{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__70-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"VI ZR 70/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 110 Verkündet am: 29. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtli- chen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 70/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nSGB VII § 110 \n\nVerkündet am: \n29. Januar 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger \n\ndie Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtli-\n\nchen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. \n\nSGB VII haftungsprivilegierten Schädiger. \n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2007 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten wegen eines \n\nArbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. \n\nDer bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April \n\n1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und ver-\n\nletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistun-\n\ngen, von denen sie 36.577,03 € von dem Beklagten ersetzt verlangt. Die Par-\n\nteien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen An-\n\nspruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagten-\n\nseite vorliegen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen zivil-\n\nrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe \n\nund sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zu-\n\nrückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das \n\nOberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25.000 € verurteilt und \n\ndem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin \n\n- bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten - \n\nentsprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, \n\nfolgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 168, \n\n161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm er-\n\nbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch \n\nauf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach \n\nden §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. \n\nAufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fikti-\n\nver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 € zu bemessen. Mit diesem Betrag \n\nseien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insge-\n\nsamt 19.844,90 €), ihr im Jahre 2002 entstandene Gutachterkosten von \n\n436,23 € sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von 4.718,87 € ausge-\n\nglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus \n\nein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, ha-\n\nbe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffe, \n\nnicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialver-\n\nsicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe nicht darge-\n\nlegt, dass dem Geschädigten über seinen - von beiden Parteien nach Grund \n\nund Höhe nicht in Zweifel gezogenen - Schmerzensgeldanspruch hinaus ein \n\nzivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung wird von \n\nder Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n7 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\ndie Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungslast verkannt. Es habe \n\nerwogen, dass der Beklagte als Schädiger die Höhe des zivilrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen habe und die Klägerin inso-\n\nweit eine gesteigerte, sogenannte sekundäre Darlegungslast treffe. Das Beru-\n\nfungsgericht habe dabei aber übersehen, dass die Annahme einer sekundären \n\nDarlegungslast vorliegend den - wenn auch allgemein gehaltenen - Vortrag des \n\nBeklagten voraussetze, dass dem Verletzten kein weiterer zivilrechtlicher Scha-\n\ndensersatzanspruch zustehe. Eine entsprechende Behauptung habe der Be-\n\nklagte jedoch nicht aufgestellt. Dies trifft nicht zu. Wie die Revision selbst gel-\n\ntend macht, kann sich derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache \n\ndarlegen und beweisen muss, zunächst auf deren schlichte Behauptung be-\n\nschränken (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - GRUR \n\n2007, 629, 630). Vorliegend ist dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und \n\n \n\n8 \n\n9 \n\nBeweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe in Verbindung mit seinem Antrag auf \n\nKlageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren \n\nzivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hat das \n\nBerufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be-\n\nklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten \n\nBeträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügt grundsätzlich zur \n\nBehauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Klägerin im Streitfall al-\n\nlerdings nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darle-\n\ngungs- und Beweislast. \n\na) Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers \n\nnach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs \n\ndarlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auf-\n\nfassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII \n\nseine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger \n\ndarlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des \n\nGeschädigten niedriger sei (KassKomm-Ricke, § 110 SGB VII [Stand: Novem-\n\nber 2006], Rn. 8; Rapp in LPK-SGB VII, § 110, Rn. 23; Wannagat, SGB VII, \n\n§ 110 [Stand: April 2007], Rn. 7; Schmitt, SGB VII, § 110, Rn. 13; AR-Blattei SD \n\n[Pfeifer], 870.1 [Stand: August 2003], Rn. 155; Kater/Leube, SGB VII, § 110, \n\nRn. 15; Lehmacher, NZV 2006, 63, 65; Kornes, BG 2006, 309, 316 f.; Walter-\n\nmann, NJW 1997, 3401, 3404; ebenso: OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2005 - 21 \n\nU 22/04, juris, Rn. 29, insoweit in r+s 2005, 306 f. nicht abgedruckt; LG Mün-\n\nchen I, NJOZ 2003, 1699, 1701 f.; offen gelassen: Wussow, WI 1996, 201, 202; \n\nzweifelnd: Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., § 110 [Stand \n\nMai 2005], Rn. 14; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412). Demgegenüber \n\nsieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozial-\n\nversicherungsträgers (Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 \n\nSGB VII [Stand: März 2007], Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozi-\n\nalversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 [Stand: Juli 2007], \n\nRn. 15; Hauck/Nehls, SGB VII, K § 110 [Stand: April 2005], Rn. 19; Gei-\n\ngel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 32, Rn. 29; Greger, Haf-\n\ntungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32, Rn. 137; Küppersbusch, Ersatz-\n\nansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 563; ders., NZV 2005, 393, \n\n396 ff.; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lemcke/Heß, r+s 2007, 221, 228 ff.; Lem-\n\ncke, r+s 2005, 307, 308). Diese Auffassung trifft zu. \n\n10 \n\nb) Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Sys-\n\ntematik der gesetzlichen Regelung. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, \n\ndass haftungsprivilegierte Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die \n\ninfolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen haften, jedoch nur \n\nbis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daraus folgt, dass \n\nder Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers von vornherein nur in \n\nHöhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht (Bereiter/Hahn, \n\naaO; Brackmann/Krasney, aaO; Krasney, aaO). Zwar nimmt die Vorschrift zur \n\nFrage der Darlegungslast und der dieser grundsätzlich folgenden Beweislast \n\nnicht ausdrücklich Stellung, doch gilt als Grundregel, dass jede Partei die Vor-\n\naussetzungen einer ihr günstigen Norm darzulegen und zu beweisen hat. Des-\n\nhalb ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vor-\n\nzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Scha-\n\ndenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR \n\n126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - \n\nVersR 2008, 134, 135; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Pri-\n\nvatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249, Rn. 1). \n\n11 \n\nDieser Gesetzesauslegung steht nicht entgegen, dass die im zweiten \n\nHalbsatz der Vorschrift geregelte Begrenzung des Anspruchs mit dem Wort \"je-\n\ndoch\" eingeleitet wird. Dieser Formulierung lässt sich entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Haf-\n\ntung auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs als Ausnah-\n\nmefall ausgestaltet hat, dessen Voraussetzungen der Schädiger darzulegen \n\nund zu beweisen hätte (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 286, \n\nRn. 108 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 286, Rn. 58). Eine solche Beurteilung \n\nkönnte etwa dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber statt des Wortes \"je-\n\ndoch\" eine Formulierung wie \"es sei denn\" gewählt hätte und deswegen auf das \n\nBestehen eines Regel/Ausnahme-Verhältnisses geschlossen werden könnte. \n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Anders als nach § 640 RVO gibt es nach heute \n\ngeltender Rechtslage keine allgemeine Regel des Inhalts, dass der Sozialversi-\n\ncherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwen-\n\ndungen hätte. Insoweit unterscheidet sich die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII \n\ngetroffene Regelung von der Bestimmung des § 640 RVO a.F., wonach der \n\nRegressanspruch von der Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Geschädig-\n\nten unabhängig war und dementsprechend über diesen hinausgehen konnte \n\n(Marschner, BB 1996, 2090, 2092 f.; Kornes, r+s 2002, 309, 311 f.). Dass der \n\nUnternehmer danach bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines \n\nArbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträ-\n\nger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer \n\nnach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwen-\n\nden, wurde allgemein als unbillig empfunden. Deshalb ist durch die in § 110 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Neuregelung die Haftung des Verpflichteten \n\nauf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt worden, den er zivilrechtlich \n\nhätte leisten müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 m.w.N.; BT-Drucks. \n\n13/2204, S. 101), und der auch geringer sein kann als die Aufwendungen des \n\nSozialversicherers. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftungsbegrenzung \n\nauch nicht allein deshalb stets von dem Anspruchsgegner darzulegen, weil sie \n\nfür diesen günstig ist. So ist z. B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haf-\n\ntungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, \n\nsondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, OLGR \n\n2007, 505, 508; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVG, \n\nRn. 1). Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner \n\nsich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies - anders als bei § 110 SGB VII - \n\nz. B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit \n\nim Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. \n\n13 \n\nc) Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entste-\n\nhungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wil-\n\nle des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In \n\nder amtlichen Begründung zum \"Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des \n\nRechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallver-\n\nsicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)\" vom 7. August 1996 (BGBl I 1996, \n\n1254) heißt es dazu (BT-Drucks. 13/2204, S. 101): \"Die Haftung wird auf den \n\nUmfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich \n\nhätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivil-\n\nrechtlichen Haftung darzulegen.\" Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers \n\nabgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung mindern-\n\ndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen \n\nGrundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der \n\nSchädiger darlegungs- und beweispflichtig (MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., \n\n§ 254 Rn. 145; Meyke, Darlegen und Beweisen im Zivilprozess, 2. Aufl., \n\nRn. 413). Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt \n\nwurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädi-\n\nger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des \n\nGeschädigten gerade nicht einwenden konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, \n\n161, 165 f.). Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hin-\n\naus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem \"Umfang seiner \n\nzivilrechtlichen Haftung\" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Ge-\n\nschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr \n\ndeutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Gegensatz \n\nzum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des \n\nSchadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten \n\nmüssen (BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Damit sollte er so gestellt werden, wie er \n\nohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senatsurteil BGHZ \n\n168, 161, 166). Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe \n\ndes Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem An-\n\nspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der \n\nSchädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB \n\nVII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung \n\ngegenüber § 640 RVO häufig leerliefe (Geigel/Wellner, aaO, Kap. 32, Rn. 29; \n\nKüppersbusch, NZV 2005, 393, 397). \n\n14 \n\nd) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII \n\nsowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndie Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschä-\n\ndigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen. Anders als dieser ist der \n\nSchädiger nämlich in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Ge-\n\nschädigten - in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzule-\n\ngen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und \n\ndie ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind (Küppers-\n\nbusch, NZV 2005, 393, 396 f.). Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der \n\nnach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem \n\nSchadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die un-\n\nfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Ent-\n\nwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden \n\nmateriellen Kosten des Geschädigten. Dagegen spricht auch nicht, dass er, \n\netwa wenn er - wie vorliegend - der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über \n\ndessen Verdienstausfall informiert sein kann (vgl. Kornes, BG 2006, 309, 317). \n\nIn vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm diese Kenntnis nämlich fehlen. \n\nHinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, \n\nsich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist \n\nihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversiche-\n\nrungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberech-\n\nnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für \n\ndie zu erbringenden Sozialleistungen sind. Auch kann er sich die notwendigen \n\nInformationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit \n\ndem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und \n\nhat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. \n\nBSGE 45, 119, 123; KassKomm-Seewald, § 60 SGB I [Stand: September \n\n2007], Rn. 13 ff.; KassKomm-Kater, § 116 SGB X [Stand: März 2007], Rn. 161). \n\nZudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträ-\n\ngern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern (Lemcke/Heß, r+s 2007, 221, \n\n228 f.). \n\n15 \n\ne) Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers \n\nsprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast \n\ndes Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen \n\nbei schweren Fehlern ein (Kornes, BG 2006, 309, 317), überzeugt nicht. Be-\n\nsonders grobes Verschulden des Schädigers - wie im Falle des § 110 SGB VII \n\nvorausgesetzt - ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darle-\n\ngungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der \n\nHinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO er-\n\nzieherische bzw. präventive Gründe habe (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober \n\n1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339, 340 f.). Erleichterungen bei der Dar-\n\nlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig \n\nnur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven \n\nGeschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, \n\nwie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle \n\neiner durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten ver-\n\nschlechterten Beweissituation gegeben sein kann (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO, \n\nRn. 70 f. m.w.N.). Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein gro-\n\nbes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den \n\nSchaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) dar-\n\nlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den \n\nAnspruchsteller als auch den Anspruchsgegner. Bei dieser Sachlage ist eine \n\nAbweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Anspruchsteller nicht \n\nnur den Grund, sondern auch die Höhe des von ihm geltend gemachten An-\n\nspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, nicht gerechtfertigt. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Heidelberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 102/05 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2007 - 7 U 135/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/vi-zr-70-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":21},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-29/vi-zr-70-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__70-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:50.680703+00:00"}}