{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__98-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"VI ZR 98/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 (Ha); StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren- potential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 98/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. Januar 2008 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Ha); \n\nStVG § 7 Abs. 1; \n\nAKB § 2 b Abs. 3 b \n\nDer Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-\n\npotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige \n\nRegelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, \n\nsoweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Febru-\n\nar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2\n\nDie Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen \n\nSchäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer \n\nKraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden \n\nsind. \n\nDer Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der \n\nDrittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin \n\nauf dem Hockenheimring an dem 35. \"Akademischen\" teil. Es handelt sich um \n\neine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Ver-\n\nanstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in \n\neiner Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten \n\nKraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien strei-\n\nten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall \n\nkam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, \n\noder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als die-\n\nser in der Kurve überholen wollte. \n\nDie Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbe-\n\nklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster \n\nLinie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veran-\n\nstaltung um ein Autorennen gehandelt habe. \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abge-\n\nwiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und \n\ndie Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-\n\nsachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige \n\nSchadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der \n\nErstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Beru-\n\nfung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparatur-\n\nkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die \n\nDrittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat \n\ndiese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.\n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten \n\nnicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der \n\nDrittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb aus-\n\ngeschlossen, weil die Teilnehmer des 35. \"Akademischen\", hier also der Dritt-\n\nwiderbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten. \n\nIn der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsan-\n\nsprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, \"soweit es sich um ein \n\nRennen ... handelt\". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. \n\nDeshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die \n\nDrittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen \n\nes auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haf-\n\ntung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Beru-\n\nfungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstge-\n\nschwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungs-\n\nbedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich da-\n\nnach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein \n\nAnreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. \n\nDemgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vor-\n\ngabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten \n\nFahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veran-\n\nstaltung als \"Fahr- und Sicherheitstraining\" genehmigt. Aufgrund dieser Um-\n\nstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die \n\nFahrer könnten ein \"Rennfeeling erleben\", und dass das Fahren bei nasser \n\nFahrbahn als \"wet race\" bezeichnet worden sei. \n\n6 \n\nEine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den \n\nGrundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich \n\num eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass \n\njeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstal-\n\ntung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zuge-\n\nfügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte \n\nRegelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursa-\n\nche. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen \n\nden Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeug-\n\nhalterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklag-\n\nte zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden \n\nRegeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des \n\ndrittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Revision ist begründet. \n\n1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, \n\ndie Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR \n\n321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der \n\nvorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei \n\nsportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei de-\n\nnen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfü-\n\ngiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die \n\nInanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versi-\n\ncherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewich-\n\ntige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstal-\n\ntungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist \n\nund es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch \n\ndas Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst \n\neinen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überho-\n\nlen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststel-\n\nlen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache \n\ngesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die \n\ndamit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wis-\n\nsen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie \n\ndiese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder \n\nauch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des \n\nWettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefüg-\n\nten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte \n\nRegelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verur-\n\nsacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Wider-\n\nspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senats-\n\nurteil BGHZ 154, 316, 325). \n\n9 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es \n\nsich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motor-\n\nsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführun-\n\ngen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung wer-\n\nden die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei an-\n\nderen Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni \n\n2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR \n\n2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, \n\nderen Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Ge-\n\nschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen \n\ndürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen \n\nder Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt \n\nauch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit \n\nihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten. \n\n10 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass \n\nder Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. \n\nDer erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen \n\ngelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetre-\n\ntene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist \n\nnunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkluden-\n\nten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die \n\naufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwarten-\n\nden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz be-\n\nsteht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97). \n\n11 \n\nDie in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grund-\n\nsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehen-\n\ndem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf \n\nden Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines \n\ntreuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, \n\ndass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein beson-\n\nderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen \n\nRisiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädi-\n\ngers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine \n\nHaftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die \n\nTeilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzich-\n\nten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Ver-\n\nsicherung gedeckten Schaden geltend macht. \n\n12 \n\nDer erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass \n\nes dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine \n\nPflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versiche-\n\nrungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversiche-\n\nrer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 \n\n- VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR \n\n1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093), \n\nund dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädi-\n\nger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht \n\n(vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - \n\nVersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter beson-\n\nderen Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund \n\nund Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senats-\n\nurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf \n\ndiesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer ge-\n\nfährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treu-\n\nwidrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden \n\nHaftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch \n\ndie Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsra-\n\nbatts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu \n\nrechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt. \n\n13 \n\nDen dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist \n\nnicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage ste-\n\nhenden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um \n\nein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. \n\nBesteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, \n\nwenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haf-\n\ntungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versiche-\n\nrungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen \n\nder Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen \n\nbesteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haf-\n\ntungsrechtliche Frage. \n\n14 \n\nHier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der \n\nAntragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben \n\nhaben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, \n\nin denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handel-\n\nte. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade \n\nnicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon \n\ndeshalb als ungerechtfertigt. \n\n15 \n\n3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung \n\ndurch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadens-\n\nhöhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/vi-zr-98-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/vi-zr-98-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:04.937157+00:00"}}