{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__22-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"VI ZB 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 249 (Gb) Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungs- wert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen- den Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 22/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 (Gb) \n\nLässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungs-\n\nwert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, \n\nso wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen-\n\nden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. \n\nBGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nsowie die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März \n\n2008 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 \n\n- 3 O 123/07 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechts-\n\nstreits der Beklagten auferlegt werden. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 1.500,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nBei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahr-\n\nzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschä-\n\ndigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkos-\n\nten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Rest-\n\nwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der \n\nKläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar \n\n2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. \n\nEr reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen \n\nUnfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohau-\n\nses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer \n\nein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten \n\n(760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten \n\nersetzt. \n\n2 \n\nDie Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sach-\n\nverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand \n\n(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von \n\n25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-\n\nGrenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für \n\nmindestens sechs Monate geführt werde. \n\n3 \n\nMit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen \n\nrestlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im \n\nJuni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit \n\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende \n\nKostenanträge gestellt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. \n\nDas Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des \n\nKlägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und \n\nSchaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem \n\nErmessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat \n\nhabe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begrün-\n\ndung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % \n\nausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und \n\nfachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst \n\nweiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein \n\nkönnen, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur \n\ngeändert habe. \n\n7\n\nDiese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die \n\nneuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es \n\ngrundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der \n\nGeschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeit-\n\nraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich \n\nanzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilre-\n\nparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert \n\nliege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv ab-\n\ngerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert inner-\n\nhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Ab-\n\nrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeug-\n\nschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Repara-\n\nturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahr-\n\nzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die \n\nFälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Viel-\n\nmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abge-\n\nrechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grund-\n\nsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaf-\n\nfungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher \n\nReparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im \n\nVordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet \n\nwerden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konse-\n\nquenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der \n\n130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund \n\nzu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz kon-\n\nkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die \n\nüber den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten \n\nerst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum \n\nvon mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können. \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\nLässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbe-\n\nschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und \n\nfachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbe-\n\nschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst \n\nsechs Monate nach dem Unfall fällig. \n\n9 \n\na) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der \n\nGläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 \n\n- III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. \n\nnicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den \n\nUmständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen \n\n(§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Be-\n\nschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur \n\nHerstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so \n\ntritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. \n\nDass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig \n\nerst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Um-\n\nfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Repara-\n\nturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Ge-\n\nschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen In-\n\nformationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers \n\nbzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und \n\ngegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch \n\nwenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der \n\nSchädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang \n\ndauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fällig-\n\nkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt \n\nerweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in \n\nVerzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszin-\n\nsen zu zahlen hat. \n\n10 \n\nOb die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen \n\nden Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des \n\n§ 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Er-\n\nhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, \n\n27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall \n\ndahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der \n\nstreitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat. \n\n11 \n\nb) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit \n\nder Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie \n\nsie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den \n\nvom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur \n\nherangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat \n\nlediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen \n\nUnfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht \n\nübersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Hö-\n\nhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, \n\nwenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate \n\nnach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte \n\nzum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um \n\nnicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger \n\nund fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das \n\nFahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November \n\n2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). \n\n12 \n\nDer Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte \n\nbestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für \n\nihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbe-\n\nschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei \n\nder Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypotheti-\n\nscher Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht nieder-\n\nschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang \n\nund darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht \n\nverkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Eben-\n\nso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % über-\n\nsteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaf-\n\nfungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes \n\nIntegritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. Novem-\n\nber 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). \n\n13 \n\nc) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerde-\n\ngericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG \n\nEssen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nach-\n\nweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, \n\nVersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht \n\nentnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ab-\n\nlauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Recht-\n\nsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteres-\n\nse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der \n\nWeiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die \n\nFrage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, \n\num ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu brin-\n\ngen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer \n\npraktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeit-\n\nraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil \n\nBGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, \n\nS. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). \n\n14 \n\nDie Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvorausset-\n\nzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte \n\nFahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall \n\nein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu be-\n\njahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs \n\nkommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, \n\n506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG \n\nDuisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Ham-\n\nburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris \n\nRn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August \n\n2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Pop-\n\npe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch \n\nOLG Celle, NJW 2008, 928). \n\n15 \n\nSie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet \n\nsich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweite-\n\nrung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit \n\nden §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen \n\ndurch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für \n\ndie Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Die-\n\nse müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder \n\nlassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen \n\nzustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung \n\nbis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, \n\nauch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den \n\nSchädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu \n\nsetzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies \n\nliefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädig-\n\nten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich \n\nist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was \n\neine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositions-\n\nfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. \n\n16 \n\nEin Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in \n\njedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall \n\nein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes \n\nzahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus \n\nbesonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt \n\nwird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-\n\nzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In \n\nsolchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils \n\nerzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufga-\n\nbe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägun-\n\ngen kein Grund ersichtlich. \n\n17 \n\nd) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fäl-\n\nligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur \n\ndas Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, \n\nsofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung \n\nnichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden \n\nUnsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen \n\nHaftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Be-\n\ntrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des \n\nbeschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zu-\n\nnächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesam-\n\nten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf-\n\ngrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurtei-\n\nlen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massenge-\n\nschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der \n\neinzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versiche-\n\nrer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden \n\nBetrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten. \n\n18 \n\ne) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte \n\nbei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen \n\ndes Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das \n\nFahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein \n\nIntegritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Repa-\n\nraturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schrei-\n\nbens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Diffe-\n\nrenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der \n\nReparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternut-\n\nzung des Fahrzeugs abhängig machte. \n\n19 \n\n3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der ange-\n\nfochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss \n\ndes Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig \n\n(§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem \n\nErmessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechts-\n\nstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die \n\nsofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sa-\n\nche selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 O 123/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - I-1 W 6/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zb-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zb-22-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:37.156893+00:00"}}