{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"VI ZR 69/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LugÜ Art. 5 Nr. 3 Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Me- dikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, ü- ber die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztli- che Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Ein- willigung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 69/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nLugÜ Art. 5 Nr. 3 \n\nVerschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Me-\n\ndikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, ü-\n\nber die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte \n\nKlage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztli-\n\nche Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Ein-\n\nwilligung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen \n\nGesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Waldshut-Tiengen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in \n\nFreiburg i. Br. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar \n\n2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-\n\nrichte für eine Arzthaftungsklage. \n\nDer in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich am 27. Juli 2004 in ein \n\nKantonsspital in der Schweiz. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische \n\nHepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese \n\nsollte sich der Kläger für sechs Monate bei wöchentlichen Kontrollen seines \n\nHausarztes selbst verabreichen, davon eines durch Injektion mit einer Spritze, \n\nwas im Rahmen einer Einweisung am 30. Juli 2004 auch einmalig im Kantons-\n\nspital geschah. Ende November 2004 brach der Kläger die Therapie ab. \n\n3 \n\n4 \n\nEr behauptet, die Einnahme der Medikamente habe zu schweren Ne-\n\nbenwirkungen geführt, über die er vom Beklagten nicht aufgeklärt worden sei, \n\nund verlangt deshalb - gestützt auf § 823 BGB - Schmerzensgeld und Scha-\n\ndensersatz. \n\nDas Landgericht hat in einem Zwischenurteil seine internationale Zu-\n\nständigkeit bejaht. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom \n\nBerufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nzugelassenen Revision macht er weiterhin die Unzuständigkeit deutscher Ge-\n\nrichte geltend. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2007, 453) meint, die internatio-\n\nnale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer \n\nÜbereinkommens. Der Erfolgsort liege in Deutschland, weil dort in das ge-\n\nschützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, einge-\n\ngriffen worden sei, denn die Medikamenteneinnahme sei planmäßig über einen \n\nlängeren Zeitraum am Wohnsitz des Klägers erfolgt. Die Klage knüpfe nicht an \n\neinen Vertrag an, da die schädigende Einnahme der Medikamente ohne Aufklä-\n\nrung eine Körperverletzung darstelle. Art. 5 Nr. 3 sei auch dann anwendbar, \n\nwenn deliktische Ansprüche mit vertraglichen konkurrierten, und werde nicht \n\nvon Art. 5 Nr. 1 verdrängt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die deutschen Gerichte sind international \n\n7 \n\n8 \n\nzuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II \n\n2658 ff., 3772; künftig: LugÜ), weil mit dem Rechtsstreit Ansprüche aus uner-\n\nlaubter Handlung geltend gemacht werden. \n\nDas LugÜ ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat \n\ndes Klägers am 1. März 1995 und in der Schweiz als dem Wohnsitzstaat des \n\nBeklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1995 II 221). Es findet im \n\nStreitfall gemäß Art. 54 b Abs. 2 a, 1. Fall LugÜ Anwendung. \n\nNach Art. 2 Abs. 1 LugÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Ho-\n\nheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten \n\ndieses Staates verklagt werden. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates \n\nsind gemäß Art. 3 LugÜ international zuständig, soweit das Übereinkommen \n\nAusnahmen regelt. Eine solche stellt Art. 5 Nr. 3 LugÜ dar, der bestimmt, dass \n\neine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, \n\nin einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte \n\nHandlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, \n\noder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Ver-\n\nfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis \n\neingetreten ist. \n\n9 \n\n1. Diese Vorschrift ist in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des \n\nLugÜ von den deutschen Gerichten auszulegen. Eine Auslegungszuständigkeit \n\n \n\n10 \n\n11 \n\ndes Europäischen Gerichtshofs besteht nicht (EuGH, Gutachten vom 7. Februar \n\n2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Dies stellt die Revision auch nicht in \n\nAbrede. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gegenstand \n\ndes Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist. \n\na) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Kläger seinen An-\n\nspruch auf § 823 BGB stützt. Vielmehr sind die im LugÜ verwendeten Begriffe, \n\ndie nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Be-\n\ndeutung haben können, grundsätzlich autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteil \n\nvom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 - Slg. 1997 I, 3767, Rn. 12 - Benincasa). Das \n\ngilt nach der Rechtsprechung des EuGH zum nahezu wortgleichen Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVÜ auch für den Begriff \"unerlaubte Handlung\", der sich nicht als bloße \n\nVerweisung auf das innerstaatliche Recht verstehen lässt. Indessen bezieht \n\nsich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen \n\neine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an \n\neinen \"Vertrag\" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen, wobei der Begriff \n\n\"Vertrag\" ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegenüber einer \n\nanderen Person eingegangene Verpflichtung meint (EuGH, Urteile vom \n\n17. September 2002 - Rs. C-334/00 - Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. - Tacconi; \n\nvom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481, Rn. 29 - Engler). Zustän-\n\ndigkeitsbegründende Tatsachen muss grundsätzlich der Kläger beibringen und \n\njedenfalls schlüssig behaupten (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 - \n\naaO, Rn. 29 f.). \n\n12 \n\nb) Das ist im Streitfall geschehen. Der Kläger macht eine Schadenshaf-\n\ntung geltend, denn er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen \n\neines Körperschadens, den er durch die ärztliche Behandlung des Beklagten \n\nerlitten habe, weil die von diesem verordneten Medikamente zu starken Ne-\n\nbenwirkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Seine \n\nKlage knüpft schon deshalb nicht an einen Vertrag an, weil er nicht vorträgt, ob \n\ner einen Vertrag abgeschlossen hat und gegebenenfalls mit wem. Seine Klage \n\nknüpft vielmehr an eine unerlaubte Handlung an, weil er dem Beklagten eine \n\nKörperverletzung vorwirft (vgl. Lohse, Das Verhältnis von Vertrag und Delikt, \n\nS. 214). Dabei moniert er eine unzureichende ärztliche Aufklärung, also den \n\nVerstoß gegen eine Pflicht, die eine ärztliche Berufspflicht darstellt und entge-\n\ngen der Auffassung der Revision nicht \"immer auf vertraglicher Grundlage\" be-\n\nsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff. = VersR 2007, 995, \n\n998; vom 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - NJW 1956, 1106, 1107 und vom 17. Ap-\n\nril 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999 f.). \n\n13 \n\nc) Die Revision erkennt selbst, dass sich die Klage nicht auf Vertrag \n\nstützt, meint aber, allein die bestehende Möglichkeit einer Anspruchskonkurrenz \n\nbegründe den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes, auch wenn die Klage aus-\n\nschließlich auf Delikt gestützt werde. Diese Auffassung findet indes in der \n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (vgl. EuGH, Urtei-\n\nle vom 27. September 1988, Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; \n\nvom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 - Slg. 1998 I, 6511 ff. - Reunion; vom \n\n17. September 2002, Rs. C-334/00 - aaO - Tacconi und vom 20. Januar 2005, \n\nRs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481 - Engler). Soweit die Revision aus den Schluss-\n\nanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Kalfelis (Rs. 189/87 - Slg. \n\n1988, 5565, 5573; zustimmend Lohse, aaO, S. 25 ff.; ähnlich OLG München \n\nWM 1989, 602, 606) Gegenteiliges folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. \n\nDer Europäische Gerichtshof hat nicht in diesem Sinn entschieden, sondern \n\nden Deliktsgerichtsstand auch dann für gegeben erachtet, wenn konkurrierende \n\nvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Das muss erst recht gelten, \n\nwenn die Klage - wie im Streitfall - ausschließlich auf deliktische Ansprüche ge-\n\nstützt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - IX ZR 366/03 - NJW-\n\nRR 2005, 581, 584 m.w.N.). \n\n14 \n\nDie Revision sieht auch selbst, dass der Europäische Gerichtshof in der \n\nRechtssache Kalfelis von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsspaltung für An-\n\nsprüche vertraglicher und außervertraglicher Art ausgegangen ist. Soweit sie \n\ngleichwohl meint, dass hierdurch im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz \n\nnur eine Annexkompetenz für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand des \n\nArt. 5 Nr. 3 LugÜ verneint, aber nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genom-\n\nmen werde, ob Art. 5 Nr. 3 von Art. 5 Nr. 1 LugÜ verdrängt werde, kann dem \n\nnicht gefolgt werden. \n\n3. \"Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist\" im Sinne von \n\nArt. 5 Nr. 3 LugÜ ist vorliegend der Wohnort des Klägers. \n\na) Insoweit besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Handlungs- und \n\ndem Erfolgsort (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02 - Slg. 2004 \n\nI, 6009, Rn. 16 - Kronhofer), doch kommt im Streitfall nur der Erfolgsort in Be-\n\ntracht. Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschütz-\n\nten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachtei-\n\nligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an \n\neinem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nb) Bei einer Medikamententherapie, die in der Schweiz verordnet und \n\nüber die dort angeblich fehlerhaft aufgeklärt wurde, liegt der Erfolgsort in \n\nDeutschland, wenn das Medikament - wie zwischen Arzt und Patient bespro-\n\nchen - dort eingenommen wurde und die Nebenwirkungen dort auftraten (vgl. \n\nUhl, Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler und Luga-\n\nno-Übereinkommens, S. 217 ff.; Sänger, Der Internist 1998, M 221, M 222; \n\nSchlosser, RIW 1988, 987, 989; ähnlich für Diagnosefehler Bäune, Zeitschrift \n\nfür Orthopädie 2005, 12 ff.). \n\n18 \n\nDer Auffassung der Revision, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungs-\n\npflicht sei Erfolgsort nicht der Ort, an dem die Gesundheitsschäden eingetreten \n\nsind, sondern der Ort, an dem der Patient sich befand, als die Aufklärungspflicht \n\nverletzt wurde, überzeugt nicht. Die Revision will sich darauf stützen, dass die \n\n\"Primärverletzung\" in einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bzw. die \n\nEntscheidungsfreiheit des Patienten zu sehen sei. Dabei verkennt sie jedoch, \n\ndass Art. 5 Nr. 3 LugÜ als Erfolgsort denjenigen Ort ansieht, an dem der Scha-\n\nden (erstmals) eingetreten ist. Insoweit räumt auch die Revision ein, dass ein \n\ndie Haftung auslösender Schaden bei einer Verletzung der ärztlichen Aufklä-\n\nrungspflicht erst dann eintritt, wenn die Behandlung zu einer Beeinträchtigung \n\nder Gesundheit führt. Diese Betrachtungsweise entspricht sowohl Wortlaut und \n\nSinn des Art. 5 Nr. 3 LugÜ als auch der ständigen Rechtsprechung des erken-\n\nnenden Senats (vgl. nur die Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff., \n\naaO; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\nDer gelegentlich vertretenen Auffassung, wonach eine ärztliche Heilbe-\n\nhandlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des \n\nPersönlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verur-\n\nsachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe (vgl. OLG Jena, VersR \n\n1998, 586, 588 m.w.N.; zur Problematik vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, \n\n4. Aufl., § 823 Rn. 662, 748, m.w.N.), vermag der erkennende Senat nicht zu \n\nfolgen. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der bloßen Verletzung \n\nder Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, \n\nwürde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die auch bei der gebotenen \n\nBerücksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar wäre. \n\n20 \n\nVielmehr ist eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung \n\ndes Patienten - die eine ausreichende Aufklärung voraussetzt - zwar rechtswid-\n\nrig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, m.w.N.), doch \n\nführt sie zur Haftung des Arztes nur, wenn sie einen Gesundheitsschaden des \n\nPatienten zur Folge hat. Maßgeblich für den Erfolgsort ist deshalb, an welchem \n\nOrt der Gesundheitsschaden eintritt. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückgewiesen werden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 O 36/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2007 - 13 U 132/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/vi-zr-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/vi-zr-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:46.967388+00:00"}}