{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"VI ZR 62/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungs- ausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich ent- stehen würden, nicht wesentlich übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 62/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nDem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum \n\nhinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungs-\n\nausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, \n\ndie durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich ent-\n\nstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - LG Deggendorf \n\n AG Deggendorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 9. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer \n\ndes Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung. \n\nAm 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrun-\n\nfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner \n\nunstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wie-\n\nderbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von \n\n7.084,54 €. Der für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachver-\n\nständigen auf 14 Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11. Oktober \n\n2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 übersandte \n\nder damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26. April \n\n2005 geschlossenen Kaufvertrag über einen PKW, dessen Lieferung für De-\n\nzember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, \n\ndass der Kläger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs \n\nentweder auf Kosten der Beklagten ein \"Interimsfahrzeug\" anzukaufen oder bis \n\nzur Lieferung Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall, \n\ndass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde \n\nfür den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die \n\nBeklagte ließ die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie \n\naus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangt neben einer erhöhten \n\nUnkostenpauschale, Ersatz für die Tankfüllung des verunfallten PKW und Ent-\n\nschädigung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des \n\nPKW. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-\n\nge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-\n\nzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten \n\nbei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung ei-\n\nnes Interimfahrzeuges in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch \n\nnicht abschließend geklärt sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage-\n\nforderung in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, dass der Kläger zwar über die bereits \n\nerstatteten Mietwagenkosten hinaus für die zur Wiederbeschaffung eines \n\ngleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentschädi-\n\ngung für vier Tage beanspruchen könne. Die Forderung sei jedoch durch vor-\n\nprozessuale Zahlungen ausgeglichen. Darüber hinaus komme Nutzungsent-\n\nschädigung nicht in Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit \n\nder Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und dessen anschließendem Wieder-\n\nverkauf im Hinblick auf die Lieferzeit von neun Wochen für das vor dem Unfall \n\nbestellte Fahrzeug jedenfalls deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallent-\n\nschädigung bis zur Lieferung. Der Kläger verletze die Schadensminderungs-\n\npflicht. Daran ändere auch das Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein \n\nbestimmter Erklärungswert mit dem Schweigen der Beklagten nicht verbunden \n\nsei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Scha-\n\nden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf \n\nErsatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig \n\ngewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, \n\n154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR \n\n49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am \n\nMerkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Ver-\n\nhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom \n\n4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der \n\nErforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte un-\n\nter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm \n\nZumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die \n\neigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleicherma-\n\nßen für die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, \n\n22) und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345, \n\n354 f.). Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur \n\nfür den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall be-\n\nstehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, \n\nVersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger, \n\nHaftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im All-\n\ngemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Er-\n\nsatzfahrzeugs. Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen län-\n\ngeren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatz-\n\nfahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder ob er - wie im Streitfall - schon \n\nvor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann \n\neine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der \n\nfreien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, \n\n398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.; \n\nWeber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, \n\n2057, 2059 f.). \n\n7 \n\nb) Hat der Geschädigte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall \n\nbestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die \n\nbereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der \n\nGeschädigte ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahr-\n\nzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein \n\nFahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall \n\nist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen \n\nSchadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle \n\nSituation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- \n\nund Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn beste-\n\nhenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; \n\n115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei \n\nvoller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich \n\nzukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich \n\ngesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, \n\n1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Geschädigte unter \n\nmehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zu-\n\nmutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der \n\nSchadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante \n\naus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen. \n\n8 \n\nc) Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom \n\nSachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits \n\nvor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen \n\nsein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wie-\n\nderverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht we-\n\nsentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und \n\nRisiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, \n\nnicht zugemutet werden. \n\n9 \n\nd) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der \n\nhinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrich-\n\nter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der \n\nGeschädigte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Scha-\n\ndensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu bewei-\n\nsen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung \n\nnoch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entschei-\n\ndung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze \n\nder Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer \n\nBetracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt \n\nworden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf \n\nder Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, \n\nder finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entspre-\n\nchenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeit-\n\nraum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung. \n\n11 \n\na) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund \n\nder Lieferangabe \"12/2005\" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende De-\n\nzember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen \n\nausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer frü-\n\nheren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die \n\nRevision nicht auf. \n\n12 \n\nb) Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen \n\nauf eigenen Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im \n\nRahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). \n\nAllein der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und \n\neine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit \n\nwelchen zusätzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen \n\nwäre. \n\n13 \n\nc) Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im \n\nStreitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schwei-\n\ngens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober \n\n2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre \n\nder Kläger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kos-\n\nten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf wei-\n\ntere Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht rea-\n\ngierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, \n\nwenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils \n\nentstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, \n\neine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine \n\nVerpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur \n\nder Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des \n\nSchreibens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom \n\n9. Februar 1990 - V ZR 200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in \n\nBGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und \n\ngegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, \n\nden Kläger auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuwei-\n\nsen. \n\nIII. \n\n14 \n\nNach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür das weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die \n\nAbweisung der Klage auf Schadensersatz für das im Tank des beschädigten \n\nFahrzeugs enthaltene Benzin und eine höhere Unkostenpauschale nicht ge-\n\nwandt hat. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 - \n\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 S 80/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/vi-zr-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:46.572497+00:00"}}