{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___8-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"VI ZR 8/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), § 8 Satz 1, § 10 Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen ver- kehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objekti- ver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre- ten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 8/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. November 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), § 8 Satz 1, § 10 \n\nDie besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen ver-\n\nkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht \n\nunmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor \n\naufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objekti-\n\nver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des \n\n§ 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht \n\nmehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre-\n\nten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 8/07 - LG Stade \n\n AG Buxtehude \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Januar 2006 befuhr der Kläger mit seinem Pkw eine durch Ver-\n\nkehrszeichen 325/326 geregelte verkehrsberuhigte Zone, wobei in seiner \n\nFahrtrichtung das Verkehrsschild 326 (Ende) in einer Entfernung von etwa \n\n10 Metern vom Einmündungsbereich der Straße in eine Querstraße stand. \n\nAuf dieser näherte sich von links der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-\n\ncherte Pkw der Beklagten zu 1. Im Einmündungsbereich kam es zum Zu-\n\nsammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers beschädigt \n\nwurde. Der Kläger verlangt von den Beklagten vollen Ersatz seines Sach-\n\nschadens. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht \n\ndes von rechts kommenden Klägers verletzt hat, weil die verkehrsberuhigte \n\nZone bereits 10 Meter vor der Einmündung endete, oder ob der Kläger unter \n\nVerletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1 aus der noch bis zum \n\nEinmündungsbereich fortbestehenden verkehrsberuhigten Zone ausgefahren \n\nist. \n\n3\n\nDas Amtsgericht ist der letztgenannten Ansicht gefolgt und hat die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht \n\nder Klage unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klä-\n\ngers von 25 % teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts verstieß die Beklagte zu 1 ge-\n\ngen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie die Vorfahrt des Klägers nicht beachtete. \n\nDie in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, wann der nach dem \n\nAusfahren aus einer durch Verkehrszeichen 326 (verkehrsberuhigte Zone) ge-\n\nregelte Bereich ende, sei dahin zu beantworten, dass ab dem konkreten Stand-\n\npunkt des Verkehrsschildes Zeichen 326 die allgemeinen Verkehrsregeln gäl-\n\nten. \n\n5 \n\nBei der Abwägung seien demnach auf Seiten der Beklagten zu 1 der \n\nVerstoß gegen § 8 StVO sowie die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichti-\n\ngen. Der Unfall sei indes für den Kläger nicht unabwendbar gewesen. Viel-\n\nmehr habe sich dieser nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert \n\nund infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare Fahrzeug der \n\nBeklagten zu 1 übersehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, dass der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone verlassen habe und \n\nder Regelungsbereich des § 10 StVO für ihn unklar gewesen sei, hätte der \n\nKläger sich seines Vorfahrtsrechts vergewissern müssen. Das Fehlverhal-\n\nten der Beklagten zu 1 wiege jedoch unter Abwägung der beiderseitigen \n\nVerursachungsbeiträge und unter Berücksichtigung der gleich hohen Be-\n\ntriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge schwerer, so dass ein Haf-\n\ntungsanteil in Höhe von 75 % zu Lasten der Beklagten und in Höhe von \n\n25 % zu Lasten des Klägers angemessen sei. \n\nII. \n\n6 \n\n7\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. § 42 Abs. 4a StVO normiert für verkehrsberuhigte Bereiche, die durch \n\nZeichen 325 (Beginn) und 326 (Ende) gekennzeichnet werden, bestimmte \n\nRechte und Pflichten der Fußgänger und der Kraftfahrer. Darüber hinaus hat \n\nnach § 10 Satz 1 StVO derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich \n\n(Zeichen 325/326) auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten, \n\ndass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Prob-\n\nlematisch ist, dass für Kraftfahrer in Einmündungs- oder Kreuzungsbereichen je \n\nnach den Umständen nicht ausreichend klar erkennbar sein kann, ob die Ver-\n\nhaltensanforderung des § 10 Satz 1 StVO gilt oder die des § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nStVO, wonach an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von \n\nrechts kommt. Die Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4a StVO bestimmt, das \n\nZeichen 326 sei höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung \n\naufzustellen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Kraftfahrer, der einen \n\nverkehrsberuhigten Bereich verlässt, dessen Verlassen im Einzelfall aufgrund \n\nder spezifischen Gestaltung des konkreten Straßenbereichs nicht mehr als Aus-\n\nfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich erkennt. \n\n8 \n\n2. a) Deshalb könnte für die Ansicht des Berufungsgerichts, ab dem kon-\n\nkreten Standpunkt des Verkehrsschildes gälten die allgemeinen Verkehrsre-\n\ngeln, der Gesichtspunkt einer klaren Regelung sprechen. Unter diesem Aspekt \n\nwird die Auffassung des Berufungsgerichts auch von Teilen der Rechtspre-\n\nchung und Literatur vertreten (vgl. OLG Hamm, StVE Nr. 22 zu § 10 StVO \n\n- Zeichen 326 ca. 30 m vor der Einmündung; LG Koblenz, NJWE-VHR 1998, \n\n260; AG Sömmerda, DAR 1999, 78 f. - Zeichen 326 ca. 24 m vor der Einmün-\n\ndung; Janiszewski, NStZ 1997, 267, 270; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2004, \n\n607). Andere - wie auch das Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit - teilen \n\ndiese Betrachtungsweise indes nicht (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456 - Abstand \n\ndes Schildes 17,1 m; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 10 StVO \n\nRn. 6a). \n\n9 \n\nb) Auch der erkennende Senat hält die erstgenannte Ansicht nicht für \n\nrichtig. Bezogen auf die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO hat das Zei-\n\nchen 326 eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich aus dieser Regelung \n\nergebenden Verpflichtungen enden nicht generell auf der Höhe des Verkehrs-\n\nschildes. Sie enden vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot ak-\n\ntualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere \n\nStraße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies ist \n\nregelmäßig an der nächsten Einmündung oder Kreuzung nach Ende des ver-\n\nkehrsberuhigten Bereichs der Fall. \n\n10 \n\nDie abweichende Ansicht berücksichtigt nicht ausreichend, dass im vor-\n\nliegenden Zusammenhang nicht der Begrenzung des verkehrsberuhigten Be-\n\nreichs, sondern der vorfahrtregelnden Wirkung des Zeichens 326 entscheiden-\n\nde Bedeutung zukommt. Diese Wirkung kann nicht davon abhängen, ob das \n\nZeichen unmittelbar im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich steht oder einige \n\nMeter davor. Dass es unmittelbar im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich \n\naufgestellt ist, wird eher selten sein. Häufig wird es sich einige Meter vor der \n\nKreuzung oder Einmündung befinden. Es erschiene aber verfehlt, in diesen Fäl-\n\nlen von der Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auszugehen, insbesondere \n\nwenn der Querverkehr aufgrund der für ihn sichtbaren Beschilderung oder der \n\nGestaltung des Straßenverlaufs oder der Straßenflächen annehmen darf, der \n\nFahrer des einfahrenden Fahrzeugs habe die Verhaltensanforderungen des \n\n§ 10 StVO zu beachten. \n\nc) Freilich gelten die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO nicht stets \n\nbis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. \n\naa) Ist das Zeichen 326 mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung \n\noder Kreuzung aufgestellt, enden die Verpflichtungen aus § 10 StVO in der Re-\n\ngel am Aufstellungsort des Zeichens. Dies kann der Fall sein, wenn der ver-\n\nkehrsberuhigte Bereich nur für einen bestimmten Straßenabschnitt angeordnet \n\nist oder sich die nächste Kreuzung oder Einmündung aus anderen Gründen \n\nmehr als 30 m hinter dem Aufstellungsort des Zeichens 326 befindet. Eine Fall-\n\ngestaltung, bei der sich das aus § 10 StVO folgende Gebot aktualisieren kann, \n\nliegt dann nicht vor. Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4a StVO an-\n\ngegebene Entfernung von 30 m erscheint dem erkennenden Senat als brauch-\n\n11 \n\n12 \n\nbarer Anhaltspunkt, um für den Regelfall den örtlichen Bereich der Pflichten zu \n\nbegrenzen, die sich beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs erge-\n\nben. Es stellt für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch keine Überforderung \n\ndar, sich über diese Entfernung zu merken, dass er einen verkehrsberuhigten \n\nBereich verlassen hat, und entsprechend vorsichtig zu fahren. \n\n13 \n\nbb) Auch aus den örtlichen Umständen kann sich ergeben, dass die Ver-\n\nhaltensanforderungen des § 10 StVO im Bereich der nächsten Einmündung \n\noder Kreuzung nicht gelten. Auch wenn das Zeichen 326 im 30-m-Bereich auf-\n\ngestellt ist, kann sich aus dem Ausbau oder der Gestaltung des nachfolgenden \n\nStraßenabschnitts ergeben, dass der Kraftfahrer bereits unmittelbar nach dem \n\nPassieren des Schildes wieder in den laufenden Verkehr integriert wird. Dann \n\njedoch ist für eine Anwendung des § 10 StVO kein Raum. \n\n14 \n\n3. In Fällen der vorliegenden Art ist also entscheidend darauf abzustel-\n\nlen, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung als Ver-\n\nlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. \n\nDies ist nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestim-\n\nmen (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, \n\n58 f.; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 307; vom \n\n23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1237, 1238). Es kommt also \n\nnicht nur darauf an, in welcher Entfernung sich das Verkehrsschild vor der Ein-\n\nmündung befindet, sondern auch darauf, ob der Einmündungsbereich trotz der \n\nAufstellung des Schildes einige Meter davor bei objektiver Betrachtung noch als \n\nAusfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint. Befindet sich das Zei-\n\nchen 326 nicht mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung, \n\nwird der Tatrichter in der Regel davon ausgehen können, dass für den Ausfah-\n\nrenden die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO gelten, wenn keine An-\n\nhaltspunkte vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solche \n\nAnhaltspunkte können sich insbesondere aus der Straßenführung oder der bau-\n\nlichen Gestaltung im Bereich der Unfallörtlichkeit ergeben (etwa farblichen oder \n\ngestalterischen Abgrenzungen der Fahrbahnflächen). Entsprechende Feststel-\n\nlungen hat der Tatrichter zu treffen. \n\n15 \n\n4. Das Berufungsurteil kann danach, soweit es von einer Vorfahrtsverlet-\n\nzung der Beklagten zu 1 ausgeht, nicht aufrechterhalten werden. Es stellt ledig-\n\nlich darauf ab, das Zeichen 326 habe sich 10 m vor der Einmündung befunden. \n\nDies reicht nach den vorstehenden Ausführungen für die Feststellung einer Vor-\n\nfahrtsverletzung der Beklagten zu 1 nicht aus, zumal die Revision darauf hin \n\nweist, aus der Beiakte ergebe sich, dass eine besondere Straßenpflasterung \n\nauf eine Zugehörigkeit des Einfahrtsbereiches zu der verkehrsberuhigten Zone \n\nschließen lasse. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst ent-\n\nscheiden. Im Streitfall befand sich das Zeichen 326 zwar erheblich näher als \n\n30 m vor der Einmündung. Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellun-\n\ngen getroffen, die eine abschließende Bewertung der Unfallörtlichkeit erlauben. \n\nInsoweit sind weitere Feststellungen und eine neue Würdigung der maßgebli-\n\nchen Umstände erforderlich. \n\n16 \n\n5. Das Berufungsgericht bewertet die von ihm bejahte Vorfahrtsverlet-\n\nzung der Beklagten zu 1 im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG mit 75 %, \n\nobwohl es dem Kläger vorwirft, sich nicht hinreichend aufmerksam nach links \n\norientiert und infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare \n\nFahrzeug der Beklagten zu 1 übersehen zu haben, und obwohl es annimmt, \n\nder Kläger habe sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine \n\nverkehrsberuhigte Zone verlassen habe und der Regelungsbereich des § 10 \n\nStVO für ihn unklar gewesen sei, seines Vorfahrtsrechts vergewissern müs-\n\nsen. Auch wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der oben \n\ndargelegten Rechtsauffassung erneut eine Vorfahrtsverletzung der Beklag-\n\nten zu 1 bejahen sollte, wird es diese Abwägung zu überprüfen haben. In \n\nderartigen Fällen ist im Rahmen der Abwägung nicht stets davon auszugehen, \n\ndass der Verursachungsanteil desjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt hat, \n\ndenjenigen des Bevorrechtigten überwiegt. Ein Vorfahrtsberechtigter, der davon \n\nausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern \n\naufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu \n\nbesonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, \n\ndass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf ein-\n\nstellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, \n\n306, 308; vgl. auch BayObLG, NZV 1989, 121 f.). Derartige Situationen sind \n\nangesichts der für die Verkehrsteilnehmer nicht immer eindeutigen Verkehrsla-\n\nge nicht auszuschließen und können deshalb Bedeutung für die haftungsrecht-\n\nliche Abwägung gewinnen. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Revision führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Buxtehude, Entscheidung vom 18.07.2006 - 31 C 280/06 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 S 52/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-8-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:20.450984+00:00"}}