{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-28","aktenzeichen":"VI ZR 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 57/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2008 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und \n\nauch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache \n\nRechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-\n\nmen können. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde ein Behandlungs-\n\nfehler auch dann nicht vorliegen, wenn der frühere Zweitbeklagte tatsächlich \n\ngegen die entsprechende Leitlinie verstoßen haben sollte. \n\nLeitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Ge-\n\ngensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkas-\n\nsen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebo-\n\ntenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können kein Sachver-\n\nständigengutachten ersetzen und nicht unbesehen als Maßstab für den Stan-\n\ndard übernommen werden. Letztendlich obliegt die Feststellung des Standards \n\nder Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters, dessen Ergebnis re-\n\nvisionsrechtlich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden kann, \n\nalso insbesondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine \n\nErfahrungssätze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards \n\nverkannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt \n\nhat (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B. Rn. 9a). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist dem Sachverständigen gefolgt, der die her-\n\nkömmliche \"chirurgische Schule\" zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin \n\nletztlich nicht als standardwidrig bezeichnet hat. Dies ist eine tatrichterliche \n\nWürdigung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeint-\n\nlich übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Standards auch nicht \n\nin Abweichung zu der Senatsentscheidung vom 22. September 1987 - VI ZR \n\n238/86 - NJW 1988, 763 f. einen falschen Maßstab angelegt. Nach dieser Ent-\n\nscheidung ist zwar der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungs-\n\nmaßnahme veraltet und überholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem \n\neinzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit zu einem Behandlungsfeh-\n\nler wird, jedenfalls dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer sind \n\nund/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der medizinischen Wissen-\n\nschaft im Wesentlichen unumstritten sind und deshalb nur ihre Anwendung von \n\neinem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden \n\nkann. Diese Voraussetzungen lagen aber nach den Feststellungen des sach- \n\nkundig beratenen Berufungsgerichts hier nicht vor. Danach ist bis heute noch \n\nnicht sicher, ob Operationen der Schilddrüse unter Darstellung des Nervus re-\n\ncurrens tatsächlich zu weniger Verletzungen dieses Nervs führen als Operatio-\n\nnen nach der herkömmlichen \"chirurgischen Schule\". \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 - \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-28/vi-zr-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-28/vi-zr-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:32.809400+00:00"}}