{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__37-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZB 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fe Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 37/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fe \n\nDem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn \n\ndie von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn \n\nTage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das \n\nGericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift \n\nhingewiesen hat. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - LG Frankfurt a.M. \n\n AG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April \n\n2008 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n4.363,99 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das \n\nUrteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Januar 2008 zuge-\n\nstellt worden. Am 19. Februar 2008 ist beim Landgericht per Telefax ein Schrift-\n\nsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, der Berufungsan-\n\nträge und eine Begründung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das am \n\n20. Februar 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trägt keine Unter-\n\nschrift. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 3. März 2008 hat der \n\nKläger am 10. März 2008 erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur \n\nBegründung hat er u.a. vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die \n\nBerufung und die Berufungsbegründung am 11. Februar 2008 diktiert. Am sel-\n\nben Tag sei der Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht unterzeichnet worden. \n\nRechtsanwalt H. habe seine Chefsekretärin R. vielmehr angewiesen, zunächst \n\neine Abschrift an die Rechtsschutzversicherung zu senden und den Schriftsatz \n\nbei Gericht erst nach Eingang der Deckungszusage einzureichen. Nachdem \n\ndiese am 18. Februar 2008 eingegangen sei, habe Frau R. den Schriftsatz am \n\n19. Februar 2008 per Telefax an das Landgericht gesandt, ohne auf die fehlen-\n\nde Unterschrift zu achten. Diese hätte Rechtsanwalt R. noch vor Fristablauf \n\nnachholen können, wenn das Landgericht ihn darauf rechtzeitig hingewiesen \n\nhätte. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte \n\nWiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht un-\n\nverschuldet erfolgt. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten zurechnen lassen. Die in seiner Praxis bestehende allgemeine \n\nBüroanweisung, ausgehende Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unter-\n\nschrift des Rechtsanwalts zu kontrollieren, sei unter den besonderen Umstän-\n\nden des Falles nicht ausreichend gewesen, weil die Berufungsschrift fertig ab-\n\ngefasst, aber ohne Unterschrift in die Postmappe gelegt und diese mit einem \n\nirreführenden Vermerk versehen worden sei (\"Berufung erst einlegen, wenn \n\nDeckung von RS hier, Rückfrage RS 18.2.08, Achtung Fristende 29.02!\"). Dass \n\ndie Berufungsschrift noch gar nicht unterzeichnet gewesen sei, habe sich weder \n\naus diesem Vermerk noch aus der im Kalender notierten Frist ergeben. Der \n\nVermerk sei irreführend, weil er den Eindruck erwecke, dass außer der De-\n\nckungszusage und dem Fristablauf bei Einreichung des Schriftsatzes nichts \n\nweiter zu beachten sei. Wiedereinsetzung sei dem Kläger auch nicht wegen \n\neiner gerichtlichen Hinweispflicht zu gewähren. Der Vorsitzende der Berufungs-\n\nkammer, dem die Akte erstmals am 29. Februar 2008 vorgelegt worden sei, \n\nhabe noch am selben Tag vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten \n\ntelefonisch auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Eine Prüfung der Zu-\n\nlässigkeit der Berufung durch die Geschäftsstelle finde nicht statt. \n\n3 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, \n\n372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Be-\n\nschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten An-\n\nspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die \n\nSorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch un-\n\nter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht \n\nrechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - \n\nVersR 2005, 138 und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860; \n\nBVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). \n\n6 \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu \n\nden Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, \n\ndass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der \n\nFrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 4. November \n\n2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1996 \n\n- II ZB 19/96 - NJW-RR 1997, 562). Dabei müssen Rechtsmittelschriften als \n\nbestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim \n\nRechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (BGHZ 97, \n\n251, 254 f.; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR \n\n2006, 860 m.w.N.; BVerwG, NJW 1991, 120). \n\n7 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei feh-\n\nlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-\n\nbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, \n\nwenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen \n\nhatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-\n\ndensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist insbesondere in Fällen ent-\n\nschieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unter-\n\nlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; \n\nBGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375). \n\nNichts anderes kann grundsätzlich für den Fall gelten, in dem der Rechtsanwalt \n\ndie Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes, wie es hier durch die vor-\n\ngelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und \n\nseiner Chefsekretärin glaubhaft gemacht ist, bis zum Eingang der Deckungszu-\n\nsage der Rechtsschutzversicherung zurückgestellt hat. Eine besondere Gefah-\n\nrensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behand-\n\nlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschul-\n\nden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Sep-\n\ntember 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 \n\n- IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit \n\nallein noch nicht geschaffen. Ob vorliegend, wie das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, eine andere Beurteilung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass der nicht \n\nunterzeichnete Schriftsatz in der Postmappe verblieb und der von Rechtsanwalt \n\nR. darauf angebrachte Vermerk möglicherweise missverständlich war, kann \n\noffenbleiben. \n\n8 \n\nb) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls des-\n\nhalb zu gewähren, weil sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten auf die Fristversäumung nicht ausgewirkt hat. Zu der Versäumung \n\nhat vorliegend nämlich beigetragen, dass das Landgericht gegen die ihm oblie-\n\ngende Hinweispflicht verstoßen hat. \n\n9 \n\nFür ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus \n\ndem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den \n\nProzessparteien (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175). Diese kann es z.B. \n\ngebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten \n\nSchriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss \n\nvom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499). Geht ein Schriftsatz so zeitig \n\nbei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte \n\nWeiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne \n\nWeiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass \n\nder Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er \n\nnoch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom \n\n24. September 1997 - XII ZB 144/96 - VersR 1998, 341; vom 1. Dezember 1997 \n\n- II ZR 85/97 - VersR 1998, 608 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - \n\nVersR 1999, 1170). \n\n10 \n\nEntsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender \n\nSchriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte \n\nauf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch lau-\n\nfenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot \n\neines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. IV, 20 Abs. III GG) \n\nfolgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf \n\neinen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und \n\nihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. \n\nEin solcher Hinweis wäre hier erforderlich gewesen. Das Fehlen der Unter-\n\nschrift war für das Landgericht bei Eingang der Berufungsschrift unschwer zu \n\nerkennen und hätte auffallen müssen. Eine Partei darf grundsätzlich darauf ver-\n\ntrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur \n\nKenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei \n\nnicht unentdeckt bleiben. \n\n11 \n\nVorliegend lag zwischen dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht und \n\ndem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von zehn Tagen. Der Kläger durfte \n\ndarauf vertrauen, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift des Prozess-\n\nbevollmächtigten bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Ge-\n\nschäftsgang innerhalb dieser Zeit auffallen würde. Dem steht nicht entgegen, \n\ndass sich die Gerichtsakte zu diesem Zeitpunkt noch beim Amtsgericht befand, \n\ndenn der Mangel war ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung der \n\nRechtsmittelschrift unschwer erkennbar. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger \n\ndarauf vertrauen, dass sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Hinweis \n\nauf die fehlende Unterschrift erhalten würde. Wäre dies geschehen, hätte der \n\nMangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres beho-\n\nben werden können. Bei dieser Sachlage wirkt sich ein etwaiges Verschulden \n\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung nicht mehr \n\naus (vgl. BVerfGE 75, 183, 188 ff. = NJW 1987, 2003; 81, 264, 273 f. = NJW \n\n1990, 2373). \n\n12 \n\n3. Mithin hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-\n\neinlegung ohne eigenes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-\n\nschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihm \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist zu gewähren. Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist \n\nder angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2008 - 32 C 935/07-41 - \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2/15 S 30/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-37-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:33.755762+00:00"}}