{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__24-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"VI ZB 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat- sachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf- trags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gege- ben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 24/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nEin Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-\n\nsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf-\n\ntrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gege-\n\nben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz \n\nvon Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können \n\n(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08). \n\nBGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März \n\n2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.641,47 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 als Halterin, den Beklagten zu 2 als \n\nFahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer eines Mietfahrzeuges \n\naus einem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2005 zunächst vorprozessual auf \n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Da die Beklagte zu 3 aufgrund der \n\nSchadensmerkmale an den beteiligten Fahrzeugen und der Unfallschilderung \n\nden dringenden Verdacht hatte, dass das Ausmaß des Schadens dem behaup-\n\nteten Unfallgeschehen nicht entspreche, gab sie im April 2005 ein unfallanalyti-\n\nsches Sachverständigengutachten in Auftrag, das den Verdacht bestätigte. \n\nDaraufhin lehnte die Beklagte zu 3 den Ausgleich der angemeldeten Ersatzan-\n\nsprüche ab. Im August 2006 reichte der Kläger Klage ein, die, nach Einholung \n\neines gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit ähnlichem Ergebnis \n\n(rechtskräftig) auf Kosten des Klägers abgewiesen wurde. \n\n2 \n\nDem Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des vorprozessualen \n\nSachverständigengutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 4.089,52 € ge-\n\ngen den Kläger festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nicht \n\nentsprochen, sondern allein die Erstattung der gleichfalls angemeldeten An-\n\nwaltskosten angeordnet. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts teilweise geän-\n\ndert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auch die \n\nKosten des Privatgutachtens (teilweise) in Höhe von 3.641,47 € festgesetzt. Mit \n\nseiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der \n\nKläger die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in vollem Umfang. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 \n\nAbs. 3, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 575, 551 \n\nAbs. 2 Satz 5, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Kosten für \n\ndie Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei \"die Kosten \n\ndes Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kos-\n\nten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung notwendig waren\". \n\n6 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 153, 235; Beschluss \n\nvom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237 f. und vom 4. März \n\n2008 - VI ZB 72/06 - VersR 2008, 801) die Kosten für ein vorprozessual erstat-\n\ntetes Privatgutachten grundsätzlich nur dann als \"Kosten des Rechtsstreits\" im \n\nSinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können, wenn sie unmittelbar \n\nprozessbezogen sind. Dagegen sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst \n\nwerden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regel-\n\nmäßig nicht erstattungsfähig. \n\n7 \n\nDamit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkos-\n\nten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so \n\nden Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht \n\nund ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den da-\n\ndurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage ei-\n\nnes in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. \n\nDie Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Bezie-\n\nhung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. \n\n8 \n\nb) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass \n\ndas Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Scha-\n\ndensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-\n\npunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-\n\nden war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-\n\nvatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-\n\ngemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstat-\n\ntungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das \n\nPrivatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststel-\n\nlung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-\n\ndrohten Rechtsstreit stützen sollte. \n\n9 \n\nc) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (VersR 2006, 1236) hat \n\nder Senat die Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sach-\n\nverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben \n\nworden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann \n\nzur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Re-\n\ngel keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines \n\nihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum \n\nZeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrags. Denn spätestens mit \n\nder Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im \n\nanstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutach-\n\ntens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche \n\nAusrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess \n\nist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kos-\n\nten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit \n\nnach Klageandrohung - entstanden sind. \n\n10 \n\n2. Der Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelassen, ob für die \n\nAnnahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwi-\n\nschen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt/Main \n\nOLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 194 f.), ob zusätzlich ein enger \n\nzeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, \n\n761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm \n\nOLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 91 Rn. 59; ablehnend \n\nMümmler JurBüro 1988, 761 f.), oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar \n\nein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. OLG München \n\nJurBüro 1992, 172 f.; OLG Koblenz VersR 2007, 1100, 1101) ist. Die Frage ist \n\nauch jetzt nicht zu entscheiden. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats und der Oberlandesgerichte wird \n\nnämlich eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz \n\nFehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen \n\nsich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versi-\n\ncherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. \n\nSenat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - z.V.b. und vom \n\n17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 f.; KG Berlin JurBüro \n\n1989, 813; OLG Brandenburg VersR 2006, 287, 288; OLG Frankfurt VersR \n\n1996, 122; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; OLG Köln VersR 2004, 803; \n\nOLG Hamburg JurBüro 1989, 819 und JurBüro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm \n\nzfs 2003, 145; OLG Koblenz VersR 2004, 933 und JurBüro 2006, 543 f., sowie \n\ndie oben genannten Stimmen in der Literatur; a.A. OLG Karlsruhe JurBüro \n\n2005, 656). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versiche-\n\nrungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum \n\nProzess kommt, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen \n\nwird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen \n\nRechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unab-\n\nhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit - regelmäßig \n\nals prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der \n\nBestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln \n\nnicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht \n\ndie erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine \n\nStraftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er \n\nkann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einho-\n\nlung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem \n\nsolchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sach-\n\nkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt. \n\n12 \n\nIm hier zu entscheidenden Fall hat das eingeholte Gutachten den hinrei-\n\nchenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs bestätigt. Der Kläger \n\nhat nämlich auch Schadenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch \n\nden behaupteten Unfallhergang nicht entstanden sein können. \n\n13 \n\n3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen mit der Kosten-\n\nfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Leipzig, Entscheidung vom 16.01.2008 - 11 O 2819/06 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 3 W 236/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zb-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zb-24-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:03.063088+00:00"}}