{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__23-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZB 23/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 236 B Unterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf es nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 23/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 236 B \n\nUnterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung \n\nder Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf \n\nes nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n2. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 36.004,20 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen Ersatz von Schäden an ihrem Haus, die durch eine \n\numgestürzte Zeder vom Nachbargrundstück des Beklagten verursacht worden \n\nsind. \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 2007 die Klage abgewiesen. \n\nMit Empfangsbekenntnis vom 10. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der \n\nKläger den Empfang dieses Urteils bestätigt. Am 17. August 2007 haben die \n\nKläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Urteil des Landgerichts sei bei \n\nihrem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2007 eingegangen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Januar 2008 \n\nals unzulässig verworfen. \n\n3 \n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten \n\nden Beweis nicht geführt, dass die Berufungsschrift am 17. August 2007 inner-\n\nhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochte-\n\nnen Urteils beim Berufungsgericht eingegangen sei. Das Empfangsbekenntnis \n\nihres Prozessbevollmächtigten weise als Datum der Zustellung des landgericht-\n\nlichen Urteils den 10. Juli 2007 aus. Die anwaltliche Versicherung, dabei hande-\n\nle es sich um ein Schreibversehen, genüge für den von den Klägern zu erbrin-\n\ngenden Beweis nicht. Das gelte auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte \n\nder Kläger die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist selbst auf \n\n17. August 2007 und 17. September 2007 berechnet habe und dann diese Fris-\n\nten rot im Fristenkalender unter Fristablauf eingetragen worden seien. Es sei \n\nnicht einmal dargetan und unter Beweis gestellt, aus welchem Grund der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Kläger entgegen dem Inhalt des Empfangsbekenntnis-\n\nses dieses nicht am 10. Juli 2007 unterzeichnet haben sollte und weshalb der \n\n17. Juli 2007 als zutreffendes Zustellungsdatum in Betracht zu ziehen sei. Es \n\nsei durchaus denkbar, dass das Empfangsbekenntnis das Datum des Emp-\n\nfangs richtig wiedergebe, die Fristen aber erst am 17. Juli 2007 notiert worden \n\nseien. \n\n4 \n\nDer angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nnicht Stand. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 575 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nDas Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als \n\nunzulässig verwerfen, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Berufungs-\n\nschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Ausgehend vom Vorbringen der \n\nKläger hat der Eingang der Berufungsschrift bei Gericht am 17. August 2007 die \n\nBerufungsfrist gewahrt (§ 517 ZPO). Das Berufungsgericht setzt sich mit dem \n\nVortrag, das Urteil des Landgerichts sei erst am 17. Juli 2007 ihrem Prozessbe-\n\nvollmächtigten zugestellt worden, nicht in der erforderlichen Weise auseinander. \n\n8 \n\na) Richtig ist zwar, dass das Empfangsbekenntnis eines Anwalts, ob-\n\ngleich Privaturkunde (§ 416 ZPO), wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 \n\nZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zuge-\n\nstellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme erbringt (§ 174 Abs. 1, \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563, 1564; BGH, Beschluss vom \n\n13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - VersR 1997, 86). Auch verweist das Berufungs-\n\ngericht ohne Rechtsfehler darauf, dass zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit \n\neines Empfangsbekenntnisses zulässig ist, aber dafür die bloße Möglichkeit der \n\nUnrichtigkeit nicht genügt, vielmehr jede Möglichkeit der Richtigkeit der Emp-\n\nfangsbestätigung ausgeschlossen werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. April \n\n2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263; BGH, Urteil vom 18. Januar \n\n2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207). Andererseits dürfen an einen \n\nGegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen \n\nder Beweisnot der betroffenen Partei keine überspannten Anforderungen ge-\n\nstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - VersR \n\n2008, 512, 513 m.w.N.). \n\n9 \n\nHier hatten die Kläger vorgetragen, das Datum 10. Juli 2007 auf dem \n\nEmpfangsbekenntnis beruhe auf einem Schreibversehen. Ihrem Prozessbe-\n\nvollmächtigten sei das erstinstanzliche Urteil erst am 17. Juli 2007 zugegangen. \n\nAus diesem Grund habe er die Berufungsfrist mit 17. August 2007 und die Frist \n\nzur Begründung der Berufung mit 17. September 2007 rot notiert, also beide \n\nFristen im Fristenkalender eingetragen. Diesen Vortrag hat er anwaltlich versi-\n\nchert. Das Berufungsgericht hat den Vortrag als wahr unterstellt. Es vermisst \n\njedoch die Angabe eines Grundes, aus dem der Prozessbevollmächtigte das \n\nEmpfangsbekenntnis nicht am 10. Juli 2007 unterzeichnet habe, und die Anga-\n\nbe des Grundes, weshalb der 17. Juli 2007 als Zeitpunkt der Zustellung zutref-\n\nfend sei. \n\n10 \n\nDiese Begründung ist nicht nachvollziehbar, erscheint willkürlich und ver-\n\nstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar macht die fehlerhafte Auslegung ei-\n\nnes Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt \n\nvielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-\n\ntigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfG, NJW \n\n2008, 1726) oder sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz be-\n\nherrschenden Gedanken der Schluss aufdrängt, dass der Fehler auf sachfrem-\n\nden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR \n\n646/06 - juris Rn. 33). Das ist hier jedoch der Fall. Die Entscheidung beruht auf \n\neinem Verstoß gegen die Denkgesetze. \n\n11 \n\naa) Das Berufungsgericht übersieht, dass die Kläger ein Schreibverse-\n\nhen als Grund für die fehlerhafte Angabe geltend gemacht haben. Die Angabe \n\neines Grundes für das Schreibversehen selbst vermisst das Berufungsgericht \n\nnicht. Ein solcher ist auch regelmäßig nicht nachzuvollziehen. Menschliches \n\nAugenblicksversagen kann oft schon im unmittelbaren Anschluss nicht mehr \n\nerklärt werden, erst recht nicht, wenn es - wie hier - erst nach Ablauf von meh-\n\nreren Monaten bemerkt wird. \n\n12 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner mit Erfolg, dass das Beru-\n\nfungsgericht von den Klägern eine Erklärung dafür verlangt hat, aus welchem \n\nGrund das angefochtene Urteil ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 17. Juli \n\n2007 zugegangen sei. Das entzog sich nämlich ihrer Kenntnis selbst dann, \n\nwenn der Prozessbevollmächtigte des Gegners das Urteil zu einem näher am \n\n10. Juli 2007 liegenden Tag zugestellt erhalten haben sollte. \n\n13 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht den den Klägern obliegenden Beweis \n\ndeshalb als nicht geführt ansieht, weil die eingetragenen Fristen vom 17. Juli \n\nund 17. August 2007 erst am 17. Juli 2007 notiert worden sein könnten, obwohl \n\ndas Urteil bereits am 10. Juli 2007 zugestellt worden sein könne, ist diese Mög-\n\nlichkeit theoretisch geblieben. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür führt das Beru-\n\nfungsgericht nicht an. Es überspannt damit die Anforderungen an den Gegen-\n\nbeweis gegen § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO und verstößt deshalb gegen den ver-\n\nfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes. Dieser verbietet es, einer Partei die Rechtsverfolgung auf-\n\ngrund von Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten zu versagen, die nach \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie \n\nauch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Ge-\n\nrichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 372, 379 f.; NJW-RR \n\n2002, 1004). Der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten \n\ndas erstinstanzliche Urteil bereits am 11. Juli 2007 zugestellt worden ist, deutet \n\nzwar die Möglichkeit einer früheren Zustellung an, vermag aber ohne vollstän-\n\ndige Klärung der Umstände nicht zu einer Abweisung der Berufung als unzuläs-\n\nsig zu führen. \n\n14 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht im Übrigen die anwaltliche Versicherung \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Kläger von der Zustellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils erst am 17. Juli 2007 nicht für ausreichend erachten wollte, hätte \n\nes darauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird. Der Pro-\n\nzessbevollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als \n\nZeuge vernommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR \n\n306/93 - EzFamR ZPO § 418 Nr. 2). Einen entsprechenden Hinweis hat das \n\nBerufungsgericht jedoch unterlassen und damit nicht nur gegen § 139 ZPO, \n\nsondern im konkreten Zusammenhang auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto-\n\nßen. Den auf einen entsprechenden Hinweis gehaltenen Vortrag haben die \n\nKläger in der Rechtsbeschwerdebegründung nachgeholt. \n\n15 \n\n3. Die genannten Rechtsfehler sind entscheidungserheblich. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht bei vollständiger Berücksichtigung \n\ndes Vortrages der Kläger anders entschieden hätte. \n\n16 \n\n4. Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache \n\nan das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist nicht angebracht. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.07.2007 - 2/10 O 186/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.01.2008 - 19 U 169/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-23-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:38.821781+00:00"}}