{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__66-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VI ZR 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 (I) Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Re- visionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags be- reit ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 66/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 (I) \n\nBeabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst \n\neinen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich \n\nper Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Re-\n\nvisionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags be-\n\nreit ist. \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\na) Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und \n\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nb) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 18. Juli 2006 wird verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 60.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1\n\nDie Beklagte zu 1 lieferte von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und \n\nKompressoren für das Ersatzteilgeschäft der Klägerin. Bemühungen im Jahr \n\n2004, Lieferantin auch für die Serienfertigung zu werden, hatten keinen Erfolg; \n\nvielmehr teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, dass die Lieferbeziehungen \n\nzum Jahresende beendet würden. In der Folge erhoben die Beklagten u.a. in \n\neinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. Februar 2005 den Vorwurf \n\nder Korruption und behaupteten, die Klägerin beziehe diese Komponenten von \n\nMitbewerbern zu deutlich höheren Preisen. Der Verband der Kleinaktionäre und \n\ndie Redaktion der Bild-Zeitung erhielten eine Kopie. Die Klägerin hat die Be-\n\nklagten auf Unterlassung bestimmt bezeichneter Äußerungen in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat lediglich den Unterlas-\n\nsungsausspruch neu formuliert, um klarzustellen, dass das Verbot nur gegen-\n\nüber Dritten gilt. Das Berufungsurteil ist den Beklagten am 21. Juli 2006 zuge-\n\nstellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. März 2007, eingegangen am selben Tag, \n\nhaben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist-\n\nversäumung beantragt und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht inner-\n\nhalb der in § 544 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmten Fristen eingelegt und begrün-\n\ndet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurück-\n\nzuweisen, weil die Beklagten nicht ausreichend dargetan und glaubhaft ge-\n\nmacht haben, dass die Fristversäumung unverschuldet im Sinne des § 233 \n\nZPO erfolgte. \n\n3 \n\na) Die Beklagten behaupten, nach Zustellung des Berufungsurteils am \n\n21. Juli 2006 habe eine Mitarbeiterin am 28. und 31. Juli 2006 mehrfach Telefo-\n\nnate mit der Kanzlei des ausfindig gemachten Revisionsanwalts geführt; der \n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 2 habe versucht, den Revisionsanwalt wegen \n\neines Termins zu erreichen. Da nach Auskunft der Kanzlei ein persönlicher \n\nTermin nicht notwendig gewesen sei, habe die Mitarbeiterin am 2. August 2006 \n\nein Auftragsschreiben für die Mandatserteilung und das Urteil an die Anwalts-\n\nkanzlei gefaxt. Danach habe bis zum 21. Februar 2007 kein Kontakt zwischen \n\nden Beklagten und der Anwaltskanzlei mehr bestanden. An diesem Tag habe \n\nsich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 nach dem Stand der Dinge erkundigt. \n\nNunmehr habe man festgestellt, dass die Sendung vom 2. August 2006 in der \n\nKanzlei nicht angekommen sei und zwar weder per Fax noch auf andere Weise. \n\nDie Bürovorsteherin habe keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die seinerzeit \n\ngeführten Gespräche. Die Beklagten sind der Ansicht, bei dieser Sachlage sei \n\ndie Fristversäumung nicht von ihnen verschuldet, sie hätten davon ausgehen \n\ndürfen, ihrem Revisionsanwalt einen Auftrag zur Durchführung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde erteilt zu haben. \n\nb) Dem kann nicht gefolgt werden. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken \n\nsich die Sorgfaltspflichten bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags durch \n\nden Rechtsanwalt der Vorinstanz nicht darauf, rechtzeitig ein Auftragsschreiben \n\nzu versenden. Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der \n\nRechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch Rückfrage) vergewissern, ob der beauf-\n\ntragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwi-\n\nschen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein \n\neine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, \n\nprüfen und ausführen wird (vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 105, 116, 117 f. und \n\nvom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Pro-\n\nzessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der \n\nPartei selbst erteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1994 - II ZB \n\n7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 - \n\nNJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW \n\n2003, 858, 861). Zutreffend verweist die Beschwerdeerwiderung darauf, dass \n\ndie Beklagten hier nicht davon ausgehen konnten, ihr Rechtsmittelauftrag wer-\n\nde ohne jede Bestätigung und Rückmeldung angenommen, geprüft und ausge-\n\nführt. Für die Zusage einer Mandatsübernahme ist nichts vorgetragen und \n\nglaubhaft gemacht. Dagegen spricht schon, dass die Telefonate mit der Kanzlei \n\nausschließlich mit der Kanzleivorsteherin, nicht aber mit dem Rechtsanwalt ge-\n\nführt wurden. Zutreffend weist die Beschwerdeerwiderung auch darauf hin, dass \n\ndie vorgelegten Gesprächsnotizen dafür sprechen, dass ein Gespräch zwischen \n\ndem Beklagten zu 3 und dem Anwalt erforderlich werden würde. Da jegliche \n\nRückmeldung der Kanzlei innerhalb der noch etwa drei Wochen dauernden Be-\n\nschwerdefrist ausblieb, lag es nahe, dass die lediglich per Fax versandten \n\nSchriftstücke den Empfänger nicht erreicht hatten. Warum bei der vorliegenden \n\nSachlage trotz eines ausreichenden Zeitfensters seitens der Beklagten nicht \n\nrückgefragt wurde, ob die Sendung angekommen sei, ist schlichtweg unver-\n\nständlich. \n\n7 \n\nBei dieser Sachlage muss auf den Vortrag der Beschwerdeerwiderung, \n\ndass eine ausreichende Glaubhaftmachung fehle, und auf ihre Ausführungen \n\nzur sachlichen Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingegangen werden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2006 - 12 U 236/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zr-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zr-66-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:33.953100+00:00"}}