder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus \n\ngemäß § 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leis-\n\nten (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521). \n\nDer Begriff des Personenschadens bezieht sich somit auch auf den erlittenen \n\nErwerbsschaden oder entgangenen Gewinn und erfasst alle wirtschaftlichen \n\nBeeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Ar-\n\nbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vol-\n\nlen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senat BGHZ 176, 109 \n\nRn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1967, 900, 901; Erman/Ebert, BGB, \n\n12. Aufl., § 252 Rn. 1 ff.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., \n\nKap. 4 Rn. 1, 56 ff.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, \n\n8. Aufl., Rn. 1; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 \n\nRn. 27). Demgemäß handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen \n\n\"Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens\" im Sinne des § 485 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der alle anfallenden Kosten für eine notwendige Leis-\n\ntung in Geld oder Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch ei-\n\nnen Dritten, erfasst (vgl. OLG Nürnberg VersR 2009, 803, 805; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 485 Rn. 13; MünchKommZPO/-\n\nSchreiber, 3. Aufl., § 485 Rn. 16; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 485 Rn. 12). \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht im konkreten Fall den Antrag auf \n\nDurchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat. Es hat \n\nzutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine ausreichenden An-\n\nknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen \n\ndargetan hat. \n\n9 \n\nDas Sachverständigengutachten soll als Grundlage für einen Anspruch \n\naus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB dienen, über den gegebenenfalls unter Berück-\n\nsichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichte-\n\nrungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der \n\nhypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine \n\nzu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 \n\n- VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Für die Schätzung des Er-\n\nwerbsschadens eines Verletzten müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsa-\n\nchen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der \n\nAusfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbser-\n\ngebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung \n\nkonkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um dem Sachverständigen \n\neine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeits-\n\nprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschät-\n\nzung nach § 287 ZPO zu geben (vgl. Senat BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; \n\nUrteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom \n\n17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424). \n\n10 \n\nAuch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charak-\n\nter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, \n\neinen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an \n\ndie Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in \n\ngroben Zügen ausreichen soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, \n\n§ 487 Rn. 5; MünchKommZPO/Schreiber, aaO, § 487 Rn. 4; Werner/Pastor, \n\nDer Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.), ist jedenfalls ein Minimum an \n\nSubstantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden zu \n\nfordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat \n\nder Sachverständige eine ausreichende Grundlage für die ihm übertragene Tä-\n\ntigkeit, ohne dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung des \n\nSchadens selbst bewerten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine im selb-\n\nständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zulässige Schlüssigkeits- oder \n\nErheblichkeitsprüfung, sondern nur um die Darlegung der Anknüpfungstatsa-\n\nchen, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist. \n\n11 \n\nIm Hinblick darauf hat das Beschwerdegericht nicht zu viel verlangt, \n\nwenn es vom Antragsteller zumindest eine grobe Darlegung des behaupteten \n\nentgangenen Gewinns und der behaupteten überobligatorischen Tätigkeiten \n\nseiner Mitgesellschafterin und Ehefrau in der Zeit nach dem Unfall verlangt hat. \n\nEine solche grobe Darlegung ist im Hinblick auf ergangene Steuerbescheide, \n\nvorhandene Bilanzen und Einnahmen-Überschuss-Berechnungen und des Um-\n\nstandes zumutbar, dass nur der Antragsteller weiß, welche überobligatorischen \n\nTätigkeiten seine Ehefrau geleistet haben soll. \n\n12 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGalke \n\n Zoll \n\nWellner \n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 10.01.2008 - 1 OH 33/07 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 14.07.2008 - 5 W 82/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zb-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:45.609282+00:00"}}