{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__78-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"VI ZR 78/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 78/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 \n\n- 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzens-\n\ngeld; 5.000 € Feststellung). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streit-\n\nwert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 € \n\nFeststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in \n\nder Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung \n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger \n\n9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte ver-\n\npflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schä-\n\nden, soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorher-\n\nsehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus \n\nder Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche \n\nnicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind \n\noder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal-\n\nten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Da-\n\ngegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er bean-\n\ntragt, den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und \n\nbegründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von \n\n2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen \n\nmateriellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Beru-\n\nfungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % \n\ndeshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beach-\n\ntung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % \n\nund unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld \n\neine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-\n\ntes der Beschwer. \n\nMaßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR \n\n2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom \n\n6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 \n\n- XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW \n\n2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unter-\n\nschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebe-\n\nne Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so-\n\nweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. \n\nBeim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Scha-\n\ndensbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustel-\n\nlenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festset-\n\nzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu \n\nbleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Be-\n\nrufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Be-\n\nrufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungs-\n\nspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob \n\ndas Berufungsgericht von dem \n\nihm eingeräumten Ermessen \n\nfehlerfrei \n\nGebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des \n\nRevisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss \n\nder Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Partei-\n\nen in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Be-\n\nschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt \n\n20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Beru-\n\nfungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des \n\nRechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche \n\nvorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich \n\nhöhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies \n\nnicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als \n\nbloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechti-\n\ngung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der \n\nim Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den \n\nTatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht \n\nbewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol-\n\nge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der \n\nBewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/vi-zr-78-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/vi-zr-78-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__78-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:00.630697+00:00"}}