{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__83-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"VI ZR 83/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchti- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 83/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. April 2008 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Ah \n\nEiner Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete \n\nÄußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchti-\n\ngen. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2007 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte wegen der Veröffentli-\n\nchung eines Presseartikels, der das Ansehen des Bundeskriminalamts (BKA) \n\nherabwürdige, auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch genommen. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklag-\n\nten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung. \n\n2 \n\nDas Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des \n\nJournalisten S. über den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi, durch den Detail-\n\ninformationen aus einem geheimen Bericht des BKA vom 6. September 2004 \n\nbekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb im Juni 2005 Strafanzeige erstat-\n\ntet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des \n\nJournalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien am 17. Septem-\n\nber 2005 in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein \n\nArtikel, in dem es u.a. heißt: \n\n\"Leck verzweifelt gesucht \n\nBei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen lancierte das Bun-\ndeskriminalamt manipulierte Terrorismus-Akten \n\n… Auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle im BKA manipulierte die Sicherheits-\nbehörde offenbar streng geheime Dossiers, um anschließend den Abfluss brisanter Informationen \nan bestimmte Journalisten nachvollziehen zu können. Auf mehrere in- und ausländische Partner \nwie Bundesnachrichtendienst, FBI, CIA oder Mossad, die allesamt die BKA-Akte bestückt hatten, \nnahmen Schilys Sonderermittler keine Rücksicht. Sie sahen sich letztlich bestätigt: Zielperson S. \ntappte offenbar in eine raffiniert ausgelegte Falle. \n\nApril 2005. Der freiberufliche Nahost-Spezialist (S.) … veröffentlicht im Monatsmagazin „Cicero“ \neine fünfseitige Story über den jordanischen Terroristenführer ... Sarkawi. In seinem Portrait mit \nder Überschrift „Der gefährlichste Mann der Welt“ bezieht sich S. unter anderem auf einen – wie \ner selbst freimütig im Text offenbart – 125-seitigen geheimen „Auswertungsbericht des BKA vom \n6. September 2004“… Zur Ausschmückung seines Artikels hatte der arglose „Cicero“-Autor … \nmehrere Nummern von Satellitentelefonen genannt, die Sarkawi … genutzt haben soll. \n\nGenau das war der versteckte Köder. Vor der Verteilung des Sarkawi-Dossiers an verschiedene \nStaatsschutzreferate des BKA in Meckenheim hatte eine Sondertruppe die mehr als zehnstelligen \nSatellitennummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen… Beamte mehrerer Referate, die \nallesamt unter dem Generalverdacht des Geheimnisverrats standen, erhielten somit manipulierte \nBerichte. Die Sarkawi-Akte, auf den ersten Blick identisch, unterschied sich in Wirklichkeit in klei-\nnen Nuancen. Die befreundeten Geheimdienst- und Polizeibehörden erfuhren nichts von dem \nRäuber- und Gendarm-Spiel. \n\nJetzt hieß es nur noch warten. Im April erschien dann die Sarkawi-Story von S. … \n\nAuch S. Artikel lieferte offensichtlich noch nicht den eindeutigen Hinweis auf die undichte Stelle \nim Amt. ... \n\nKatzenjammer unterdessen bei den Nachrichtendiensten. Mossad, CIA und auch der BND müs-\nsen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine zweifelhafte BKA-Operation \nverheizt worden ist. Ein hochrangiger Berliner Sicherheitsbeamter spöttisch zum FOCUS: Da \nwollten wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen.“ \n\nZusätzlich enthielt der Artikel noch folgenden Text: \n\n\"Die Verfälschung. Im April 2005 veröffentlichte das Magazin CICERO diesen Artikel über den \nTop-Terroristen al-Sarkawi. Die Story stützte sich an einigen Stellen auf eine gezielte Desinforma-\ntion des Bundeskriminalamts.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin bestreitet, dass das BKA für interne Ermittlungen die Sar-\n\nkawi-Akte manipuliert und in Umlauf gebracht habe. Sie hat beantragt, die Be-\n\nklagte zu verurteilen, die erneute Veröffentlichung oder Verbreitung mehrerer \n\nPassagen des Artikels zu unterlassen und die nachfolgende Richtigstellung zu \n\nveröffentlichen. \n\n\"Richtigstellung \n\nIn unserer Ausgabe vom 17. September 2005 haben wir auf den Seiten 42 f. unter der Überschrift \n\"Leck verzweifelt gesucht\" berichtet, das Bundeskriminalamt habe bei der Fahndung nach einem \nVerräter in den eigenen Reihen Terrorismus-Akten, namentlich die sogenannte Sarkawi-Akte ma-\nnipuliert, diese manipulierte Akte verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert. \n\nDiese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtig stellen, nicht zu. Das BKA hat im Rahmen von \ninternen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats weder die Sarkawi-Akte noch sonst irgendeine \nAkte manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher auch nicht ausländische Geheim-\ndienste brüskiert. \n\nFocus Magazin Verlag GmbH\" \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und \n\nRichtigstellung verurteilt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Bezüglich des \n\nAnspruchs auf Richtigstellung hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-\n\nsen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob einer Körperschaft des \n\nöffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Hamburg 2007, 448) hat ausgeführt, der \n\nKlägerin stünden Ansprüche auf Unterlassung und auf Richtigstellung aus \n\n§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB zu. \n\nDer beanstandete Artikel enthalte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. \n\nEs werde behauptet, das BKA habe geheimhaltungsbedürftiges Material nach \n\nvorheriger Manipulation bewusst an eine Vielzahl von Staatsschutzreferaten \n\nübersandt, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass es von dort an die \n\nPresse weitergegeben werde. Durch die Verwendung des Begriffs \"Verteilung\" \n\ndes Materials sowie insbesondere die Äußerung \"Mossad, CIA und auch der \n\nBND müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine \n\nzweifelhafte BKA-Aktion verheizt worden ist\" werde dem Leser mitgeteilt, dass \n\ndas BKA zu dem Zweck der Aufdeckung einer \"undichten Stelle\" dieses Materi-\n\nal an viele Adressaten gerichtet habe und somit die Lancierung an die Presse \n\ngewollt gewesen sei, obgleich es sich um sensible und geheime Informationen \n\nanderer Geheimdienste gehandelt habe. Damit werde das BKA als unsicherer \n\nPartner anderer Geheimdienste dargestellt, der Geheiminformationen nicht nur \n\nnicht vor dem Zugriff der Presse zu schützen wisse, sondern solche Informatio-\n\nnen sogar für die Ermittlung von Informanten einsetze und damit entwerte. \n\n7 \n\nProzessual sei von der Unwahrheit dieser Behauptungen auszugehen. \n\nZwar trage die Klägerin beim Richtigstellungsanspruch die Beweislast für die \n\nUnrichtigkeit der Äußerung. Es hätte zur Benennung von Beweismitteln aber \n\nzunächst eines präzisen Vortrags der Beklagten bedurft, über dessen Unrichtig-\n\nkeit auf entsprechenden Antrag der Klägerin möglicherweise hätte Beweis er-\n\nhoben werden können. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht \n\nnachgekommen. Der Vortrag, einer ihrer Mitarbeiter sei von einem unbekannten \n\nInformanten unterrichtet worden, genüge nicht. \n\n8 \n\nEin Anspruch auf Richtigstellung stehe auch Körperschaften des öffentli-\n\nchen Rechts zu. Weniger einschneidende Mittel stünden ihnen nicht zur Verfü-\n\ngung. Insbesondere seien eine Richtigstellung durch die eigene Pressestelle \n\noder ein in einer anderen Zeitung abgedrucktes Dementi des Präsidenten des \n\nBKA nicht geeignet, die erfolgte Ehrbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Presse \n\nwerde dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Im Hinblick auf deren Wächte-\n\nramt könne einer öffentlichen Stelle ein Anspruch auf Richtigstellung allerdings \n\nnur in besonders gravierenden Einzelfällen zuerkannt werden. Ein solcher Fall \n\nliege vor, weil die Vertrauenswürdigkeit des BKA in Frage gestellt und die Funk-\n\ntionsfähigkeit des Amtes gefährdet sei, da befreundete Staaten besonders ge-\n\nheimhaltungsbedürftige Informationen möglicherweise nicht mehr zugänglich \n\nmachten. \n\nII. \n\n9 \n\nA. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruch auf \n\nRichtigstellung ist wirksam. Es handelt sich um einen tatsächlich und rechtlich \n\nselbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert durch Teilurteil \n\nhätte entschieden werden können. Ebenso wie das Widerrufsbegehren (vgl. \n\nSenat, Beschluss vom 12. Juli 1994 - VI ZB 43/93 - NJW-RR 1994, 1404 f.) ist \n\nauch das Richtigstellungsbegehren gegenüber dem Unterlassungsbegehren \n\nseinem Wesen nach verschieden und daher ein anderer Streitgegenstand. \n\n10 \n\n11 \n\nB. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nIn Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die \n\nRechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die \n\nBerichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem \n\nZustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die \n\nrechtswidrige Störung abzustellen (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 6; Urteil vom \n\n17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 398 sowie BGHZ [GS] 34, \n\n99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für \n\nden Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199; \n\nSenat, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 - VersR 1998, 195, 196 \n\nm.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; Soehring, Presserecht, \n\n3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichter-\n\nstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs als erfüllt erachtet. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Artikel zutreffend äußere Tatsa-\n\nchen (das BKA habe unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte hergestellt; \n\ndiese enthielten geheimhaltungsbedürftiges Material, das z.T. von anderen Ge-\n\nheimdiensten stamme) und innere Tatsachen (Zweck sei gewesen, einen Ge-\n\nheimnisverräter in den eigenen Reihen zu enttarnen; die Weitergabe der Akte \n\nan Dritte bzw. die Presse sei deshalb gewollt gewesen, um von der Version der \n\nweitergegebenen Akte auf den Geheimnisverräter rückschließen zu können), \n\ndie zusammen die Tatsachenbehauptung ergeben, das BKA habe die Sarkawi-\n\nAkte manipuliert und ohne Rücksicht auf seine Informanten für eigene Zwecke \n\nverwendet. \n\n13 \n\nIn diesen Aussagen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rufbeein-\n\nträchtigung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gesehen. Der Vorwurf, \n\nGeheiminformationen über einen Top-Terroristen zweckwidrig zur Suche nach \n\neinem internen Geheimnisverräter einzusetzen und die Zusammenarbeit mit \n\nanderen Geheimdiensten zu gefährden, deren sensibles Material für eine zwei-\n\nfelhafte Operation verheizt worden sei, ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit \n\ndes BKA und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden. \n\n14 \n\na) Die Revision kann demgegenüber keinen Erfolg haben mit der Erwä-\n\ngung, der Artikel könne (auch) dahin verstanden werden, das Vorhandensein \n\nunterschiedlicher Versionen der \"Sarkawi-Akte\" sei nur eine reine Vorsichts-\n\nmaßnahme für den Fall gewesen, dass \"wider Erwarten\" ein Exemplar an die \n\nÖffentlichkeit gerate. Der Artikel spricht nämlich nicht nur von einer \"Verteilung\" \n\nder Akte, sondern auch davon, das BKA habe die manipulierte Terrorismus-\n\nAkte lanciert, und von einem \"Räuber-und-Gendarm-Spiel\". Außerdem sei die \n\nSarkawi-Akte ein \"versteckter Köder\" gewesen und \"verheizt\" worden. Schließ-\n\nlich ist von einer \"gezielten Desinformation\" die Rede und wird die Äußerung \n\nzitiert, es hätten \"wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen\" \n\nwollen. All dies steht einem solchen Verständnis entgegen. \n\n15 \n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Formulierung, \n\ndas BKA habe \"offenbar\" streng geheime Dossiers manipuliert, zeige, dass der \n\nArtikel nur die persönliche Schlussfolgerung des Verfassers wiedergebe und \n\ndeshalb als Meinungsäußerung zu bewerten sei. \n\n16 \n\naa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsan-\n\nspruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren \n\nUnwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf \n\nihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, \n\nweil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht \n\nverlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht \n\nhaltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet, \n\nverbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staat-\n\nlichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - \n\nVersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, \n\n905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG \n\nauch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Mei-\n\nnungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser \n\nein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerf-\n\nGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile \n\nvom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn \n\nes um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen \n\nund die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens \n\noder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; \n\nUrteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht \n\nvor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthal-\n\ntenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäuße-\n\nrung geprägt. \n\n17 \n\nbb) Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich \n\ndarauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln \n\ndes Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 \n\n- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche Überprüfung ist \n\nhinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter \n\noben bereits gewürdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusam-\n\nmengefasst werden. \n\n18 \n\nDem steht die Verwendung des Einschubs \"offenbar\" nicht entgegen. \n\nDer Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hät-\n\nte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivil-\n\nrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb ste-\n\nhen z.B. Formulierungen wie \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, \n\n326), \"sollen angeblich\" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - \n\nVersR 1986, 1075, 1076), \"ich meine, dass\" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4 \n\nRn. 55), \"so viel ich weiß\" oder \"offenbar\" (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., \n\n§ 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell \n\nentgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des \n\nbeanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Be-\n\nhauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Le-\n\nser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, \n\nliegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor. Dies ist hinsicht-\n\nlich der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgeblichen Behauptung, das \n\nBKA habe Akten, insbesondere die Sarkawi-Akte manipuliert und verwendet \n\nund dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert, der Fall. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision ist es deshalb nicht erforderlich, den Einschub \"offenbar\" \n\nin den Urteilsausspruch aufzunehmen. \n\n19 \n\nDie Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die im Artikel ge-\n\nnannten inneren Tatsachen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine \n\nMeinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur \n\nmit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine per-\n\nsönliche Meinung ableitet. Äußerungen über Motive oder Absichten eines Drit-\n\nten können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der \n\nÄußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die \n\nKlärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. \n\nBVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und \n\nSchadensersatz in Presse und Rundfunk, 3. Aufl., Rn. 592). So liegt es etwa bei \n\nder Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein \n\nVorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. Senat, Ur-\n\nteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316). Entspre-\n\nchendes gilt hier. \n\n20 \n\n2. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die \n\nUnwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch ver-\n\npflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise \n\nwahr ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom \n\n17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 399; Löffler/Steffen, aaO, \n\nRn. 285; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 17 ff.). Diese Unwahrheit hat das \n\nBerufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus prozessualen Grün-\n\nden in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. \n\n21 \n\na) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtli-\n\nche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach \n\nallgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (vgl. Damm/Rehbock, aaO, \n\nRn. 826, 903 f.). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine \n\nBeweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht trans-\n\nformierten Beweisregel des § 186 StGB nicht erfolgt (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, \n\n189 f.; 69, 181, 183; Löffler/Steffen, aaO; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., \n\nRn. 31.22 ff.; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18; a.A. Teile der Literatur, vgl. \n\nLarenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl., § 88 II 2 a, \n\nSeite 712 und die Übersicht bei Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 19 m.w.N.). \n\n22 \n\nUnabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der \n\nvorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, \n\ndie ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38; vom 14. Januar \n\n1975 - VI ZR 135/73 - AfP 1975, 801, 803). Der vom Betroffenen zu führende \n\nBeweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fak-\n\nten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der \n\nFall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewisserma-\n\nßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem \n\npersönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der \n\nbei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt die-\n\nser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist \n\nnach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - aaO; vom 17. Februar \n\n1987 - VI ZR 77/86 - aaO; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - juris, \n\nRn. 12 = ZUM-RD 2008, 117, 119; Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 285; \n\nPrinz/Peters, aaO, Rn. 677 ff.; Soehring, aaO, Rn. 31.22; Wenzel/Gamer, aaO, \n\nKap. 13 Rn. 18). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so-\n\nlange an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, \n\ndie sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könn-\n\nten (BVerfGE 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). \n\n23 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Un-\n\nwahrheit der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgebenden Behauptung \n\nangenommen, das BKA habe im Rahmen von internen Ermittlungen wegen \n\nGeheimnisverrats Akten, insbesondere die \"Sarkawi-Akte\" manipuliert oder ma-\n\nnipulierte Akten verwendet und daher ausländische Geheimdienste brüskiert. \n\nDeren Unwahrheit ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, \n\nweil die Beklagte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdi-\n\ngung des Berufungsgerichts ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend \n\nnachgekommen ist. \n\n24 \n\naa) Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu \n\nnennen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 802). Die \n\nGewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, \n\nohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen \n\nkönnen. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen \n\nund das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz \n\nist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, \n\ndiese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant \n\ngrundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann \n\n(vgl. BVerfGE 117, 244, 259 m.w.N.). \n\n25 \n\nbb) Andererseits bliebe die Klägerin weitgehend schutzlos, wenn die Be-\n\nklagte zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht nament-\n\nlich benannten Informanten verweisen dürfte. In solchen Fällen kann deshalb \n\ndie Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf \n\ndie Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom \n\n14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 803; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, \n\n1378, 1379; OLG Köln, AfP 2001, 524, 525 f.; LG Köln, AfP 2007, 153, 154 f.; \n\nDamm/Rehbock, aaO, Rn. 827; Soehring, aaO, Rn. 30.24, 31.22; Wen-\n\nzel/Gamer, aaO, Kap. 12 Rn. 135). \n\n26 \n\nHier hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten ohne Rechts-\n\nfehler als nicht ausreichend angesehen. Ihr Vortrag, von einer \"ihr als zuverläs-\n\nsig bekannten Quelle aus dem BKA kontaktiert worden\" zu sein, enthält keine \n\nAnhaltspunkte dazu, warum die Quelle zuverlässig ist; dies allein zu behaupten \n\ngenügt regelmäßig nicht (vgl. Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 137). Dass es \n\nbeim BKA interne Ermittlungen wegen Geheimnisverrats gegeben haben mag, \n\nlässt keine Rückschlüsse zu, ob im Rahmen solcher Ermittlungen Akten mani-\n\npuliert wurden. Auch dass es unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte ge-\n\ngeben haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Tatsachenbehauptung, \n\ndass diese gezielt zur Aufdeckung eines Geheimnisverräters hergestellt wur-\n\nden. Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Ver-\n\ndachtsberichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199, \n\n202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und \n\nvom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November \n\n1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles \n\nnicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende \n\nRecherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 m.w.N.) als \n\nfeststehende Tatsache dargestellt hat. Soweit die Beklagte auf Zahlendreher \n\nund \"abgeänderte\" Hausnummern verweist, fehlen ebenfalls hinreichende An-\n\nhaltspunkte, aus denen über eine Verdachtberichterstattung hinaus auf eine \n\nManipulation der Beklagten geschlossen werden könnte. Dass sich das BKA \n\nvon der seiner Strafanzeige nachfolgenden Durchsuchung Aufschlüsse darüber \n\nversprochen haben mag, auf welchem Weg die Sarkawi-Akte nach außen ge-\n\nlangt war, reicht als Beleg für Manipulationen zu internen Zwecken ebenfalls \n\nnicht aus, so dass es keiner Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen be-\n\ndurfte. Beim Richtigstellungsanspruch geht es nicht darum, ob unterschiedliche \n\nVersionen der Akten mit Zahlendrehern oder fehlerhaften Adressen in Umlauf \n\ngekommen und weiter gegeben worden sind, sondern um die Frage, ob dies \n\nauf Manipulationen des BKA zur Entdeckung eines internen Informanten beruht. \n\nDazu hat die Beklagte mit Ausnahme des Hinweises auf einen \"zuverlässigen \n\nInformanten\" keine Fakten vorgetragen. Den hier maßgeblichen Vorwurf hätte \n\ndie Klägerin aber nur substantiiert bestreiten können, wenn die Beklagte nähere \n\nAngaben dazu gemacht hätte, auf welche Fakten sie den Vorwurf der Manipula-\n\ntion stützt. Da solche nicht vorgetragen wurden, ist die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausrei-\n\nchend nachgekommen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Bundesrepublik \n\nDeutschland ein Anspruch auf Richtigstellung zu. \n\na) Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des \n\nöffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber An-\n\ngriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in \n\nunzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine \"persönli-\n\nche\" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, \n\nim Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen \n\nEhrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. \n\n27 \n\n28 \n\nStGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senat, Ur-\n\nteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom \n\n16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; vom \n\n22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; BVerfGE 93, 266, 291). \n\n29 \n\nEin solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umständen des Streit-\n\nfalls auch der Bundesrepublik Deutschland als Klägerin zu. Die üble Nachrede \n\nrichtet sich gegen eine konkrete Behörde, die als Bundesoberbehörde bzw. Be-\n\nhördentypus eigener Art dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnet ist \n\nund dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, Kommentar \n\nzum BKAG, § 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei an-\n\nderen Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen, \n\nder in § 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch \n\nBehörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt wer-\n\nden können. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, \"der Bund\" \n\nbzw. die Bundesrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des § 90a \n\nStGB beschränkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als \n\nFolge von Medienberichterstattung nicht befugt (vgl. Damm/Rehbock, aaO, \n\nRn. 394; Prinz/Peters, aaO, Rn. 141; Soehring, aaO, Rn. 13.19; Wen-\n\nzel/Burkhardt, aaO, Kap. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn \n\ndie konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funk-\n\ntion zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier. \n\n30 \n\nb) Soweit die Revision meint, einer Behörde stehe im Regelfall ein Rich-\n\ntigstellungsanspruch nicht zu, weil dieser besonders intensiv in die Pressefrei-\n\nheit eingreife und auch nicht verhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt wer-\n\nden. \n\n31 \n\nDer erkennende Senat hat entschieden, dass einer Kassenärztlichen \n\nVereinigung, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein An-\n\nspruch auf Widerruf zustehen kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR \n\n251/80 - aaO; ebenso Damm/Rehbock, aaO, Rn. 395). Dies entspricht dem \n\nGrundsatz, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätz-\n\nlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kön-\n\nnen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt \n\nwird. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum ein gegenüber dem Widerruf \n\nweniger einschneidender Antrag auf Richtigstellung unzulässig sein sollte. Die \n\netwaige Befürchtung, aus der Eröffnung solcher Ansprüche könnten sich unzu-\n\nmutbare Belastungen für die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit \n\nergeben, ist nicht begründet. Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der \n\nöffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit ab-\n\nzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber aus-\n\nreichend bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 \n\nStGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte \n\nBedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht \n\num den Schutz der persönlichen Ehre geht (vgl. BVerfGE 93, 266, 291; Senat, \n\nUrteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; Staudinger/Hager, Kom-\n\nmentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb., § 823 Rn. C 31). \n\n32 \n\n33 \n\n4. Die hiernach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die \n\nVerurteilung zur Richtigstellung nicht zu beanstanden ist. \n\na) Zwar fällt zugunsten der Beklagten erheblich ins Gewicht, dass die \n\nKontrolle der Institutionen öffentlicher Gewalt eine originäre Aufgabe der Presse \n\nist und der Gegenstand ihres Berichts angesichts vielfältiger terroristischer Be-\n\ndrohungen von erheblichem öffentlichem Interesse war. Daher bedarf die Pres-\n\nse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor \n\nstaatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will. \n\n34 \n\nAndererseits handelt es sich bei der Behauptung, das BKA habe Ge-\n\nheiminformationen über einen international gesuchten \"Top-Terroristen\" mani-\n\npuliert, der als \"der gefährlichste Mann der Welt\" bezeichnet worden ist, und \n\ndiese durch eine zweckwidrige Verwendung entwertet, so dass befreundete \n\nGeheimdienste brüskiert worden seien, um einen schwerwiegenden Vorwurf. \n\nDadurch wird insbesondere die ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit anderen \n\nausländischen Diensten bei der internationalen Verbrechensbekämpfung ge-\n\nfährdet, \n\ndie \n\neine wichtige \n\nFunktion \n\ndes BKA \n\ndarstellt \n\n(vgl. \n\nAhlf/Daub/Lersch/Störzer, aaO, § 1 Rn. 6; §§ 3, 14, 15 BKAG; Art. 73 Nr. 10, \n\n2. Halbsatz GG). Zudem besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbrei-\n\ntung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - als unwahr anzu-\n\nsehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein \n\nschützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 196; 114, 339, \n\n352). Das bedeutet zwar nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von \n\nvornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Außer-\n\nhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst un-\n\nwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeit-\n\npunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptun-\n\ngen mit Meinungsbezug genießen an sich Grundrechtsschutz, auch wenn sie \n\nsich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt aber bei der \n\nAbwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich \n\nder Äußernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsbe-\n\nrichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl. \n\nBVerfGE 94, 1, 8; 99, 185, 197; BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007, \n\n2686, 2687). \n\n35 \n\nFreilich darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und dadurch der freie \n\nKommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen \n\nbehindert werden (vgl. BVerfGE 114, 339, 353). Daher kann bei einer Tatsa-\n\nchenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegen-\n\nheit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung \n\nberechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genomme-\n\nne vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige \n\nRecherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132, \n\n13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, \n\n327). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahr-\n\nheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt recht-\n\nmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadenser-\n\nsatz in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210). Demgegen-\n\nüber wird der verschuldensunabhängige Anspruch auf Richtigstellung bei einer \n\nfortdauernden Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, weil kein rechtfertigen-\n\nder Grund erkennbar ist, an Behauptungen festzuhalten, die - wie hier - als un-\n\nwahr anzusehen sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; BGH, Urteil vom 12. Januar \n\n1960 - I ZR 30/58 - MDR 1960, 371; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 869; Soehring, \n\naaO, Rn. 31.4; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 581). Überdies \n\nhat die Beklagte die Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht darge-\n\ntan, weil sie weder Einzelheiten zu deren Erfüllung noch zur Zuverlässigkeit \n\nihres Informanten vorgetragen hat. \n\n36 \n\nNach allem führt die Abwägung dazu, dass eine schwerwiegende Rufbe-\n\neinträchtigung der Klägerin vorliegt, die ihr ein Recht auf Beseitigung durch ei-\n\nnen Richtigstellungsantrag gibt. \n\n37 \n\nb) Die Fortdauer der Rufbeeinträchtigung ist gegeben, da die (Hauptsa-\n\nche-) Klage bereits am 29. November 2005 eingereicht worden ist und der er-\n\nhobene Vorwurf weiterhin das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt. \n\n38 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die zugesprochene Richtig-\n\nstellung auch erforderlich und geeignet, die erfolgte Störung zu beseitigen. \n\nGrundsätzlich vermögen eigene Erklärungen des Betroffenen die Berichti-\n\ngungsverpflichtung nicht zu berühren, jedenfalls wenn es um die Wahrheitsfra-\n\nge geht (vgl. Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 41; Wenzel/Burkhardt, aaO, \n\nKap. 6 Rn. 70). Im Übrigen hat die Berichtigung grundsätzlich gegenüber den-\n\njenigen zu erfolgen, die Empfänger der Erstmitteilung waren (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 20. Dezember 1967 - I b ZR 141/65 - NJW 1968, 644, 646; Wenzel/Gamer, \n\naaO, Kap. 13 Rn. 88), also im selben Publikationsorgan, gerade wenn es wie \n\nhier auflagenstark ist. Die Möglichkeit der Klägerin, durch die eigene Presse-\n\nstelle und Kontakte zu anderen Medien und Schreiben an befreundete Geheim-\n\ndienste ihre Sicht darzulegen, lässt daher die Notwendigkeit der Veröffentli-\n\nchung einer Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen. \n\n39 \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2006 - 324 O 932/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 121/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-83-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:32.469025+00:00"}}