{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___7-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"VI ZR 7/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Zur Zulässigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als \"Gen-Milch\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 7/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 \n\nZur Zulässigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als \"Gen-Milch\". \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, \n\ndie Unterlassung, die von ihren Unternehmen vertriebenen Produkte ohne auf-\n\nklärenden Zusatz als \"Gen-Milch\" zu bezeichnen. \n\nDie Klägerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen \n\nUnternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte, die sie u.a. unter den \n\nMarken \"Müller\", \"Weihenstephan\", \"Sachsenmilch\" und \"Loose\" vertreibt. Die \n\nzum Konzernverband der Klägerin gehörenden Unternehmen verarbeiten in \n\nihren Produkten Milch, die von Kühen stammt, die auch gentechnisch veränder-\n\nte Futtermittel erhalten haben. \n\n3 \n\nDer Beklagte befasst sich mit Umwelt- und Tierschutz sowie der Ver-\n\nbraucheraufklärung, u.a. über Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechni-\n\nscher Verfahren in der Lebensmittelproduktion. Er hält die Regelung der im Jahr \n\n2004 in Kraft getretenen EG-Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und \n\nKennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückver-\n\nfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebens-\n\nmitteln und Futtermitteln (VO [EG] Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 268, S. 24 ff.) für unzurei-\n\nchend, weil sie nicht zur Kennzeichnung solcher tierischer Produkte wie Milch \n\nverpflichte, deren Erzeugertiere gentechnisch verändertes Futter erhalten ha-\n\nben. Darin sieht der Beklagte eine Verbraucherinformationslücke. Um diese \n\nauszugleichen, trat er u.a. an die Klägerin mit der Forderung heran, den Milch-\n\nlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu \n\nverzichten. Dieser Forderung kam die Klägerin nicht nach. Der Beklagte nahm \n\ndies zum Anlass, auf sein Anliegen in Publikationen sowie bei diversen öffentli-\n\nchen Aktionen unter Verwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" als Überschrift bzw. \n\nPlakataufschrift aufmerksam zu machen. \n\n4 \n\nZwischen dem 28. April 2004 und dem 17. Mai 2004 stellte der Beklagte \n\nmehrere Beiträge auf seinen Internetseiten ein, die unter Überschriften wie \n\n\"Gen-Milch, … oder was?\", \"Gen-Milch-Skandal bei der Müller-Partei?\" oder \n\n\"Bundesweiter Protest gegen Gen-Milch\" Kritik an der Weigerung der Klägerin \n\nübten, auf die Verwendung gentechnisch veränderter Futtermittel bei der Pro-\n\nduktion der verarbeiteten Milch zu verzichten. Am 30. April 2004 demonstrierten \n\nAnhänger des Beklagten unter Verwendung von Schildern mit Parolen gegen \n\n\"Gen-Milch\" vor einem zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Ge-\n\nbäude in A.. Am 3. Mai 2004 veranstaltete der Beklagte in M. unter dem Banner \n\n\"Echt lecker - geht nur ohne Gen-Milch, Herr Müller\" ein öffentliches Milchreis-\n\nkochen. Am 10. Mai 2004 demonstrierten Anhänger des Beklagten vor dem zur \n\nUnternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Werk in L. u.a. unter Verwen-\n\ndung von Plakaten mit der Aufschrift \"Stoppt Gen-Milch von Müller\". Am 27. No-\n\nvember 2004 räumten Aktivisten des Beklagten in mehr als 100 Supermärkten \n\nProdukte der Klägerin aus den Regalen und legten sie in Einkaufswagen, an \n\ndenen sich Hinweisschilder mit der Aufschrift \"Müller-Milch = Gen-Milch*\" und \n\ndem Zusatz \"*Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt\" befanden. Ab Mitte \n\nJanuar 2005 fuhren Mitarbeiter des Beklagten mit einer mobilen Milchbar durch \n\nDeutschland, an der sie Passanten Milch zum Verzehr anboten und Protest-\n\nschilder mit Texten wie \"Ich will keine Gen-Milch von Müller\" verwendeten. In \n\neinem auf seine Internetseiten eingestellten Aufruf \"Müller gegen Müller\" lud der \n\nBeklagte zum \"Protest gegen die Gen-Milch\" ein. Außerdem vertreibt er einen \n\nEinkaufsratgeber \"Essen ohne Gentechnik\", in dem er u.a. auflistet, ob die darin \n\ngenannten Firmen garantieren, keine tierischen Rohstoffe zur Herstellung ihrer \n\nProdukte zu verwenden, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch verän-\n\nderten Pflanzen gefüttert wurden. In der - inzwischen überholten - 6. Auflage \n\ndieses Ratgebers hieß es dort u.a.: \"Müller-Milch ist Gen-Milch\". \n\n5 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, in dem Begriff \"Gen-Milch\" liege die un-\n\nwahre Tatsachenbehauptung, die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch sei \n\n\"genbehandelt\". Dafür beruft sie sich u.a. auf Meinungsumfragen zum Verbrau-\n\ncherverständnis. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und \n\ndem Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen untersagt, die Produkte der \n\nKlägerin, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränder-\n\nter Futtermittel, als \"Gen-Milch\" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf \n\nhingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sei-\n\nen bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten \n\nauch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel \n\nnachweisen ließen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndie Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des \n\nLandgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2007, 698 \n\nabgedruckt ist, verneint Unterlassungsansprüche der Klägerin. In der Ver-\n\nwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" durch den Beklagten liege eine von Art. 5 \n\nAbs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung. Sie überschreite nicht die Grenze der \n\nSchmähkritik und sei unter Abwägung zwischen der Schwere der damit verbun-\n\ndenen Beeinträchtigung der Klägerin und dem Gewicht der Meinungsäuße-\n\nrungsfreiheit des Beklagten als rechtmäßig einzustufen. Der Begriff \"Gen-Milch\" \n\nsei isoliert betrachtet substanzarm und ohne Tatsachengehalt. Bei der gebote-\n\nnen Einbeziehung des Kontextes, in dem der Beklagte diesen Begriff verwendet \n\nhabe, lasse sich der beanstandeten Äußerung keine unwahre Tatsachenbe-\n\nhauptung entnehmen. Aus Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis er-\n\ngebe sich nichts anderes, weil in diesen der relevante Kontext unberücksichtigt \n\ngeblieben sei. Abgesehen davon erfasse ein unvoreingenommener und ver-\n\nständiger Bürger die Neuschaffung des Begriffs \"Gen-Milch\" und wisse, dass \n\nAktionen des Beklagten von Informationen und Presseerklärungen begleitet \n\nwürden, die vor Ort und im Internet zur Verfügung ständen. \n\n7 \n\nDie Verwendung des beanstandeten Begriffs in Pressemitteilungen und \n\nKampagnen des Beklagten entfalte trotz deren Intensität und Dauer keine un-\n\nverhältnismäßige Prangerwirkung. Eine Verurteilung zur Unterlassung der Ver-\n\nwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" ohne die von der Klägerin gewünschten er-\n\nklärenden Zusätze komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese inhaltlich \n\nnicht gerechtfertigt seien. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts zur Verneinung der \"Günstigkeitsregel\" bei Unterlassungsansprüchen \n\nim Falle mehrdeutiger Äußerungen (BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207; \n\nBVerfG, NJW 2006, 3769) gelte nur, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht \n\nbetroffen sei, nicht aber bei einer Beeinträchtigung des Unternehmenspersön-\n\nlichkeitsrechts. Diesem komme in der Wechselwirkung gegenüber anderen \n\nGrundrechten wie dem der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht \n\nzu. Im Übrigen sei der Begriff \"Gen-Milch\" nicht mehrdeutig. Er enthalte auch \n\nunter Berücksichtigung des Kontextes, in dem der Beklagte ihn verwendet ha-\n\nbe, keine Tatsachenbehauptung. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche entsprechend § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB nicht zu. \n\n1. Durch die Verwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" für Produkte der Un-\n\nternehmen der Klägerin sind allerdings deren unternehmensbezogene Interes-\n\nsen betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am \n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Wie die Revisi-\n\non mit Recht geltend macht, ist die Verwendung des beanstandeten Begriffs \n\ngeeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Klägerin in \n\nder Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Scha-\n\nden zuzufügen, denn mit der Bezeichnung \"Gen-Milch\" werden die so beschrie-\n\nbenen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung ge-\n\nbracht, die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angese-\n\nhen werden und deshalb teilweise auf Ablehnung stoßen. Die Bezeichnung von \n\nProdukten als \"Gen-Milch\" erweist sich deshalb zumindest für einen Teil der \n\nVerbraucher als abwertend. Die dadurch hervorgerufene Betroffenheit der un-\n\nternehmensbezogenen Interessen der Klägerin besteht unabhängig davon, ob \n\nder beanstandete Begriff vorliegend als Meinungsäußerung oder Tatsachenbe-\n\nhauptung einzustufen ist. \n\n10 \n\n2. Der Gebrauch des Begriffs \"Gen-Milch\" durch den Beklagten genießt \n\njedoch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den von der Revision \n\nunbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verwendete der Be-\n\nklagte den Begriff \"Gen-Milch\" im Rahmen einer gegen die Unternehmen der \n\nKlägerin gerichteten Kampagne, die sich dagegen wandte, dass diese Unter-\n\nnehmen bei der Herstellung ihrer Produkte u.a. Milch von Kühen verwenden, \n\ndie mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, was der Be-\n\nklagte aus verschiedenen Gründen ablehnt. \"Gen-Milch\" bringt als Oberbegriff \n\nder Kampagne plakativ und schlagwortartig diese Ablehnung zum Ausdruck. \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, inwieweit der Begriff zu-\n\ngleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grund-\n\nrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten \n\nzur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 \n\n- VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG, NJW 2003, 1109; NJW \n\n2004, 1942). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tat-\n\nsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der \n\nStellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 13, 21; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 \n\nund vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, \n\n1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439, 1440; BVerfG, NJW \n\n2008, 358, 359). Beides ist hier der Fall. \n\n11 \n\n3. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vor-\n\nbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an \n\nden allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten unterneh-\n\nmensbezogenen Interessen der Klägerin kommt über Art. 2 Abs. 1 GG und \n\nArt. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BVerfGE 105, 252, \n\n272 = NJW 2002, 2621, 2622; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710, \n\n1711; NJW 2008, 358, 359). \n\n12 \n\na) Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen \n\nInteressen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle \n\nwesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358, \n\n359). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen \n\noffenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interes-\n\nsen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interes-\n\nsensphäre anderer ergeben (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 318; BGH, BGHZ \n\n166, 84, 109). Gleiches gilt für das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (vgl. \n\nSenatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572; BGH, \n\nBGHZ 166, 84, 111). Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte \n\ninterpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 = NJW \n\n2006, 207, 208 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom \n\nWahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen wer-\n\nden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht \n\n(BVerfGE 99, 185, 196 = NJW 1999, 1322, 1324; BVerfG, NJW 2003, 1856, \n\n1857; NJW-RR 2006, 1130, 1131). Auch wenn sich wertende und tatsächliche \n\nElemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil \n\nanzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen \n\nder Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen fal-\n\nsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das \n\nGrundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschrän-\n\nkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BVerfGE 85, 1, 17, 20 f. = \n\nNJW 1992, 1439, 1440; 90, 241, 248 f. = NJW 1994, 1779; Senatsurteil vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtig-\n\nkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, bei \n\nder Abwägung ins Gewicht (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, 1530; \n\nBVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW \n\n2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November \n\n2007 - VI ZR 144/07 - aaO). \n\n14 \n\nc) Der von der Klägerin beanstandete Begriff ist demgemäß darauf zu \n\nüberprüfen, ob mit ihm unwahre Tatsachen behauptet werden (vgl. Senatsurteil \n\nvom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 345). Eine Äuße-\n\nrung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erwei-\n\nsen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkre-\n\nten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 13, 21; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 \n\nund vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 7 ff., juris). Auch die \n\nschlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, \n\nwenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptun-\n\ngen enthalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - \n\nVersR 1993, 364, 365 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR \n\n1993, 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äu-\n\nßerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz \n\nzurücktritt (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 \n\n- VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR \n\n1982, 904, 905), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im we-\n\nsentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage \n\nenthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftli-\n\nchen Verhaltens (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR \n\n2002, 445, 446; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - \n\nGRUR 1969, 555, 557 f.). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr \n\neine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pau-\n\nschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zu-\n\nrück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfGE 61, 1, 9 f. = NJW 1983, \n\n1415, 1416; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). \n\n15 \n\n4. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in \n\nder Verwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" durch den Beklagten im Zusammen-\n\nhang mit Produkten der Klägerin liege keine unzulässige Tatsachenbehaup-\n\ntung, nicht zu beanstanden. Die Sinndeutung des Begriffs unterliegt in vollem \n\nUmfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom \n\n22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.), insbesondere \n\ndarauf, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptun-\n\ngen und Meinungsäußerungen unterschieden hat (Senatsurteile BGHZ 132, 13, \n\n21 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 \n\nm.w.N.). Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns des Begriffs ankommt, \n\nist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten noch das subjekti-\n\nve Verständnis der betroffenen Klägerin und ihrer Unternehmen, sondern das \n\nVerständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem \n\nBegriff ausgehend von seinem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie-\n\nßend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachge-\n\nbrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitum-\n\nstände, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (vgl. Senatsurteil vom \n\n22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 f. m.w.N.; BGH, BGHZ \n\n166, 84, 101; BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305). \n\n16 \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Begriff \"Gen-Milch\" sei als solcher substanzarm und weise \n\ndeshalb keinen greifbaren Bedeutungsgehalt auf, der über die Herstellung eines \n\nunbestimmten Zusammenhangs zwischen der so bezeichneten Milch und der \n\nAnwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmit-\n\ntelbereich hinausgehe. \n\n17 \n\naa) Aus der Vorsilbe \"Gen\" und einem Hauptwort zusammengesetzte \n\nBegriffe wie etwa \"Gen-Tomate\", \"Gen-Mais\", \"Gen-Soja\", \"Gen-Schaf\" oder \n\n\"Gen-Food\" haben sich zwar als Bezeichnungen eines nicht weiter konkretisier-\n\nten Zusammenhangs zwischen dem der Vorsilbe \"Gen\" angefügten Begriff und \n\nbestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen ein-\n\ngebürgert. Sie bezeichnen aber bereits diesen Zusammenhang insofern verkür-\n\nzend und sachlich nicht treffend, als unter \"Gen\" lediglich der Träger der Erbin-\n\nformation von Lebewesen zu verstehen ist. Schon deshalb liegt es fern, ihnen \n\neinen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. \n\n18 \n\nbb) Darüber hinaus verunklart der Begriff \"Gen-Milch\" insofern den damit \n\nmöglicherweise bezeichneten Zusammenhang und deutet ihn somit allenfalls \n\nundifferenziert an, als eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in \n\nBetracht kommt. \"Gen-Milch\" kann ebenso wie etwa \"Gen-Food\" eine mehr \n\noder weniger große Vielfalt von Zusammenhängen bezeichnen, in denen das \n\nProdukt mit einem genveränderten Organismus steht. Einen darüber hinausge-\n\nhenden greifbaren Tatsachenkern weisen derartige Begriffe aus sich heraus \n\nnicht auf; anderes zeigt auch die Revision nicht auf. Mit Bezeichnungen wie \n\n\"Gen-Mais\", \"Gen-Soja\" oder \"Gen-Schaf\" ist \"Gen-Milch\" schon deswegen \n\nnicht auf eine Stufe zu stellen, weil Pflanzen und Tiere als Lebewesen im \n\nUnterschied zur Milch gentechnischer Veränderung ihres Erbguts zugänglich \n\nsind. \n\n19 \n\ncc) Wenn der Beklagte mit dem Begriff \"Gen-Milch\" einen nicht weiter \n\nkonkretisierten Zusammenhang herstellt zwischen den bezeichneten Produkten \n\nund der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Le-\n\nbensmittelbereich, so liegt darin keine unwahre konkrete Tatsachenbehaup-\n\ntung. Dass Produkte der Unternehmen der Klägerin u.a. aus Milch von mit \n\ngenmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt werden, ist zwischen \n\nden Parteien unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die \n\nbetroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Her-\n\nstellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Verände-\n\nrung verzichtet wurde und ob genmanipulierte Desoxyribonukleinsäure (deoxy-\n\nribonucleic acid, im Folgenden: DNA) aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher \n\nErkenntnis in die Milch übergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der an-\n\ngewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten \n\nnicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff \"Gen-Milch\" aus sich \n\nheraus schon deshalb keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf, weil ein \n\n- allerdings weit verstandener - Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Ver-\n\nfahren zur gentechnischen Veränderung und Produkt schon darin gesehen \n\nwerden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwen-\n\ndung kommt. Ob diese Sicht angemessen oder gar überzeugend ist, berührt \n\nden Bereich der Meinungsäußerung, die vom Element der Stellungnahme und \n\ndes Dafürhaltens gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder \n\nunwahr erweisen lässt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR \n\n298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Allerdings erschließt sich allein aus dieser Betrachtung des Begriffs \n\n\"Gen-Milch\" als solchem noch nicht abschließend der rechtlich relevante Be-\n\ndeutungsgehalt. Denn eine Äußerung ist nicht isoliert zu würdigen, sondern in \n\ndem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 und vom 5. Dezem-\n\nber 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251, jeweils m.w.N.). Daran ändert \n\nauch die Bedeutung des Begriffs als schlagwortartiger, kennzeichnender Ober-\n\nbegriff der Kampagne des Beklagten nichts. Gerade schlagwortartige Begriffe \n\nsind in ihrem Kontext zu beurteilen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2013, 2014; Prinz/ \n\nPeters, Medienrecht, 1999, Rn. 18; Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 90). \n\nZwar mag im Ausnahmefall anderes gelten, etwa wenn nahe liegt, dass der \n\nDurchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnimmt und \n\nes zu einer neuen eigenständigen Information verarbeitet (vgl. KG, AfP 1999, \n\n369, 370; OLG Hamburg, AfP 1988, 247). Dies ergeben die Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts aber nicht. Insbesondere ist seine Auffassung zutreffend, es \n\nseien auch die Internetbeiträge des Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang \n\nzu betrachten, weil eine Wahrnehmung nur der Schlagworte und Überschriften \n\nanders als beim \"Kioskleser\" (vgl. BVerfGE 97, 125, 152 = VersR 1998, 774, \n\n777 = NJW 1998, 1381, 1384; OLG Hamburg, aaO) bei dem hier in Betracht \n\nkommenden Durchschnittsrezipienten, der die Internetbeiträge erst eigens auf-\n\nrufen muss, ausscheide (vgl. BVerfGE 43, 130, 140 = NJW 1977, 799, 800; KG, \n\naaO). Soweit, wie etwa bei der \"Milchbaraktion\" des Beklagten, bei der ein Pro-\n\ntestschild mit dem Text \"Ich will keine Gen-Milch von Müller\" verwendet wurde, \n\ndie Möglichkeit bestanden haben mag, dass einzelne Empfänger von den Akti-\n\nonen nur die Schlagworte wahrnahmen, ergibt sich daraus nichts anderes. \n\nDenn insoweit handelte es sich erkennbar um den plakativen und für sich ge-\n\nnommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein An-\n\nliegen öffentlichkeitswirksam zusammenfassen, Interesse daran wecken und \n\nAufmerksamkeit erregen wollte. Die Schlagworte waren ersichtlich aus dem \n\nKontext ergänzungsbedürftig, um überhaupt zu einer verwertbaren Information \n\nzu gelangen (vgl. OLG Köln, AfP 1985, 295, 296; KG, aaO, S. 371 f.). \n\n21 \n\nc) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich bei der gebote-\n\nnen Einbeziehung des Kontextes der objektive Sinngehalt des Begriffs \"Gen-\n\nMilch\" bei allen zu beurteilenden Aktionen aus dem festgestellten Gesamtzu-\n\nsammenhang erschloss, in den ihn der Beklagte stellte, und dass der Begriff \n\ndanach keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthielt. \n\n22 \n\naa) In den Beiträgen, die er auf seine Internetseiten eingestellt hatte und \n\nin deren Text bzw. Überschriften er den Begriff \"Gen-Milch\" verwendete, brach-\n\nte der Beklagte erkennbar seine Ablehnung gegen die Verwendung von Futter-\n\nmitteln aus genveränderten Pflanzen bei Kühen, deren Milch u.a. die Unter-\n\nnehmen der Klägerin verarbeiten, sowie seine Kritik daran zum Ausdruck, dass \n\ninsofern eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht. Bei den Demonstrationen \n\nam 30. April 2004 in A. sowie am 10. Mai 2004 in L. und bei der Veranstaltung \n\nam 3. Mai 2004 in M. ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus \n\nmitgeführten Plakaten und Fahrzeugen unzweideutig das Anliegen des Beklag-\n\nten hervor, seine Ablehnung gegen die Verwendung von gentechnisch verän-\n\nderten Futtermitteln bei der Milchproduktion u.a. der Klägerin zum Ausdruck zu \n\nbringen. Gleiches gilt für die Protestaktion \"Müller gegen Müller\" sowie den Ge-\n\nsamtzusammenhang des Textes in dem von dem Beklagten vertriebenen Ein-\n\nkaufsratgeber. Die mit ihm verbundenen textlichen und sonstigen Erläuterungen \n\nverleihen dem schlagwortartig in Bezug auf die Klägerin verwendeten Begriff \n\n\"Gen-Milch\" einen im jeweiligen Kontext ersichtlichen Bedeutungsgehalt als \n\nOberbegriff der Kampagne und plakative Zusammenfassung der von dem Be-\n\nklagten geübten Kritik. Einen unwahren Tatsachenkern enthält der Begriff je-\n\ndenfalls bei Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs nicht. \n\n23 \n\nbb) Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffs unter unmittelbarem \n\nHinweis auf den Einsatz von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflan-\n\nzen, insbesondere mit dem Zusatz \"*Mit genmanipuliertem Tierfutter herge-\n\nstellt\". Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass derartige Hinwei-\n\nse lediglich die von dem Beklagten geübte Kritik verdeutlichen. Dass sich diese \n\nKritik nicht außerdem aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang ergeben hät-\n\nte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und zeigt die Revision nicht auf. \n\nEine Aussage darüber, ob sich genmanipulierte DNA aus Futtermitteln in der \n\nMilch befinde bzw. in die Milch übergehe, enthält die Begriffskombination gera-\n\nde nicht. Der Hinweis auf \"genmanipuliertes Tierfutter\" erschöpft sich in der \n\nKonkretisierung, dass gentechnische Verfahren im Herstellungsprozess der \n\nMilchprodukte insofern zur Anwendung kommen, als die Tiere mit genveränder-\n\nten Pflanzen gefüttert werden. \n\n24 \n\ncc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb \n\nbegründet, weil der Beklagte in dem den Begriff \"Gen-Milch\" erläuternden Kon-\n\ntext zugleich auch unwahre Tatsachen behauptet hätte. Zwar kann selbst eine \n\nschlagwortartig verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachver-\n\nhalts, die für sich betrachtet eine bloß subjektive Wertung darstellt, durch die \n\nBehauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext \n\ninhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer - ggf. unrichtigen - \n\nTatsachenbehauptung gewinnen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 \n\n- VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - \n\nNJW 1987, 1403; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 und \n\nvom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Doch lässt \n\nsich unabhängig davon, ob unter dieser Voraussetzung die Verwendung des \n\nSchlagworts selbst oder nur die Äußerung der im Kontext aufgestellten unzu-\n\ntreffenden Behauptungen zu untersagen wäre, solange das Schlagwort nicht \n\njeder sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 2035), \n\nden unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, \n\ndass der Beklagte konkrete unrichtige Tatsachen behauptet hätte. Insbesonde-\n\nre findet sich nach diesen Feststellungen im entscheidenden Gesamtzusam-\n\nmenhang nicht die Behauptung, die Milchprodukte enthielten Milch, die selbst \n\ngentechnisch verändert sei, oder DNA gentechnisch veränderter Organismen \n\naus Futtermitteln. Auch in über Internet verbreiteten Äußerungen wie es werde \n\nversucht, den Verbrauchern \"Gentechnik unterzuschieben\", oder es habe \"Gen-\n\ntechnik im Essen\" nichts zu suchen, liegt eine solche Behauptung nicht. Diese \n\nÄußerungen sind für sich betrachtet schon wegen der Vielzahl an Sachverhal-\n\nten, die der Begriff \"Gentechnik\" bezeichnen kann, wenig greifbar. Bei Würdi-\n\ngung des Gesamtzusammenhangs liegt ihr Bedeutungsgehalt erkennbar in der \n\nkritischen Einstufung des keiner Kennzeichnungspflicht unterliegenden Ver-\n\ntriebs von Produkten aus Milch, die von mit genmanipulierten Pflanzen gefütter-\n\nten Tieren stammt, als \"Unterschieben von Gentechnik\"; sie bringen die Wer-\n\ntung zum Ausdruck, es befinde sich schon dadurch \"Gentechnik im Essen\". Ei-\n\nnen unzutreffenden Tatsachenkern enthalten diese Meinungsäußerungen nicht. \n\nEine Aussage zur Frage des Übergangs genmanipulierter Bestandteile von Fut-\n\ntermitteln in Milch ist ihnen nicht zu entnehmen, vielmehr enthält sich der Be-\n\nklagte im relevanten Kontext erkennbar einer konkreten Stellungnahme dazu. \n\nUnerheblich ist, welche Auffassung der Beklagte hierzu andernorts vertritt oder \n\nvertreten hat und ob die im Zusammenhang mit den in der Presseerklärung \n\nvom 21. Juni 2004 berichteten Vorgängen über einen Fund von transgenen Be-\n\nstandteilen von Futtermitteln in Milch geäußerten Einschätzungen des Beklag-\n\nten zutrafen. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch macht \n\ndie Revision geltend, dass diese Äußerungen in einer Beziehung zu der in Be-\n\nzug auf die Klägerin gebrauchten Bezeichnung \"Gen-Milch\" standen und da-\n\ndurch deren Bedeutungsgehalt beeinflussten. \n\n25 \n\ndd) Auf die äußeren Umstände der Verwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" \n\nim Zusammenhang mit dem Versehen von Produkten mit Banderolen und Auf-\n\nklebern in diversen Geschäften am 15. Mai 2004, mit der Verfremdung der Zei-\n\nchentrickfolge, mit der \"Supermarkt-Absperrband-Aktion\" vom 18. Dezember \n\n2004 sowie mit der Diaprojektion in L. am 25. November 2004 kann die Klägerin \n\nAnsprüche nicht stützen. Zu entscheiden ist lediglich über die Zulässigkeit der \n\nVerwendung des Begriffs \"Gen-Milch\" im Rahmen der Kampagne, nicht über \n\ndie Rechtmäßigkeit der Aktionen auf Grund der äußeren Umstände als solche \n\n(vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 765). Dass die äußeren Umstände, unter \n\ndenen die Verwendung der beanstandeten Begriffe anlässlich der \"Supermarkt-\n\nAbsperrband-Aktion\" vom 18. Dezember 2004 erfolgte, diesen Begriffen einen \n\nrechtswidrigen Inhalt gaben, ist nicht ersichtlich und macht die Revision nicht \n\ngeltend. Hinsichtlich der übrigen Aktionen hat das Berufungsgericht bereits die \n\nerforderliche (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB) \n\nWiederholungsgefahr verneint, was die Revision nicht beanstandet und was \n\nRechtsfehler nicht erkennen lässt. \n\n26 \n\nd) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich auch \n\naus den Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis des Begriffs \"Gen-\n\nMilch\" nicht dessen Unzulässigkeit ergibt. Verbraucherbefragungen zum Ver-\n\nständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche \n\nWürdigung von Äußerungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann \n\nkeine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stich-\n\nhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BVerfG, NJW 1993, \n\n1461 f.). So liegt es hier, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten \n\nUmfragen die von dem Beklagten behaupteten Mängel aufweisen. Die Befrag-\n\nten verbanden mit dem isoliert betrachteten Begriff \"Gen-Milch\" bzw. mit einem \n\nPlakat, als dessen Urheber der Beklagte ausgewiesen war und das den Text \n\n\"Müller-Milch = Gen-Milch*, *Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt\" ent-\n\nhielt, sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dies belegt lediglich die Substanz-\n\narmut des Begriffs als solchem, dass mit ihm eine Vielfalt von Zusammenhän-\n\ngen bezeichnet sein kann, in denen das bezeichnete Produkt mit einem gen-\n\nveränderten Organismus steht, und dass die Bedeutung des Begriffs in der von \n\ndem Beklagten vertretenen Interpretation selbst bei ausschließlich isolierter Be-\n\ntrachtung nicht fern liegt. Darüber hinausgehende Bedeutung für die hier zu \n\ntreffende Entscheidung kommt den Umfragen schon deshalb nicht zu, weil dort \n\nder für die Ermittlung des objektiven Sinngehalts entscheidende Gesamtzu-\n\nsammenhang keine Berücksichtigung gefunden hat. \n\n27 \n\ne) Demnach kommt dem beanstandeten Begriff bei Anlegung der zur \n\nSinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe, insbesondere bei Einbeziehung \n\ndes vom Berufungsgericht unbeanstandet festgestellten Gesamtzusammen-\n\nhangs und bei Ausscheidung von fern liegenden Deutungen (vgl. BVerfGE 93, \n\n266, 296 = NJW 1995, 3303, 3305; 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208; \n\nBVerfG, NJW 2006, 3769, 3771; BVerfGK 7, 1, 9 f.), kein mehrdeutiger Inhalt \n\nzu. Die etwaige bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff \"Gen-\n\nMilch\" missverstehen, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht \n\ngedeckte subjektive Vorstellungen \"hineininterpretieren\", könnte die geltend \n\ngemachten Ansprüche nicht begründen (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff.; \n\nvom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 365 und vom \n\n17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315; BVerfG, NJW \n\n1993, 1463; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, \n\n5. Aufl., Kap. 4 Rn. 94). Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass \n\nbei der Entscheidung über die Pflicht zur Unterlassung künftiger Äußerungen \n\nmit mehrdeutigem Inhalt der Abwägung mit dem durch die Äußerung betroffe-\n\nnen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen alle nicht entfernt liegenden Deu-\n\ntungsvarianten zu Grunde zu legen sind und kein verfassungsrechtlich tragfähi-\n\nger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzu-\n\nsehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch \n\nsolche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen \n\n(BVerfGE 114, 339, 349 f. = NJW 2006, 207, 208 f.; BVerfG, NJW 2006, 3769, \n\n3773; AfP 2006, 550, 552), noch ist entscheidend, ob diese Grundsätze auch \n\nauf Äußerungen anzuwenden sind, die den Gewerbebetrieb und das Persön-\n\nlichkeitsrecht von Unternehmen beeinträchtigen, und ob sie mit dieser Begrün-\n\ndung auch vorliegend heranzuziehen wären. \n\n28 \n\n5. Zu Recht gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die mit \n\ndem Begriff \"Gen-Milch\" verbundene Kritik greife auch im Übrigen nicht rechts-\n\nwidrig in unternehmensbezogene Interessen der Klägerin ein. Ihr stehen die \n\ngeltend gemachten Ansprüche deshalb unabhängig davon nicht zu, ob, wie das \n\nBerufungsgericht meint, eine Verurteilung entsprechend den Klaganträgen be-\n\nreits deshalb ausscheidet, weil die aufklärenden Zusätze allgemein anerkannte \n\nTatsachen zum Gegenstand haben oder inhaltlich unzutreffend sind. \n\n29 \n\na) Ein Gewerbetreibender muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik \n\nan seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (Senatsurteile BGHZ 138, 311, \n\n320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom \n\n29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Sie ist in der Regel \n\nauch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 \n\nGG gedeckt, wenn sie scharf, überzogen oder gar ausfällig formuliert ist, und \n\nkann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angese-\n\nhen werden (Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR \n\n2005, 277, 279; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - \n\nVersR 2002, 445, 446). Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr \n\nnicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des \n\nBetroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter \n\nKritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - \n\nVersR 2005, 277, 279; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). Dies \n\nist, was auch die Revision nicht bezweifelt, bei der unter Verwendung des Beg-\n\nriffs \"Gen-Milch\" an der Klägerin geübten Kritik nicht der Fall. \n\n30 \n\nb) Die erforderliche Abwägung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; \n\nNJW 2008, 358, 359) fällt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend er-\n\nkennt, zugunsten des Beklagten aus. \n\n31 \n\naa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungs-\n\nkampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine \n\nVermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom 12. Ok-\n\ntober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; BGH, BGHZ 166, 84, 110; \n\nBVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). In der öffentlichen Diskussion \n\nvon Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmit-\n\ntelproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Be-\n\nvölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heu-\n\ntigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet \n\nwerden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben \n\nund mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für \n\n\"falsch\" oder \"ungerecht\" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile \n\nvom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR \n\n20/01 - VersR 2002, 445, 446). Die Abwertung der Produkte als \"Gen-Milch\" \n\nüberschreitet diese Grenzen nicht, auch wenn der nicht generell einem Sach-\n\nlichkeitsgebot unterliegende (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712) Beklagte \n\nseine Kritik hätte weniger scharf oder sachlicher formulieren können. Diese Kri-\n\ntik muss die Klägerin auch dann hinnehmen, wenn sie die gegen den Einsatz \n\ngentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion vorgebrachten Ein-\n\nwände für haltlos, die behaupteten Risiken für nicht gegeben und die geübte \n\nKritik deshalb für einseitig und tendenziell hält, denn Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt \n\ndem Beklagten, seinen Standpunkt auch überpointiert zur Geltung zu bringen \n\nund beschränkt ihn nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstel-\n\nlung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 121). Die Schranken, denen die Aufklä-\n\nrung der Verbraucher über die Güte von Konsumgütern insbesondere durch \n\nvergleichende Warentests (Senatsurteil BGHZ 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten \n\nfür die hier streitigen Schlagworte nicht. Denn mit ihnen nimmt der Beklagte \n\nStellung im politischen Meinungskampf; Neutralität nimmt er dabei ebenso we-\n\nnig für sich in Anspruch wie er Vertrauen in die Objektivität seiner Bewertung \n\nschafft (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; Senatsurteil BGHZ 91, 117, \n\n122). \n\n32 \n\nbb) Obwohl dem Beklagten auch in der Darstellungsweise seiner Kritik \n\nein breiter Gestaltungsraum eingeräumt werden, ihm vor allem erlaubt sein \n\nmuss, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten, indem er durch \n\ndie Wahl der Ausdrucksform Aufmerksamkeit auslöst (vgl. BVerfGK 7, 1, 11), \n\nmuss er seine Äußerungen auch in der Form noch in einem vertretbaren Ver-\n\nhältnis zu seinem sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen \n\nfür die Klägerin halten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 117, 122 und 161, 266, \n\n269; Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 5 Rn. 150). Dass das Berufungsgericht diese \n\nGrenze trotz der Intensität und Dauer der Kampagne für nicht überschritten hält, \n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gewählte Kundgabeform war in \n\nbesonderer Weise geeignet, das mit der Meinungsäußerung verbundene Anlie-\n\ngen zu erreichen (vgl. BVerfGK 7, 1, 11). Zwar weckt die Bezeichnung \"Gen-\n\nMilch\" negative Assoziationen gegen die Klägerin und ihre Produkte, die ange-\n\nsichts der Substanzarmut des Begriffs in der Lage sein mögen, bei die Kritik nur \n\noberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums unbestimmte subjektive \n\nFehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfah-\n\nren und den Produkten der Klägerin hervorzurufen, ohne dass diese Vorstellun-\n\ngen vom objektiven Bedeutungsgehalt des Begriffs im Gesamtzusammenhang \n\ngedeckt sind. Indes ergibt sich das darin liegende Schädigungspotential der \n\nKritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen \n\nund Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebens-\n\nmittelbereich. Wenn der Beklagte diese Grundeinstellung mit Hilfe von Schlag-\n\nworten aufnimmt und zur Förderung seiner Ziele verstärkt, steht dies trotz der \n\nmöglicherweise erheblichen Folgen für die Klägerin jedenfalls solange nicht au-\n\nßer Verhältnis zu dem sachlichen Anliegen, wie dieses aus dem Kontext aus-\n\nreichend deutlich wird und sich daraus die Bedeutung des Schlagworts zutref-\n\nfend erschließt, was hier der Fall war. \n\n33 \n\ncc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in der \n\nBezeichnung der Produkte als \"Gen-Milch\" auch keine unzulässige Anprange-\n\nrung der Klägerin liegt. Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung \n\nzutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber \n\nauch mit Werturteilen verbunden sein, wenn ein allgemeines Sachanliegen \n\ndurch identifizierende Herausstellung einzelner Personen und damit durch Per-\n\nsonalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden \n\nsoll. Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss \n\nder Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der \n\nMeinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzu-\n\ntreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsur-\n\nteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, \n\n57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.). Eine \n\nunzulässige Anprangerung wäre hier insbesondere anzunehmen, wenn der Be-\n\nklagte die Produkte der Unternehmen der Klägerin ohne jeden sachlichen An-\n\nlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom \n\n25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185). Das war nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Die Konzentration der \n\nKampagne auf die Klägerin machte das Vorgehen nicht unzulässig, auch wenn \n\nsich das von dem Beklagten kritisierte Verhalten der Klägerin mit dem anderer \n\nUnternehmen der Branche deckte. Die Klägerin als einflussreiches und bekann-\n\ntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Ver-\n\ndeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli \n\n1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; \n\nAfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, \n\ndurch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Bran-\n\nche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen. Dass \n\nder Beklagte seine Kritik, die sich nicht eigentlich gegen die Klägerin als solche, \n\nsondern gegen jegliche Verwendung gentechnischer Verfahren in der Lebens-\n\nmittelproduktion richtete, in unzulässiger Weise allein deshalb in der Klägerin \n\n\"personalisierte\", um deren Bekanntheitsgrad und Werbekraft auf seine Kosten \n\nfür sich auszunutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 122), ergeben die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht und zeigt die Revision nicht auf, zumal \n\nder Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht handelte. Aus der teilweisen Einbe-\n\nziehung des Herrn Theo Müller in die Kampagne, auf die die Revision hinweist, \n\nergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin selbst dar-\n\nauf berufen könnte, ist Herr Theo Müller als Verantwortungsträger der Unter-\n\nnehmen der Klägerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Kläge-\n\nrin selbst im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil \n\nvom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). \n\n34 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\n Greiner \n\n Wellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 28 O 358/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-7-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-7-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:11.580587+00:00"}}