{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__75-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"VI ZR 75/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 828 Abs. 2 Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahr- bahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 75/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 828 Abs. 2 \n\nFährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahr-\n\nbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB. \n\nBGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg-Ruhrort \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\ngemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 695,91 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis ge-\n\ngeben: \n\n1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nInsbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts nicht erforderlich, weil die für die angefochtene Entscheidung maßgebli-\n\nchen Grundsätze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils ergan-\n\ngenen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB geklärt sind. \n\n3 \n\nDanach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nvorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes \n\ndurch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hier-\n\nnach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der \n\nprivilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ord-\n\nnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt \n\nhaben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR \n\n365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR \n\n2005, 378). \n\n4 \n\nAus den Senatsentscheidungen ergibt sich auch, dass bei dem Haf-\n\ntungsprivileg nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden \n\nVerkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als \n\nim so genannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht \n\naus, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine \n\nspezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, \n\njeweils m.w.N.). Zudem ergibt sich aus den Senatsurteilen, dass auf eine typi-\n\nsche Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die \n\nKomplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßen-\n\nverkehr abzustellen ist. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret \n\nausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, \n\nsich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie \n\nfür die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestal-\n\ntungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfä-\n\nhigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell herauf-\n\ngesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, \n\n1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorge-\n\n5 \n\n6 \n\nsehen für BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, \n\n1669, 1670). \n\n2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und im Ergebnis \n\nrichtig entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nDie Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Klägervortrags \n\neine typische Überforderungssituation für die Beklagte bejaht. Im Unterschied \n\nzu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des \n\nHaftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen \n\nschon nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeit-\n\npunkt ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren \n\nTüren auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen \n\nstanden und sich unstreitig sowohl der Kläger als auch der Zeuge E. an den \n\ngeöffneten Türen befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere \n\nGefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor \n\ndiesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt \n\neine typische Fallkonstellation der Überforderung eines Kindes durch die \n\nSchnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im moto-\n\nrisierten Straßenverkehr vor. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Parteien haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weitere \n\nStellungnahme abgegeben. Da das Berufungsgericht richtigerweise eine Haf-\n\ntung der Beklagten verneint hat, ist die Revision des Klägers somit nach § 552a \n\nZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller \n\n Wellner \n\nDiederichsen \n\n Stöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 02.01.2006 - 10 C 812/04 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 11 S 39/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-75-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-75-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:23.756118+00:00"}}